Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin erweist sich als unzulässig, weil sie darin keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert, von der die Entscheidung abhinge. Zutreffend haben die Vorinstanzen in erster Linie geprüft, ob sich aus den Bestimmungen des NÖ Landesstraßengesetzes 1979 (LGBl 8500-0/1979) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zweitbeklagte Beitragsgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren wäre, nachdem sie ja auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet worden war.Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin erweist sich als unzulässig, weil sie darin keine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert, von der die Entscheidung abhinge. Zutreffend haben die Vorinstanzen in erster Linie geprüft, ob sich aus den Bestimmungen des NÖ Landesstraßengesetzes 1979 Landesgesetzblatt 8500-0 aus 1979,) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zweitbeklagte Beitragsgemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit zu qualifizieren wäre, nachdem sie ja auf der Basis der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet worden war.
Darauf geht die Revisionsrekurswerberin bei der Ausführung ihres Rechtsmittels nun jedoch überhaupt nicht ein, sondern setzt sich ausschließlich mit den Regelungen des NÖ Straßengesetzes 1999 auseinander, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, warum dessen Bestimmungen für eine nach einem anderen (früheren) Landesgesetz gebildete Beitragsgemeinschaft von Bedeutung sein sollten. Sie erklärt vielmehr selbst, dass sich die Gesetzeslage für Beitragsgemeinschaften im Jahr 1999 geändert hat, wobei allerdings unexakt von einer „Novellierung" gesprochen wird, obwohl doch ein neues Gesetz geschaffen wurde und zugleich das NÖ Landesstraßengesetz außer Kraft trat (§ 21 NÖ Straßengesetz 1999). Wenn die Revisionsrekurswerberin weiter ausführt, gemäß den Übergangsbestimmungen seien damit die neuen Bestimmungen maßgeblich, bleibt offen, welche Konsequenzen damit für die Frage der Rechtspersönlichkeit einer nach altem Recht gebildeten Beitragsgemeinschaft verbunden sein sollten. Soweit sie in diesem Zusammenhang pauschal auf Ausführungen in ihrem Rekurs verweist, übersieht sie offenbar, dass ein derartiger Verweis unbeachtlich ist und eine eigenständige Ausführung von (nachvollziehbaren) Argumenten in einem an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittel nicht ersetzen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0007029, RS0043616). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Übergangsbestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 - soweit sie für die vorliegende Frage von Bedeutung sein könnten - lediglich bestimmt wird, dass sämtliche Bescheide bestehen bleiben (§ 20 Abs 1 Satz 2 NÖ Straßengesetz 1999), woraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass auf nach altem Recht gebildete Beitragsgemeinschaften nunmehr die neue Rechtslage anzuwenden wäre.Darauf geht die Revisionsrekurswerberin bei der Ausführung ihres Rechtsmittels nun jedoch überhaupt nicht ein, sondern setzt sich ausschließlich mit den Regelungen des NÖ Straßengesetzes 1999 auseinander, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, warum dessen Bestimmungen für eine nach einem anderen (früheren) Landesgesetz gebildete Beitragsgemeinschaft von Bedeutung sein sollten. Sie erklärt vielmehr selbst, dass sich die Gesetzeslage für Beitragsgemeinschaften im Jahr 1999 geändert hat, wobei allerdings unexakt von einer „Novellierung" gesprochen wird, obwohl doch ein neues Gesetz geschaffen wurde und zugleich das NÖ Landesstraßengesetz außer Kraft trat (Paragraph 21, NÖ Straßengesetz 1999). Wenn die Revisionsrekurswerberin weiter ausführt, gemäß den Übergangsbestimmungen seien damit die neuen Bestimmungen maßgeblich, bleibt offen, welche Konsequenzen damit für die Frage der Rechtspersönlichkeit einer nach altem Recht gebildeten Beitragsgemeinschaft verbunden sein sollten. Soweit sie in diesem Zusammenhang pauschal auf Ausführungen in ihrem Rekurs verweist, übersieht sie offenbar, dass ein derartiger Verweis unbeachtlich ist und eine eigenständige Ausführung von (nachvollziehbaren) Argumenten in einem an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmittel nicht ersetzen kann vergleiche nur RIS-Justiz RS0007029, RS0043616). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Übergangsbestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 - soweit sie für die vorliegende Frage von Bedeutung sein könnten - lediglich bestimmt wird, dass sämtliche Bescheide bestehen bleiben (Paragraph 20, Absatz eins, Satz 2 NÖ Straßengesetz 1999), woraus keineswegs abgeleitet werden kann, dass auf nach altem Recht gebildete Beitragsgemeinschaften nunmehr die neue Rechtslage anzuwenden wäre.
Da sich die Revisionsrekurswerberin somit mit der entscheidenden Rechtsfrage der Beurteilung der Rechtspersönlichkeit einer nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebildeten Beitragsgemeinschaft nicht auseinandersetzt und auch nicht darlegt, inwieweit ihre Ausführungen zum NÖ Straßengesetz 1999 für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sein könnten, enthält ihr Rechtsmittel keine Erörterung einer im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage. Es ist damit als unzulässig zurückzuweisen (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 48).Da sich die Revisionsrekurswerberin somit mit der entscheidenden Rechtsfrage der Beurteilung der Rechtspersönlichkeit einer nach dem NÖ Landesstraßengesetz gebildeten Beitragsgemeinschaft nicht auseinandersetzt und auch nicht darlegt, inwieweit ihre Ausführungen zum NÖ Straßengesetz 1999 für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sein könnten, enthält ihr Rechtsmittel keine Erörterung einer im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage. Es ist damit als unzulässig zurückzuweisen vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 48).
Die Revisionsrekursbeantwortung der Einschreiterin erscheint zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, zumal darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen wurde. Die Klägerin hat die Zweitbeklagte - bis zuletzt - als parteifähig bezeichnet und die Zustellung der Klage an die Einschreiterin als deren vermeintliche Vertreterin veranlasst. Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten (vgl nur SZ 48/76; weitere Nachweise bei Schubert in Fasching/Konecny II/12 Vor § 1 ZPO Rz 74), hat die Klägerin die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. Soweit die Revisionsrekurswerberin neben der Bekämpfung der klagezurückweisenden Entscheidung weiters eine (davon unabhängige) Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt, in der der (auch nach Ansicht des Rekursgerichts nicht existenten) Zweitbeklagten - und nicht der Einschreiterin - Kostenersatz zuerkannt wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel insoweit gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO absolut unzulässig ist. Hier käme allenfalls eine Berichtigung durch das Rekursgericht im Sinne eines Zuspruchs an die Einschreiterin in Betracht.Die Revisionsrekursbeantwortung der Einschreiterin erscheint zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, zumal darin auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen wurde. Die Klägerin hat die Zweitbeklagte - bis zuletzt - als parteifähig bezeichnet und die Zustellung der Klage an die Einschreiterin als deren vermeintliche Vertreterin veranlasst. Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten vergleiche nur SZ 48/76; weitere Nachweise bei Schubert in Fasching/Konecny II/12 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 74), hat die Klägerin die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. Soweit die Revisionsrekurswerberin neben der Bekämpfung der klagezurückweisenden Entscheidung weiters eine (davon unabhängige) Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt, in der der (auch nach Ansicht des Rekursgerichts nicht existenten) Zweitbeklagten - und nicht der Einschreiterin - Kostenersatz zuerkannt wurde, ist sie darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel insoweit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO absolut unzulässig ist. Hier käme allenfalls eine Berichtigung durch das Rekursgericht im Sinne eines Zuspruchs an die Einschreiterin in Betracht.