Entscheidung 1 Ob 394/97s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Wassergenossenschaft K*****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei, den Gegner der gefährdeten Partei, Josef P*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen und Dr.Johannes Hock jun, Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 500.000,--), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichtes vom 10.September 1997, GZ 17 R 189/97g-30, womit infolge Rekurses der beklagten Partei, des Gegners der gefährdeten Partei, die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.Juli 1997, GZ 23 Cg 199/96w-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Durchführung eines zweiseitigen Verfahrens änderte das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Klägerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abwies. Dieser Beschluß wurde dem Klagevertreter - ebenso wie dem Beklagtenvertreter - am 1.Oktober 1997 zugestellt. Der dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde am 29.10.1997, somit am letzten Tag einer angenommenen vierwöchigen Rekursfrist, zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 402 Abs 1 EO ist unter anderem auf das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall des Abs 2 der genannten Gesetzesstelle) die Bestimmung des § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt jedoch die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Letzter Tag der ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses offenstehenden Rekursfrist war daher der 15.Oktober 1997.Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist unter anderem auf das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (ausgenommen den hier nicht gegebenen Fall des Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle) die Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt jedoch die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Letzter Tag der ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses offenstehenden Rekursfrist war daher der 15.Oktober 1997.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00394.97S.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19980428_OGH0002_0010OB00394_97S0000_000