Die Kläger machten aus dem Titel der Amtshaftung die von ihnen in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten im Gesamtbetrag von 50.738,40 S sA geltend. Davon entfallen auf jeden der beiden Kläger Kosten von 25.369,20 S sA. Vorgebracht wurde im wesentlichen, daß diese Vertretungskosten "bei ordnungsgemäßer Anwendung der Verfahrensgesetze durch die Organe der beklagten Partei nicht aufgelaufen wären".
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die "außerordentliche" Revision ist unzulässig.
Die klagenden Parteien gliederten das zunächst nur pauschal erhobene Begehren von 50.738,40 S sA in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.April 1995 dahin auf, daß davon je 25.369,20 S sA auf den Erst- und auf den Zweitkläger entfallen. Die Kläger erstatteten kein Vorbringen, das jeder von ihnen für die an deren Vertreter zu bezahlenden Gesamtkosten solidarisch hafte und daher im Vermögen jedes Klägers durch das behauptete rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten ein Schaden in dieser Höhe verursacht worden sei. Es liegt daher der Fall einer subjektiven Klagehäufung (vgl dazu im einzelnen: Fasching, LB2 Rz 364 ff) vor; den Klägern kommt lediglich die Stellung formeller Streitgenossen zu. Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 sind aber die von mehreren Parteien geltend gemachten Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie (materielle) Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Gemäß § 55 Abs 5 ZPO sind dessen Abs 1 bis 4 ua auch für die Zulässigkeit von Rechtmitteln maßgebend. Das Berufungsgericht entschied somit in Ansehung keines der beiden Kläger über einen 50.000 S übersteigenden Streitgegenstand, weshalb die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß verwehrt auch die außerordentliche Revision; eine solche könnte nur erhoben werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein absoluter Rechtsmittelausschluß vorläge, das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hätte, aber doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wäre. An den fehlerhaften Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden.Die klagenden Parteien gliederten das zunächst nur pauschal erhobene Begehren von 50.738,40 S sA in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.April 1995 dahin auf, daß davon je 25.369,20 S sA auf den Erst- und auf den Zweitkläger entfallen. Die Kläger erstatteten kein Vorbringen, das jeder von ihnen für die an deren Vertreter zu bezahlenden Gesamtkosten solidarisch hafte und daher im Vermögen jedes Klägers durch das behauptete rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten ein Schaden in dieser Höhe verursacht worden sei. Es liegt daher der Fall einer subjektiven Klagehäufung vergleiche dazu im einzelnen: Fasching, LB2 Rz 364 ff) vor; den Klägern kommt lediglich die Stellung formeller Streitgenossen zu. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, sind aber die von mehreren Parteien geltend gemachten Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie (materielle) Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz 5, ZPO sind dessen Absatz eins bis 4 ua auch für die Zulässigkeit von Rechtmitteln maßgebend. Das Berufungsgericht entschied somit in Ansehung keines der beiden Kläger über einen 50.000 S übersteigenden Streitgegenstand, weshalb die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist. Dieser absolute Rechtsmittelausschluß verwehrt auch die außerordentliche Revision; eine solche könnte nur erhoben werden, wenn - anders als im vorliegenden Fall - kein absoluter Rechtsmittelausschluß vorläge, das Berufungsgericht die ordentliche Revision nicht zugelassen hätte, aber doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen wäre. An den fehlerhaften Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden.
Die "außerordentliche" Revision ist daher zurückzuweisen.