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Entscheidung 1 Ob 394/97s×

Entscheidung 1 Ob 394/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob394/97s

Entscheidungsdatum

28.04.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wassergenossenschaft K*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei, den Gegner der gefährdeten Partei, Josef P*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen und Dr.Johannes Hock jun, Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 500.000,--), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichtes vom 10.September 1997, GZ 17 R 189/97g-30, womit infolge Rekurses der beklagten Partei, des Gegners der gefährdeten Partei, die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Juli 1997, GZ 23 Cg 199/96w-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach Durchführung eines zweiseitigen Verfahrens änderte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter - ebenso wie dem Beklagtenvertreter - am 1.Oktober 1997 zugestellt. Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 29.10.1997, somit am letzten Tag einer angenommenen vierwöchigen Rekursfrist, zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist unter anderem auf das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall des Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle) die Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt jedoch die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Letzter Tag der ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses offenstehenden Rekursfrist war daher der 15.Oktober 1997.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Anmerkung

E50173 01A03947

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00394.97S.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0010OB00394_97S0000_000