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Entscheidung 1 Ob 4/85×

Entscheidung 1 Ob 4/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob4/85

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Wurz, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Doz. Dr.Wolfgang VOGEL, Wien 3, Weyrgasse 3/13, wider die beklagten Parteien 1. die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes Dr. A, Dr. B, Dr. C, Dr. D und Dr. E sowie

2.) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dr. JANN, Dr. F, Dr. G, Dr. H und Dr. römisch eins, alle Wien 1, Judenplatz 11, in eventu 3.) REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen S 5,000.000,-- infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.Jänner 1985, GZ 13 Nc 2/84-2, womit der Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zum Zwecke der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Betrag von S 5 Mio. gegen Mitglieder des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes, in eventu gegen die REPUBLIK ÖSTERREICH. In der gleichzeitig überreichten Klage wird ausgeführt, der Akademische Senat der Universität Wien habe seine, des Klägers, Weiterbestellung als Universitätsassistent über den 30.4.1978 hinaus mit der Begründung verweigert, daß die Erforschung des österreichischen Steuerrechts mittels der vom Kläger entwickelten analytisch-experimentellen Methode nicht zum Aufgabenbereich einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gehöre. Diese offenkundig gesetzwidrige Entscheidung des Akademischen Senats der Universität Wien stelle das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt dar. Er habe gegen die willkürliche Verweigerung seiner Weiterbestellung Abhilfe durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof gesucht, doch seien beide Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden. Die Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes seien als verbrecherisch zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG könne ein Amtshaftungsanspruch aus einem Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeleitet werden, doch sei diese Bestimmung gleichheitswidrig. Der Ausschluß der Haftung des Organs (Paragraph eins, Absatz eins, AHG) könne sinnvollerweise nur dann Platz greifen, wenn ein Amtshaftungsanspruch gegen den Rechtsträger gegeben sei. Das Erstgericht lehnte den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab. Bei Beurteilung der Aussichten der Rechtsverfolgung sei das Erstgericht an die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, AHG gebunden, eine Befugnis zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens stehe ihm nicht zu. Demnach sei die Rechtsverfolgung als aussichtslos zu erachten.

In dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs lehnte der Antragsteller die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Paul J, Dr.Otto K und Dr.Gerhard L als befangen ab. Die Frage der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sei von den genannten Richtern schon in der im Verfahren 52 Cg 1021/83 ergangenen Rekursentscheidung vom 17. November 1983 geprüft und seine Argumentation, wonach der Ausschluß der Amtshaftung für Schäden, die auf verbrecherische Akte von Richtern eines Höchstgerichtes zurückzuführen sei, verfassungswidrig sei, abgelehnt worden.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichtes Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Umstände, die eine Befangenheit mit Grund befürchten ließen, lägen nicht vor, weil die Behauptung des Klägers, seine Argumente seien in der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.11.1983

übergangen und nicht behandelt worden, unrichtig sei. Der Umstand, daß Richter bereits in einem weitgehend gleichgelagerten Fall gegen die Rechtsmeinung des Klägers entschieden, sei kein Grund, ihre Unbefangenheit ernstlich in Zweifel zu ziehen.

Rechtliche Beurteilung

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Antragstellers kommt Berechtigung nicht zu.

Gegenstand des Verfahrens ist zunächst nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Rechtsstreits. Schon in diesem Verfahrensstadium, somit vor Einleitung des eigentlichen Rechtsstreits, ist, wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 33/122 ausgesprochen hat, ein Ablehnungsantrag möglich, weil gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO bei Bewilligung der Verfahrenshilfe geprüft werden muß, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos erscheint, demnach eine gewisse rechtliche Beurteilung der Sache bereits in diesem Verfahrensstadium stattzufinden hat. Durch Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe unzulässig. Darunter fallen alle Entscheidungen, die Gegenstände betreffen, die im siebenten Titel des ersten Abschnitts der ZPO (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) geregelt sind (4 Ob 134/84; EFSlg. 34.834; EvBl. 1977/175; EvBl. 1975/34;

Fasching Komm. ErgBd 58; Fasching, Lehrbuch Rz 2020), gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RZ 1980/65). Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Rechtsmittelausschluß auch für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern in diesem Verfahrensstadium zu gelten habe, sodaß die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, die eine vollständige Ordnung des Rechtsmittelzuges eigener Art beinhaltet (EvBl. 1977/173; RZ 1955, 95;

JBl. 1951, 488; SZ 18/6), ohne Einschränkung zur Anwendung gelangt. Der erhobene Rekurs ist daher zulässig, aber nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Richter dann als befangen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteilichen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RZ 1984/81;

SZ 43/104 u.a.). Derartige Motive schließt der Rekurswerber selbst aus.

Demzufolge ist der Ablehnungsantrag nicht gerechtfertigt.

Anmerkung

E05194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00004.85.0320.000

Dokumentnummer

JJT_19850320_OGH0002_0010OB00004_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036078 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Durch § 528 Abs 1 Z 3 ZPO sind alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände einer Überprüfung durch den OGH entzogen.
RS0044203 Rechtssatz 20.03.1985Zivilrecht
Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO gilt nicht für eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe.
RS0044213 Rechtssatz 11.09.1974Zivilrecht
Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind unzulässig. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die …
RS0045975 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung …
RS0046065 Rechtssatz 21.12.1967Zivilrecht
Durch die auf die 8.GEN zurückgehende Fassung dieser Gesetzesstelle hat zwar der Rechtszug in Ablehnungssachen eine vollständige Ordnung eigener Art erfahren (wie SZ 18/6, JBl 1951,488, RZ 1955,95); hält die zweite Instanz aber dafür, aus formellen Gründen …
RS0046078 Rechtssatz 09.11.1960Undefined
Auch vor Einleitung eines Rechtsstreites (so zB anlässlich der Stellung eines Antrages auf Bewilligung des Armenrechtes zur Einleitung eines Rechtsstreites) ist die Ablehnung von Richtern möglich.