Entscheidung 1 Ob 40/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 50 Cg 23/20k des Landesgerichts Klagenfurt (wegen 32.000 EUR sowie Feststellung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 10. Februar 2022, GZ 5 R 205/21p-5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. November 2021, GZ 50 Cg 69/21a-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger wirft der Beklagten als Betreiberin einer Krankenanstalt in einem von ihm angestrengten Haftungsprozess vor, der ihn behandelnde Arzt habe es pflichtwidrig unterlassen, weitere Untersuchungen seiner Gefäßerkrankung durchzuführen bzw ihm zu solchen zu raten sowie die medizinisch gebotene Behandlung vorzunehmen.
[2] Gegen das in diesem Verfahren ergangene klageabweisende (nicht rechtskräftige) erstinstanzliche Urteil richtet sich die Wiederaufnahmeklage des Klägers, die er darauf stützt, dass eine von ihm beantragte Zeugin nicht einvernommen worden sei. Außerdem habe er nunmehr den Ausdruck einer MRT-Aufnahme aus dem Jahr 2007 „aufgefunden“, die – wie sich aus dieser Urkunde ergebe – bereits dem behandelnden Arzt vorgelegen sei und aus der sich (auch für diesen) die – vom Erstgericht im Hauptverfahren verneinte – Notwendigkeit einer umgehenden Behandlung ergeben habe.
[3] Das Rekursgericht bestätigte den die Wiederaufnahmeklage zurückweisenden Beschluss des Erstgerichts.
[4] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO): [4] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, was nur einer kurzen Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO):
Rechtliche Beurteilung
[5] 1. Der Revisionsrekurswerber wendet sich nicht gegen die (unbedenkliche; vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 530 ZPO Rz 19 mwN) Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die unterbliebene Aufnahme eines bereits im Hauptverfahren beantragten Zeugenbeweises keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. [5] 1. Der Revisionsrekurswerber wendet sich nicht gegen die (unbedenkliche; vergleiche Kodek in Rechberger/Klicka5 Paragraph 530, ZPO Rz 19 mwN) Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die unterbliebene Aufnahme eines bereits im Hauptverfahren beantragten Zeugenbeweises keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
[6] 2. Zur MRT-Aufnahme aus dem Jahr 2007 übergeht der Rechtsmittelwerber die Begründung des Rekursgerichts, wonach diese Aufnahme im Hauptverfahren vom Sachverständigen (dessen Gutachten somit auf keiner unvollständigen Tatsachengrundlage beruht; vgl RS0044834 [T10, T12]) ohnehin berücksichtigt wurde. Warum sich daraus, dass die MRT-Aufnahme bereits dem behandelnden Arzt vorgelegen sei (was der Kläger daraus ableitet, dass dieser den Ausdruck „markiert“ habe), auch bei bloß abstrakter Beurteilung (vgl RS0044510 [insb T6, T8, T14]; RS0044560 [T6]; RS0044411 [T8, T22]) eine für ihn günstigere Entscheidung im Hauptverfahren ergeben könnte, kann weder dem Klagevorbringen – er behauptete entgegen dem Sachverständigengutachten unbegründet, aus der Aufnahme sei für den Arzt eine umgehende Behandlungsnotwendigkeit erkennbar gewesen – (zur Behauptungslast vgl RS0044411 [T15]) noch dem Revisionsrekurs, der daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage erkennen lässt, entnommen werden. [6] 2. Zur MRT-Aufnahme aus dem Jahr 2007 übergeht der Rechtsmittelwerber die Begründung des Rekursgerichts, wonach diese Aufnahme im Hauptverfahren vom Sachverständigen (dessen Gutachten somit auf keiner unvollständigen Tatsachengrundlage beruht; vergleiche RS0044834 [T10, T12]) ohnehin berücksichtigt wurde. Warum sich daraus, dass die MRT-Aufnahme bereits dem behandelnden Arzt vorgelegen sei (was der Kläger daraus ableitet, dass dieser den Ausdruck „markiert“ habe), auch bei bloß abstrakter Beurteilung vergleiche RS0044510 [insb T6, T8, T14]; RS0044560 [T6]; RS0044411 [T8, T22]) eine für ihn günstigere Entscheidung im Hauptverfahren ergeben könnte, kann weder dem Klagevorbringen – er behauptete entgegen dem Sachverständigengutachten unbegründet, aus der Aufnahme sei für den Arzt eine umgehende Behandlungsnotwendigkeit erkennbar gewesen – (zur Behauptungslast vergleiche RS0044411 [T15]) noch dem Revisionsrekurs, der daher auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage erkennen lässt, entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00040.22X.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220323_OGH0002_0010OB00040_22X0000_000