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Entscheidung 1 Ob 4/96×

Entscheidung 1 Ob 4/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob4/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Wolfgang M*****, Kaufmann, ***** und 2.) Manfred M*****, Kaufmann, ***** beide vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Dr.Michael Krüger, Dr.Franz Haunschmidt und Dr.Georg Minichmayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, und die Nebenintervenienten Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 1.) 25.369,20 S sA (erstklagende Partei) und 2.) 25.369,20 S sA (zweitklagende Partei) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1995, GZ 12 R 36/95-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Mai 1995, GZ 7 Cg 34/95-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger machten aus dem Titel der Amtshaftung die von ihnen in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten im Gesamtbetrag von 50.738,40 S sA geltend. Davon entfallen auf jeden der beiden Kläger Kosten von 25.369,20 S sA. Vorgebracht wurde im wesentlichen, daß diese Vertretungskosten "bei ordnungsgemäßer Anwendung der Verfahrensgesetze durch die Organe der beklagten Partei nicht aufgelaufen wären".

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die "außerordentliche" Revision ist unzulässig.

Die klagenden Parteien gliederten das zunächst nur pauschal erhobene Begehren von 50.738,40 S sA in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.April 1995 dahin auf, daß davon je 25.369,20 S sA auf den Erst- und auf den Zweitkläger entfallen. Die Kläger erstatteten kein Vorbringen, das jeder von ihnen für die an deren Vertreter zu bezahlenden Gesamtkosten solidarisch hafte und daher im Vermögen jedes Klägers durch das behauptete rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten ein Schaden in dieser Höhe verursacht worden sei. Es liegt daher der Fall einer subjektiven Klagehäufung vergleiche dazu im einzelnen: Fasching, LB2 Rz 364 ff) vor; den Klägern kommt lediglich die Stellung formeller Streitgenossen zu. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, sind aber die von mehreren Parteien geltend gemachten Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie (materielle) Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, ZPO sind dessen Absatz eins bis 4 ua auch für die Zulässigkeit von Rechtmitteln maßgebend. Das Berufungsgericht entschied somit in Ansehung keines der beiden Kläger über einen 50.000 S übersteigenden Streitgegenstand, weshalb die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß verwehrt auch die außerordentliche Revision; eine solche könnte nur erhoben werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein absoluter Rechtsmittelausschluß vorläge, das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hätte, aber doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen wäre. An den fehlerhaften Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden.

Die "außerordentliche" Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E42459 01A00046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00004.96.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0010OB00004_9600000_000