Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes EZ 2117 KG Kottingbrunn mit dem Haus Josef Haydngasse 13. Das Grundstück liegt in der sogenannten Ausiedlung und wurde in den Jahren 1966 bis 1967 aufgeschlossen. Es handelte sich um ein nasses Grundstück (saure Wiese), bei dem vor der Aufschließung ca. 20 cm unter dem gewachsenen Boden Grundwasser anzutreffen war. Anläßlich der Grundaufschließung erteilte die beklagte M*** K***
dem Teilungswerber Johann P*** die Auflage, daß der Wasseranschluß, der Lichtanschluß und die Straße herzustellen seien; eine Drainage wurde nicht verlangt; dem Bürgermeister der beklagten Partei war vor Beginn der Aufschließungsarbeiten auch nicht bekannt, ob eine Drainage errichtet werden muß. Im Zuge der Verlegung der Verbandswasserleitung der Triestingtaler Südbahn-Gemeinden sowie der Herstellung des Straßenunterbaus wurde eine aus Tonrohren bestehende Arbeitsdrainage von der Baufirma Ing. S*** im Auftrag des Teilungswerbers Johann P*** hergestellt. Ohne Erstellung dieser Arbeitsdrainage, die direkt unter dem in der Josef Haydngasse verlegten Wasserleitungsstrang verläuft, wäre auf Grund des hohen Grundwasserspiegels eine Verlegung der Wasserleitung nicht möglich gewesen. Von der beklagten Partei wurde eine Drainage nicht verlegt. Schon unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes, noch bevor die Klägerin eingezogen war, stand der Keller des Hauses 40 cm unter Wasser. Wegen dieser Überschwemmung wurde über Veranlassung des Johann P*** von der Fa. Ing. S*** für den nördlichen Teil der Josef Haydngasse auf dem Grundstück 1410/2 ein Sickerschacht gebaut. Von diesem wurde zu einem nördlich davon gelegenen Teich eine Drainageleitung verlegt. Im Jahre 1974 ließ die Klägerin eine neue Drainage verlegen. Von einem Sammelschacht an der nördlichen Grenze ihres Grundstückes, in dem Regenwasser aus den Regenrinnen des Hauses gesammelt wird, führt eine ca. 4 m lange Rohrleitung zum Beginn jener Drainageleitung, die ca. 1 m außerhalb des Grundstücks der Klägerin zu dem etwa ca. 40 m entfernten erwähnten Sickerschacht verläuft. Vom Sickerschacht führt eine weitere Rohrleitung zum Grundstück 1410/2 auf dem ursprünglich ein Teich vorhanden war. Das Grundstück gehörte zunächst Johann P***, nach seinem Tod wurde es an Robert V*** verkauft; der darauf befindliche Teich wurde über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Baden von Robert V*** zugeschüttet. Am 28.Oktober 1980 brachte die Klägerin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Beschwerde ein, daß zufolge der Zuschüttung des Teiches die Drainageleitung bei Regen das Wasser nicht mehr abführen könne, so daß ein Rückstau eintrete. Die Klägerin ersuchte um rascheste Erledigung, weil bei neuerlichen Regenfällen eine Durchnässung des Hauses zu befürchten sei. Die beklagte Partei hat keine Zusage dahin gemacht, die Drainageanlage zu warten.
Die Klägerin begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Betrag von 15.000 S s.A. zu bezahlen, weiters begehrt sie die beklagte Partei zu verpflichten, die in ihrem Eigentum stehende Drainageleitung in ihrem Bestande und ihrer Funktion zu erhalten und den Abfluß des Oberflächenwassers von der EZ 2117 KG Kottingbrunn zu dulden. Die Klägerin führt zur Begründung ihres Begehrens aus, sie habe im Jahr 1974 ihr Haus an die bereits früher von der beklagten Partei erstellte Drainageleitung angeschlossen. Durch die im Jahre 1980 verfügte Beseitigung des Sickerteichs könne das Regenwasser nicht mehr abfließen, so daß sich bei Regen ein Rückstau bilde. Es handle sich dabei um die Verhinderung des Oberflächenwasserabflusses durch Unterlassung der Instandhaltung der gemeindeeigenen Drainage durch die beklagte Partei. Das rückstauende Wasser überschreite das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß und beeinträchtige die ortsübliche Benützung ihres Grundstückes wesentlich. Es sei ihr auch bereits ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Baden als Wasserrechtsbehörde zugeschüttete Sickerteich sei nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum des Robert V*** gestanden. Die Klägerin habe sich widerrechtlich an die provisorische Arbeitsdrainage, welche in ihrer Funktion auf die Dauer der Arbeiten zur Errichtung der Josef Haydngasse beschränkt gewesen sei, angeschlossen. Eine Immission gehe vom Grundstück der beklagten Partei nicht aus. Der Schadenersatzanspruch sei verjährt, weil die Klägerin bereits im Jahre 1980 von der Zuschüttung des Sickerteiches Kenntnis erhalten habe.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Das Zahlungsbegehren sei verjährt, weil der Klägerin die Schadensursache, die Zuschüttung des Sickerteiches, bereits am 28.Oktober 1980 bekannt geworden sei. Auch das übrige Begehren sei nicht gerechtfertigt. § 264 Abs. 2 ABGB bilde keine taugliche Grundlage für das Begehren. Die Drainageleitung sei nicht von der beklagten Partei errichtet worden; die beklagte Partei habe sich auch gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, diese Leitung instandzuhalten.Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Das Zahlungsbegehren sei verjährt, weil der Klägerin die Schadensursache, die Zuschüttung des Sickerteiches, bereits am 28.Oktober 1980 bekannt geworden sei. Auch das übrige Begehren sei nicht gerechtfertigt. Paragraph 264, Absatz 2, ABGB bilde keine taugliche Grundlage für das Begehren. Die Drainageleitung sei nicht von der beklagten Partei errichtet worden; die beklagte Partei habe sich auch gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, diese Leitung instandzuhalten.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Die Klägerin habe eine Art Hauskanal errichtet, durch den Regenwasser in die auf Gemeindegrund befindliche Drainage einfließe, um durch diese zum Sickerschacht und von dort durch eine weitere Drainage in den Sickerteich abgeleitet zu werden. Eine Behauptung, daß die beklagte Partei durch irgendwelche Maßnahmen auf einem ihr gehörigen Grundstück den Rückstau herbeigeführt habe, sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die Drainage, soweit sie sich auf Gemeindegrund befinde, funktionsunfähig geworden sei. Die beklagte Partei habe keinerlei Handlungen oder Unterlassungen auf einem ihr gehörigen Grundstück gesetzt, durch das eine die Klägerin belastende Immission verursacht worden sei. Das Untersagungsrecht des § 364 Abs. 2 ABGB richte sich aber nur gegen den, der durch Vorkehrungen auf seinem Grundstück unzulässige Störungen am Nachbargrund hervorrufe, also den Eigentümer, der selbst Einwirkungen verursache oder Einwirkungen durch andere dulde. Der Grundeigentümer könne aber für Einwirkungen, die nicht von seinem Grund, sondern von einem anderen Grundstück ausgehen, nicht haftbar gemacht werden. Belangt könne nur der werden, auf dessen Grund sich die Ursache für eine Immission befinde. Die Ursache für den Wasserrückstau sei darin gelegen, daß der Sickerteich, der sich am Grundstück des Robert V*** befunden habe, zugeschüttet worden sei, wofür die beklagte Partei nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen, mit der sich die beklagte Partei verpflichtet hätte, für eine Entwässerung des Grundstücks der Berufungswerberin zu sorgen, sei nicht behauptet worden. Demnach sei das Klagebegehren insgesamt nicht gerechtfertigt. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Die Klägerin habe eine Art Hauskanal errichtet, durch den Regenwasser in die auf Gemeindegrund befindliche Drainage einfließe, um durch diese zum Sickerschacht und von dort durch eine weitere Drainage in den Sickerteich abgeleitet zu werden. Eine Behauptung, daß die beklagte Partei durch irgendwelche Maßnahmen auf einem ihr gehörigen Grundstück den Rückstau herbeigeführt habe, sei von der Klägerin nicht aufgestellt worden. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die Drainage, soweit sie sich auf Gemeindegrund befinde, funktionsunfähig geworden sei. Die beklagte Partei habe keinerlei Handlungen oder Unterlassungen auf einem ihr gehörigen Grundstück gesetzt, durch das eine die Klägerin belastende Immission verursacht worden sei. Das Untersagungsrecht des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB richte sich aber nur gegen den, der durch Vorkehrungen auf seinem Grundstück unzulässige Störungen am Nachbargrund hervorrufe, also den Eigentümer, der selbst Einwirkungen verursache oder Einwirkungen durch andere dulde. Der Grundeigentümer könne aber für Einwirkungen, die nicht von seinem Grund, sondern von einem anderen Grundstück ausgehen, nicht haftbar gemacht werden. Belangt könne nur der werden, auf dessen Grund sich die Ursache für eine Immission befinde. Die Ursache für den Wasserrückstau sei darin gelegen, daß der Sickerteich, der sich am Grundstück des Robert V*** befunden habe, zugeschüttet worden sei, wofür die beklagte Partei nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen, mit der sich die beklagte Partei verpflichtet hätte, für eine Entwässerung des Grundstücks der Berufungswerberin zu sorgen, sei nicht behauptet worden. Demnach sei das Klagebegehren insgesamt nicht gerechtfertigt. Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu.