Aus der Begründung:
Was die Frage betrifft, ob die inländische Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall gegeben ist, ist von Bedeutung, daß es sich sowohl beim Wahlvater als auch bei den ehelichen Eltern und dem Kind um Flüchtlinge handelt, die zur Zeit des Abschlusses des Adoptionsvertrages und der Antragstellung in österreichischen Flüchtlingslagern lebten und nach der freilich nicht völlig klaren Aktenlage als Staatenlose anzusehen wären. Derartige Personen sind, da ein für sie sorgender ausländischer Staat nicht vorhanden ist, während der Zeit ihres inländischen Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln, soweit es sich um die Regelung ihrer Familienrechtsverhältnisse handelt. In einem solchen Fall sind daher während der Dauer ihrer Anwesenheit im Inland auch Adoptionsverträge Staatenloser vom österreichischen Gericht zu prüfen (vgl. § 17 der 4. DVzEheG.). Sobald derartige Personen aber in das Ausland übersiedeln, gelten sie als Ausländer und die inländische Gerichtsbarkeit ist dann nicht mehr gegeben (§ 29 zweiter Satz JN).Was die Frage betrifft, ob die inländische Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall gegeben ist, ist von Bedeutung, daß es sich sowohl beim Wahlvater als auch bei den ehelichen Eltern und dem Kind um Flüchtlinge handelt, die zur Zeit des Abschlusses des Adoptionsvertrages und der Antragstellung in österreichischen Flüchtlingslagern lebten und nach der freilich nicht völlig klaren Aktenlage als Staatenlose anzusehen wären. Derartige Personen sind, da ein für sie sorgender ausländischer Staat nicht vorhanden ist, während der Zeit ihres inländischen Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln, soweit es sich um die Regelung ihrer Familienrechtsverhältnisse handelt. In einem solchen Fall sind daher während der Dauer ihrer Anwesenheit im Inland auch Adoptionsverträge Staatenloser vom österreichischen Gericht zu prüfen vergleiche Paragraph 17, der 4. DVzEheG.). Sobald derartige Personen aber in das Ausland übersiedeln, gelten sie als Ausländer und die inländische Gerichtsbarkeit ist dann nicht mehr gegeben (Paragraph 29, zweiter Satz JN).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß nach § 257 AußstrG. die Annahme an Kindesstatt auf die Weise zustandekommt, daß zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind oder dessen gesetzlichem Vertreter eine schriftliche oder gerichtliche Übereinkunft geschlossen wird. Der eheliche Vater wird dabei nicht in eigener Person, sondern als gesetzlicher Vertreter seines Kindes tätig. Ein für ihn nach § 276 ABGB. bestellter Abwesenheitskurator kann ihn in dieser Eigenschaft nicht vertreten. Denn ein solcher ist nicht befugt, höchstpersönliche Rechte des Vertretenen geltend zu machen. Er kann für ihn etwa auch eine Ehescheidungsklage nicht einbringen (SZ. XXI/44).In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß nach Paragraph 257, AußstrG. die Annahme an Kindesstatt auf die Weise zustandekommt, daß zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind oder dessen gesetzlichem Vertreter eine schriftliche oder gerichtliche Übereinkunft geschlossen wird. Der eheliche Vater wird dabei nicht in eigener Person, sondern als gesetzlicher Vertreter seines Kindes tätig. Ein für ihn nach Paragraph 276, ABGB. bestellter Abwesenheitskurator kann ihn in dieser Eigenschaft nicht vertreten. Denn ein solcher ist nicht befugt, höchstpersönliche Rechte des Vertretenen geltend zu machen. Er kann für ihn etwa auch eine Ehescheidungsklage nicht einbringen (SZ. XXI/44).
Wenn also für die ehelichen Eltern des zu adoptierenden Kindes gemäß § 276 ABGB. ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, war damit für die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen bei Abschluß des Adoptionsvertrages nicht vorgekehrt. Der Minderjährige war trotz des Einschreitens des Abwesenheitskurators nicht ordnungsgemäß am Vertrag beteiligt und entbehrte auch im gerichtlichen Verfahren der gesetzlichen Vertretung. Dies hätte in der Form geschehen können, daß für das Kind nach § 176 ABGB. ein Vormund bestellt wurde. Der Hinweis des Wahlvaters, die ehelichen Eltern hätten schon im Pflegevertrag vom 17. Mai 1949 die Zustimmung zur Annahme des Kindes durch Benö F. gegeben, ist nicht stichhaltig. Denn damals handelte es sich noch nicht um die Adoption, sondern nur um die Pflege und Erziehung des Kindes und die Erklärungen zur später geplanten Annahme an Kindesstatt konnten die Eltern schon deshalb nicht binden, weil ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Adoptionsvertrages maßgebend sind.Wenn also für die ehelichen Eltern des zu adoptierenden Kindes gemäß Paragraph 276, ABGB. ein Abwesenheitskurator bestellt wurde, war damit für die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen bei Abschluß des Adoptionsvertrages nicht vorgekehrt. Der Minderjährige war trotz des Einschreitens des Abwesenheitskurators nicht ordnungsgemäß am Vertrag beteiligt und entbehrte auch im gerichtlichen Verfahren der gesetzlichen Vertretung. Dies hätte in der Form geschehen können, daß für das Kind nach Paragraph 176, ABGB. ein Vormund bestellt wurde. Der Hinweis des Wahlvaters, die ehelichen Eltern hätten schon im Pflegevertrag vom 17. Mai 1949 die Zustimmung zur Annahme des Kindes durch Benö F. gegeben, ist nicht stichhaltig. Denn damals handelte es sich noch nicht um die Adoption, sondern nur um die Pflege und Erziehung des Kindes und die Erklärungen zur später geplanten Annahme an Kindesstatt konnten die Eltern schon deshalb nicht binden, weil ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Adoptionsvertrages maßgebend sind.
Trotz des Einschreitens eines Abwesenheitskurators blieb der eheliche Vater des Minderjährigen sein maßgebender gesetzlicher Vertreter, der mangels Beiziehung zum Verfahren auch das Recht hatte, den Einwilligungsbeschluß des Erstgerichtes vom 20. Oktober 1951 nachträglich anzufechten.
Wenn es richtig sein sollte, wie die Eltern des Minderjährigen behaupten, daß die Heranziehung eines Kurators überhaupt nichtig war, weil der Wahlvater von der Anwesenheit der Eltern im Flüchtlingslager Asten bei Enns gewußt und die Kuratorbestellung daher erschlichen habe, wäre die Sachlage nicht anders. Denn dann wäre gleichermaßen der eheliche Vater dem Verfahren beizuziehen gewesen und der erstgerichtliche Einwilligungsbeschluß auf nichtiger Grundlage gefaßt worden.
Das Rekursgericht ist mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß mangels Beteiligung des ehelichen Vaters oder eines für das Kind nach § 176 ABGB. bestellten Vormundes der Adoptionsvertrag nicht genehmigt werden durfte und der erstgerichtliche Beschluß nichtig ist. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, neuerlich zu beschließen und dabei auf die Bestimmung des § 29 zweiter Satz JN. Rücksicht zu nehmen.Das Rekursgericht ist mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß mangels Beteiligung des ehelichen Vaters oder eines für das Kind nach Paragraph 176, ABGB. bestellten Vormundes der Adoptionsvertrag nicht genehmigt werden durfte und der erstgerichtliche Beschluß nichtig ist. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, neuerlich zu beschließen und dabei auf die Bestimmung des Paragraph 29, zweiter Satz JN. Rücksicht zu nehmen.