Aus der Begründung:
Die Entscheidung des Rechtsstreites selbst, hier also die Entscheidung über die Revision und über den Rekurs der Klägerin, hängt vorerst von der Frage der materiellen Rechtskraft eines Urteiles ab. In dieser Frage teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht in allen Punkten.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung deckt die materielle Rechtskraft eines Urteiles denjenigen Tatbestand, der zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorlag. Die Identität der Sache ist dann vorhanden, wenn das Rechtsverhältnis, das bereits entschieden wurde, dem Inhalt und Entstehungsgrund nach gleich ist mit dem neu geltend gemachten Rechtsverhältnis (RZ. 1956 S. 12 u. v. a.). Die materielle Rechtskraft eines Urteiles hat jedoch keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte. Das Berufungsgericht führt hier zutreffend Wandlung oder Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung in bezug auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Kaufpreisklage an. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich weiter nicht auf zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen und nicht auf erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im seinerzeitigen Verfahren neu eingetretene Tatsachen, die zum nachträglichen Wegfall oder Entstehen des zuerkannten oder aberkannten Anspruchs führen (29. Mai 1907, GlUNF. 3789; 12. Juni 1923, SZ. V 154; RZ. 1937 S. 298).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung deckt die materielle Rechtskraft eines Urteiles denjenigen Tatbestand, der zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz vorlag. Die Identität der Sache ist dann vorhanden, wenn das Rechtsverhältnis, das bereits entschieden wurde, dem Inhalt und Entstehungsgrund nach gleich ist mit dem neu geltend gemachten Rechtsverhältnis (RZ. 1956 S. 12 u. v. a.). Die materielle Rechtskraft eines Urteiles hat jedoch keine Wirkung gegenüber der Geltendmachung selbständiger Gegenrechte. Das Berufungsgericht führt hier zutreffend Wandlung oder Preisminderung aus dem Titel der Gewährleistung in bezug auf eine bereits rechtskräftig entschiedene Kaufpreisklage an. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich weiter nicht auf zur Aufrechnung geeignete Gegenforderungen und nicht auf erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz im seinerzeitigen Verfahren neu eingetretene Tatsachen, die zum nachträglichen Wegfall oder Entstehen des zuerkannten oder aberkannten Anspruchs führen (29. Mai 1907, GlUNF. 3789; 12. Juni 1923, SZ. römisch fünf 154; RZ. 1937 S. 298).
Insoweit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden, nicht jedoch in der Frage, daß die Anfechtung eines Vertrages wegen Wuchers keinen selbständigen Gegenanspruch verkörpert. Dies zeigt sich am deutlichsten beim Vergleich des seinerzeitigen mit dem jetzigen Klagebegehren. Damals war das Begehren gerichtet auf Erfüllung des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1957. Das nunmehrige Begehren zielt nicht etwa auf Nichterfüllung dieses Vertrages, sondern auf Rückerstattung des Geleisteten. Gestützt wird dieses Begehren auf einen völlig neuen und selbständigen Klagegrund, nämlich die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers. Es geht also im vorliegenden Verfahren nicht mehr um das Zustandekommen eines Kaufvertrages am 22. Oktober 1957 und um dessen Erfüllung oder Nichterfüllung, sondern darum, ob dieser zustandegekommene und erfüllte Vertrag wegen Wuchers nichtig ist und ob deshalb die Vertragspartnerin das Geleistete herauszugeben hat. Der Fall liegt daher grundsätzlich nicht anders als gerade die vom Berufungsgericht angeführten Beispiele der nachträglichen Geltendmachung eines Preisminderungs- oder Wandlungsanspruches aus dem Titel der Gewährleistung. So wie es dem Kläger nach im wesentlichen einhelliger Rechtsprechung möglich ist, auch denselben Anspruch, jedoch auf Grund eines anderen Sachvorbringens, neuerlich geltend zu machen (vgl. die bereits angeführte Entscheidung RZ. 1956 S. 12 und die dort zitierte weitere Judikatur), so muß es auch dem Beklagten möglich sein, selbständige, also auf jeweils eigenes Sachvorbringen gestützte Gegenrechte in einem späteren Prozeß neu geltend zu machen, ohne gegen die Rechtskraft der ersten Entscheidung zu verstoßen.Insoweit kann dem Berufungsgericht gefolgt werden, nicht jedoch in der Frage, daß die Anfechtung eines Vertrages wegen Wuchers keinen selbständigen Gegenanspruch verkörpert. Dies zeigt sich am deutlichsten beim Vergleich des seinerzeitigen mit dem jetzigen Klagebegehren. Damals war das Begehren gerichtet auf Erfüllung des Kaufvertrages vom 22. Oktober 1957. Das nunmehrige Begehren zielt nicht etwa auf Nichterfüllung dieses Vertrages, sondern auf Rückerstattung des Geleisteten. Gestützt wird dieses Begehren auf einen völlig neuen und selbständigen Klagegrund, nämlich die Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers. Es geht also im vorliegenden Verfahren nicht mehr um das Zustandekommen eines Kaufvertrages am 22. Oktober 1957 und um dessen Erfüllung oder Nichterfüllung, sondern darum, ob dieser zustandegekommene und erfüllte Vertrag wegen Wuchers nichtig ist und ob deshalb die Vertragspartnerin das Geleistete herauszugeben hat. Der Fall liegt daher grundsätzlich nicht anders als gerade die vom Berufungsgericht angeführten Beispiele der nachträglichen Geltendmachung eines Preisminderungs- oder Wandlungsanspruches aus dem Titel der Gewährleistung. So wie es dem Kläger nach im wesentlichen einhelliger Rechtsprechung möglich ist, auch denselben Anspruch, jedoch auf Grund eines anderen Sachvorbringens, neuerlich geltend zu machen vergleiche die bereits angeführte Entscheidung RZ. 1956 S. 12 und die dort zitierte weitere Judikatur), so muß es auch dem Beklagten möglich sein, selbständige, also auf jeweils eigenes Sachvorbringen gestützte Gegenrechte in einem späteren Prozeß neu geltend zu machen, ohne gegen die Rechtskraft der ersten Entscheidung zu verstoßen.
Aus diesen Überlegungen folgt zunächst, daß dem Klagebegehren zu b) (Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes) die Rechtskraft des Urteiles im Vorprozeß Cg ... /58 nicht entgegensteht, daß also der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes rechtlich nicht zutreffend ist. Der Rekurs der Klägerin mußte demnach Erfolg haben. Der Beschluß des Berufungsgerichtes war aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über den hier betroffenen Teil der Berufung sachlich zu entscheiden.
Ist aber dem Begehren zu b) kein formelles Hindernis im Wege, so kann auch dem Feststellungsbegehren nicht deshalb das rechtliche Interesse abgesprochen werden, weil die sich aus einer Nichtigkeit des Vertrages ergebende nächstliegende Folgerung der Rückstellung des Geleisteten nicht mehr durchsetzbar wäre. Die beiden klägerischen Begehren zu a) und b) hängen eng zusammen; ist der Vertrag nichtig, so wird wohl jeder Teil im Sinne des § 7 WucherG. das aus dem Vertrag Erhaltene zurückzustellen haben. Ist die Rückstellungsverpflichtung der Beklagten zu bejahen, so hat sie die Liegenschaftsanteile in dem Zustand zurückzustellen, in welchem sie ihr übergeben wurden.Ist aber dem Begehren zu b) kein formelles Hindernis im Wege, so kann auch dem Feststellungsbegehren nicht deshalb das rechtliche Interesse abgesprochen werden, weil die sich aus einer Nichtigkeit des Vertrages ergebende nächstliegende Folgerung der Rückstellung des Geleisteten nicht mehr durchsetzbar wäre. Die beiden klägerischen Begehren zu a) und b) hängen eng zusammen; ist der Vertrag nichtig, so wird wohl jeder Teil im Sinne des Paragraph 7, WucherG. das aus dem Vertrag Erhaltene zurückzustellen haben. Ist die Rückstellungsverpflichtung der Beklagten zu bejahen, so hat sie die Liegenschaftsanteile in dem Zustand zurückzustellen, in welchem sie ihr übergeben wurden.
Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreites letzten Endes von der Frage ab, ob der Kaufvertrag vom 22. Oktober 1957 wegen Wuchers nichtig ist oder nicht. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht nicht näher Stellung genommen. Es hat nur "am Rande vermerkt", daß es gegen die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen, die ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaftsanteile und dem Kaufpreis ausschließen, "keine Bedenken hegen könnte". Damit hat sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus erklärlich - nicht mit den geltend gemachten Berufungsgrunden auseinandergesetzt, so daß auch der Oberste Gerichtshof die Rechtssache noch nicht erschöpfend beurteilen kann.
Das Berufungsgericht wird also neuerlich in der Sache zu entscheiden haben. Ob es dazu einer ergänzenden Verhandlung bedarf, bleibt dem Berufungsgericht zur Beurteilung überlassen.