Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G ***** GmbH, *****, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2019, GZ 2 R 4/19d-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2018, GZ 34 Cg 8/18s-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision behauptet die Beklagte bloß eine „krasse Verkennung der Rechtslage“ und eine „grobe, gravierende Fehlbeurteilung“, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043605). Dies entspricht nicht den Anforderungen an die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.In ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision behauptet die Beklagte bloß eine „krasse Verkennung der Rechtslage“ und eine „grobe, gravierende Fehlbeurteilung“, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RIS-Justiz RS0043605). Dies entspricht nicht den Anforderungen an die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Auch sonst lässt die Revision eine solche nicht erkennen, weil sie sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht
auseinandersetzt (vgl RIS-Justiz RS0043603 [T9]). Sie stützt sich – soweit erkennbar – nur (mehr) darauf, dass eine Ausübung der zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestehenden Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück des Ehemanns der Beklagten (der daran ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde) mangels Vorliegens straßen- und baubehördlicher Bewilligungen (sowie einer „privatrechtlichen Benützungsbewilligung der Stadt Graz des Straßenamtes“; dabei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung) unzulässig sei. Diesen Einwand erachtete bereits das Berufungsgericht als unbeachtlich, weil es die dazu erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah. Da die Revisionswerberin dies nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft, ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf die Argumente der Revisionswerberin verwehrt (vgl RIS-Justiz RS0043231 [T9]), woran es nichts ändert, dass das Berufungsgericht dennoch „der Vollständigkeit halber“ Rechtsausführungen machte (RIS-Justiz RS0043231 [T2, T5, T8]). Mit diesen setzt sich die Revisionswerberin aber ohnehin nicht auseinander. Soweit sie in dritter Instanz Beweisurkunden vorlegt, ist dies verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0042903 [T5, T10]).auseinandersetzt vergleiche RIS-Justiz RS0043603 [T9]). Sie stützt sich – soweit erkennbar – nur (mehr) darauf, dass eine Ausübung der zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestehenden Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück des Ehemanns der Beklagten (der daran ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde) mangels Vorliegens straßen- und baubehördlicher Bewilligungen (sowie einer „privatrechtlichen Benützungsbewilligung der Stadt Graz des Straßenamtes“; dabei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung) unzulässig sei. Diesen Einwand erachtete bereits das Berufungsgericht als unbeachtlich, weil es die dazu erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah. Da die Revisionswerberin dies nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft, ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf die Argumente der Revisionswerberin verwehrt vergleiche RIS-Justiz RS0043231 [T9]), woran es nichts ändert, dass das Berufungsgericht dennoch „der Vollständigkeit halber“ Rechtsausführungen machte (RIS-Justiz RS0043231 [T2, T5, T8]). Mit diesen setzt sich die Revisionswerberin aber ohnehin nicht auseinander. Soweit sie in dritter Instanz Beweisurkunden vorlegt, ist dies verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0042903 [T5, T10]).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00040.19T.0403.000
Dokumentnummer
JJT_20190403_OGH0002_0010OB00040_19T0000_000