Entscheidungsgründe:
Seit Jahrhunderten speiste der Salzbergbach den Hacklteich (Grundstück 2359 KG Absam), der zur Geschiebeabsonderung angelegt und von der beklagten Partei gewartet wurde; die Wartungskosten trug nach uraltem Recht die Stadtgemeinde Hall in Tirol zu einem Drittel. Der Teich sollte verhindern, daß das vom Salzbergbach mitbeförderte Geschiebe weitergeschleppt werde und an den am Unterlauf betriebenen Anlagen Schäden verursache.
Vom Hacklteich an teilte sich das Wasser des Salzbergbaches:
Einer der beiden Ausflüsse war der Weißenbach, der andere - Bergbach genannt - war durch eine Wehranlage gesichert. Dieser floß durch das Frauental zur Wasserteilhütte, in welcher die Wassermenge im Verhältnis von etwa 2 : 1 in den Amtsbach (auch Absamer- oder Mühlbach) und den Baubach (auch Berg- oder Stadtbach genannt) geteilt wurde.
Am Weißenbach wird ungefähr seit 1910 von der Stadtgemeinde Hall in Tirol ein E-Werk betrieben. Von dieser Anlage führt eine Rohrleitung - der "Unterwasserkanal" - zur Wasserteilhütte, so daß der Amts- und der Baubach einerseits durch den Zufluß über das Frauental und andererseits durch den Unterwasserkanal gespeist wurden.
Kam in wasserarmen Monaten durch den Unterwasserkanal weniger Wasser, wurde der Wasserteilhütte über das Frauental zusätzliches Wasser zugeführt, indem das Wehr geöffnet wurde. Das geschah vor allem dann, wenn infolge Instandsetzungsarbeiten am E-Werk durch den Unterwasserkanal kein Wasser zufloß. Durch dieses Wasserzufuhrsystem war das ganze Jahr über für den Amts- und den Baubach genügend Wasser vorhanden.
Wie aus der Wasserbuchpost 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hervorgeht, wurde auf Grund eines Auszuges aus EZ 635 II KG Absam im Wasserbuch das Recht des Ärars, Salinenverwaltung in Hall i.T., eingetragen, aus dem Salzbergbach (im Unterlauf Weißenbach genannt) die salinenärarischen Bäche, und zwar den Absamerbach (Amts- oder Mühlbach) und den Bergbach (Bau- oder Stadtbach) mit der ihnen zustehenden Wassermenge zu versorgen. Als Anlage bzw Liegenschaften, mit welchen dieses Wasserrecht verbunden ist, sind dort der Hacklteich auf dem Grundstück 2359 und die Wasserteilhütte auf dem Grundstück 2356 (je EZ 635 II KG Absam) angeführt. Der Salzbergbach ist nach dieser Eintragung Privatgewässer des Ärars, Salinenverwaltung in Hall i.T.; hiezu wird dort auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.1912, Zl. 413 (= VwSlg 8682/A) Bezug genommen.Wie aus der Wasserbuchpost 865 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hervorgeht, wurde auf Grund eines Auszuges aus EZ 635 römisch zwei KG Absam im Wasserbuch das Recht des Ärars, Salinenverwaltung in Hall i.T., eingetragen, aus dem Salzbergbach (im Unterlauf Weißenbach genannt) die salinenärarischen Bäche, und zwar den Absamerbach (Amts- oder Mühlbach) und den Bergbach (Bau- oder Stadtbach) mit der ihnen zustehenden Wassermenge zu versorgen. Als Anlage bzw Liegenschaften, mit welchen dieses Wasserrecht verbunden ist, sind dort der Hacklteich auf dem Grundstück 2359 und die Wasserteilhütte auf dem Grundstück 2356 (je EZ 635 römisch zwei KG Absam) angeführt. Der Salzbergbach ist nach dieser Eintragung Privatgewässer des Ärars, Salinenverwaltung in Hall i.T.; hiezu wird dort auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.1.1912, Zl. 413 (= VwSlg 8682/A) Bezug genommen.
Aus dem der Eintragung zugrundegelegten, von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Wasserbuchdienst) hergestellten Auszug ergibt sich, daß der Amts- und der Baubach salinenärarische Bäche waren. Das Bett des Amtsbaches erstreckte sich auf die Grundstücke 2342, 2343, 2345, 2346, 2347, 2348/1, 1348/3, 2349, 2356, je EZ 635 II KG Absam sowie auf die Grundstücke 1100 und 1101, je EZ 446 II KG Hall i.T., das des Baubaches auf die Grundstücke 2352 und 2355, je EZ 635 II KG Absam. Als Belastungen waren in COZ 19 und 20 der EZ 635 II KG Absam im Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches an unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges, und zwar in COZ 19 auf dem Grundstück 2349 auf Grund Ersitzung die Dienstbarkeit der Benutzung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zugunsten des jeweiligen Eigentümers der W*** auf Grundstück 144, EZ 425 II KG Absam, und in COZ 20 auf dem Grundstück 2356 auf Grund Ersitzung die Dienstbarkeit der Benutzung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke 146 und 147, je EZ 401 II KG Absam einverleibt. Diese Dienstbarkeiten finden sich jetzt unter COZ 18 und 19 im Lastenblatt der EZ 635 II KG Absam, deren Eigentümerin die beklagte Partei ist. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören u.a. die Grundstücke 2349, 2356/1 und 2356/4 je Gewässer (Bach). Die Dienstbarkeit COZ 19 (früher COZ 20) ist nunmehr zugunsten des Grundstückes 146 allein einverleibt; belastetes Grundstück ist 2356/1.Aus dem der Eintragung zugrundegelegten, von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (Wasserbuchdienst) hergestellten Auszug ergibt sich, daß der Amts- und der Baubach salinenärarische Bäche waren. Das Bett des Amtsbaches erstreckte sich auf die Grundstücke 2342, 2343, 2345, 2346, 2347, 2348/1, 1348/3, 2349, 2356, je EZ 635 römisch zwei KG Absam sowie auf die Grundstücke 1100 und 1101, je EZ 446 römisch zwei KG Hall i.T., das des Baubaches auf die Grundstücke 2352 und 2355, je EZ 635 römisch zwei KG Absam. Als Belastungen waren in COZ 19 und 20 der EZ 635 römisch zwei KG Absam im Rang vom Tage der Eröffnung des Grundbuches an unbeschadet eines nachzuweisenden besseren Ranges, und zwar in COZ 19 auf dem Grundstück 2349 auf Grund Ersitzung die Dienstbarkeit der Benutzung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zugunsten des jeweiligen Eigentümers der W*** auf Grundstück 144, EZ 425 römisch zwei KG Absam, und in COZ 20 auf dem Grundstück 2356 auf Grund Ersitzung die Dienstbarkeit der Benutzung des gesamten Bachwassers zum Betrieb des berechtigten Werkes zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke 146 und 147, je EZ 401 römisch zwei KG Absam einverleibt. Diese Dienstbarkeiten finden sich jetzt unter COZ 18 und 19 im Lastenblatt der EZ 635 römisch zwei KG Absam, deren Eigentümerin die beklagte Partei ist. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören u.a. die Grundstücke 2349, 2356/1 und 2356/4 je Gewässer (Bach). Die Dienstbarkeit COZ 19 (früher COZ 20) ist nunmehr zugunsten des Grundstückes 146 allein einverleibt; belastetes Grundstück ist 2356/1.
Der Erstkläger ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 425 II KG Absam mit dem Grundstück 144; auf diesem Grundstück betreibt er ein Kraftwerk.Der Erstkläger ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 425 römisch zwei KG Absam mit dem Grundstück 144; auf diesem Grundstück betreibt er ein Kraftwerk.
Schon seit dem vorigen Jahrhundert war die I***
S*** H*** UND R***, später die H*** UND
R*** Gesellschaft mb.H., Eigentümerin von unterhalb der Wasserteilhütte am Amtsbach gelegenen Grundstücken, auf welchen sie eine Spinnereifabrik betrieb. Mit Kaufvertrag vom 29.1.1890 kaufte sie von der Gemeinde Absam die Wasserrechte des gesamten Mühlbaches (Amtsbaches) von der damaligen Einlaßstelle ihrer Spinnerei bis hinauf zu jener Stelle, die 17 m unterhalb der Wasserteilhütte liegt. Mit Überlassung dieser Wasserkraft wurde ihr das Recht zur ausschließlichen Benützung der ganzen Wassermenge des Mühlbaches (Amtsbaches) auf der vorbeschriebenen Strecke eingeräumt. Die Wasserrechte wurden ihr ins Eigentum übertragen. Die Gemeinde Absam leistete Gewähr, daß auf das verkaufte Wasserrecht von keiner Seite Ansprüche erhoben werden. Unter Wasserbuchpost 685 findet sich als Urkunde 1 ein an die I*** S*** H*** UND R*** gerichtetes
Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.10.1893, Zl 21316, womit jener die Bewilligung erteilt wurde, die für den Betrieb ihrer Fabrik in Absam bereits bestehende Druckrohrleitung in der Weise zu vergrößern bzw zu verlängern, daß der Einlauf bis 17 m unterhalb der Wasserteilhütte verlegt werde und von dort nach Bedarf das gesamte Wasser des Amtsbaches in ein 43 m langes, 1 m breites und 0,8 m hohes hölzernes Ringrohr bis zum Sammelkasten geleitet und von dort aus der Druckrohrleitung bis zum damals bestandenen Einlaß geführt und hier an die bereits bestehende Druckrohrleitung angeschlossen werden dürfe. Diese wasserrechtliche Bewilligung wurde der Gesellschaft u.a. unter der Auflage erteilt, die Zu- und Ableitung des Betriebswassers der Turbine derart zu regulieren, daß "die unterhalb befindlichen Wasserwerksbesitzer keinen Grund zur Klage haben", also "der Abfluß aus der Fabrik stets ein gleichmäßiger" sein müsse. Punkt 5 dieses Schreibens lautet:
"Zum Zwecke der Ablösung der vom k.k. Salinenärar an dem Amtsbach geltend gemachten Besitz- bzw Hoheitsrechte, soweit sie das gegenständliche Projekt respektive die in Rede stehende Bachstufe betreffen, hat die gesuchstellende Firma an das genannte Ärar den einmaligen Betrag von 50 Gulden ...zu leisten. Dieses bereits bei der am 20.6.1893 stattgehabten Verhandlung zustandegekommene Übereinkommen ist mittlerweile durch den Erlaß des k.k. Finanzministeriums vom 21.10.1893, Zl 39669, ....genehmigt worden......"
Die P*** Handels- und Produktionsgesellschaft
m. b.H. & Co KG in Absam (kurz Firma P*** - bei den Vorinstanzen noch drittklagende Partei) kaufte von der H*** UND R*** Gesellschaft m.b.H. am 21.12.1983
das Grundstück 146 KG Absam, mit dessen Eigentum das Recht des Wasserbezuges vom Amtsbach verbunden ist. Auf dem Grundstück 146 wird die Kraftwerksanlage betrieben. Diese Anlage und sämtliche Wasserrechte wurden, soweit sie überhaupt sonderrechtsfähig sind, vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*** UND R*** Gesellschaft
m. b.H. mit Vertrag vom 4.2.1985 dem Erstkläger (und Hubert K***) zu (je) 24,5 %, dem Zweitkläger zu 41 % und der Firma P*** zu 10 % verkauft. Mit Vertrag vom selben Tag räumte die Firma P*** dem Erst- und dem Zweitkläger sowie Hubert K*** das immerwährende Bestandrecht
für deren Kraftwerksanlage auf dem Grundstück 146 ein; gleichzeitig wurde das mit diesem Grundstück verbundene Wasserbezugsrecht unter die Kläger, Hubert K*** und die Firma P*** im Verhältnis der vorgenannten Hundertsätze aufgeteilt. Im Kaufvertrag vom 4.2.1985 ist weiters festgehalten, daß das mit dem Grundstück 146 verbundene Wasserbenützungsrecht gemäß § 22 WRG mit der Anlage verbundenfür deren Kraftwerksanlage auf dem Grundstück 146 ein; gleichzeitig wurde das mit diesem Grundstück verbundene Wasserbezugsrecht unter die Kläger, Hubert K*** und die Firma P*** im Verhältnis der vorgenannten Hundertsätze aufgeteilt. Im Kaufvertrag vom 4.2.1985 ist weiters festgehalten, daß das mit dem Grundstück 146 verbundene Wasserbenützungsrecht gemäß Paragraph 22, WRG mit der Anlage verbunden
werden und deshalb ein entsprechender Antrag an den Landeshauptmann von Tirol gestellt werden sollte. Diesem Antrag wurde von der Wasserrechtsbehörde auch stattgegeben, so daß die wasserrechtliche Bewilligung nunmehr mit der Anlage selbst verbunden ist.
Da die beklagte Partei beabsichtigte, den Salzbergabbau in Hall i.T. einzustellen, benötigte sie die ihr
zustehenden Wasserrechte nicht mehr weiter. Mit ihrer am 23.3.1967 an die Wasserrechtsbehörde gerichteten Eingabe verzichtete sie deshalb auf ihre Wasserrechte an den bis dahin in ihrem Eigentum stehenden Bächen. Die Wasserrechtsbehörde leitete darauf das Verfahren wegen Zurücklegung
von Wasserrechten zur Prüfung der Frage, ob der beklagten klagten Partei letztmalige Vorkehrungen im Sinne des § 29 WRG vorzuschreiben seien, ein. Noch im Jahre 1971, also während des wasserrechtlichen Verfahrens, ließ die beklagte Partei den Hacklteich schleifen und das natürliche Gerinne wiederherstellen, was zur Folge hatte, daßvon Wasserrechten zur Prüfung der Frage, ob der beklagten klagten Partei letztmalige Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, WRG vorzuschreiben seien, ein. Noch im Jahre 1971, also während des wasserrechtlichen Verfahrens, ließ die beklagte Partei den Hacklteich schleifen und das natürliche Gerinne wiederherstellen, was zur Folge hatte, daß
seither vom Salzbergbach kein Wasser mehr in das Frauental fließt. In den wasserarmen Monaten gelangt deshalb seit der Schleifung des Hacklteiches insgesamt weniger Wasser in die Wasserteilhütte als zuvor; bei Stillstand des E-Werks am Weißenbach kommt auch über den Unterwasserkanal kein Wasser, so daß die Kläger dann in ihren Anlagen keinen Strom erzeugen können. Infolge Schleifung des Hacklteiches gräbt sich das Wildwassergerinne des Salzbergbaches außerdem stets tiefer in das Bachbett ein. An sich
wäre es technisch möglich gewesen, das Wehr des Hacklteichs einige 100 m bergwärts zu verlegen, um so den Zufluß in das Frauental zu sichern.
Im wasserrechtlichen Verfahren erließ der Landeshauptmann von Tirol am 22.1.1970 einen Bescheid, mit welchem
die Schleifung des Hacklteiches mit der Begründung, die angrenzenden Siedlungen seien durch Wasseraustritte noch unmittelbarer als früher gefährdet, angeordnet wurde; dagegen wurden Verfügungen über den Wasserzufluß ins Frauental nicht getroffen. Berufungen anderer Personen als der Kläger blieben erfolglos; dagegen hoben der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dessen Inhalts und diese den Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auf.
Erst nachdem die Wasserrechtsbehörde am 28.5.1979 einen neuen Bescheid erlassen hatte, beteiligten sich die von ihrem Obmann, dem Erstkläger, vertretene Wassergenossenschaft Amtsbach und Ing. Josef G***, der Vater des Zweitklägers, am weiteren Verfahren. Nur letzterer und Juliane L*** bekämpften diesen Bescheid sowie den
bestätigenden Bescheid der Berufungsbehörde mit dem Ziel, den Zufluß durch das Frauental aufrechtzuerhalten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schloß sich die vom
Erstkläger als Obmann vertretene Wassergenossenschaft Amtsbach den Anträgen Ing. Josef G*** und Juliane
L*** an. Deren Beschwerden gab der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht Folge. Soweit die Beschwerdeführer
ihre Ansprüche in bezug auf das Gerinne im Frauental auch auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der beklagten Partei stützten, habe die Wasserrechtsbehörde - so der Verwaltungsgerichtshof - bei Anwendung des § 29 WRG über derartige zivilrechtliche Forderungen nicht abzusprechen. Den Beschwerdeführern bleibe es überlassen, solche Forderungen im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Aus § 29 WRG könne bei Ausfall des E-Werks Hall kein Anspruch auf Wasserzufuhr über das Frauental abgeleitet werden, weil es sich dabei weder um die Nachholung einer versäumten Instandhaltung wasserbaulicher Anlagen noch um die Beseitigung vorhandener Anlagen, die den Beschwerdeführern Schaden zufügen könnten, handle.ihre Ansprüche in bezug auf das Gerinne im Frauental auch auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der beklagten Partei stützten, habe die Wasserrechtsbehörde - so der Verwaltungsgerichtshof - bei Anwendung des Paragraph 29, WRG über derartige zivilrechtliche Forderungen nicht abzusprechen. Den Beschwerdeführern bleibe es überlassen, solche Forderungen im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen. Aus Paragraph 29, WRG könne bei Ausfall des E-Werks Hall kein Anspruch auf Wasserzufuhr über das Frauental abgeleitet werden, weil es sich dabei weder um die Nachholung einer versäumten Instandhaltung wasserbaulicher Anlagen noch um die Beseitigung vorhandener Anlagen, die den Beschwerdeführern Schaden zufügen könnten, handle.
In keiner der vorgelegten Urkunde wird die Wassermenge, die den Wasserberechtigten zur Nutzung zur Verfügung zu stehen hat, ziffernmäßig näher quantifiziert.
Der Erst- und der Zweitkläger begehren mit ihren
getrennt eingebrachten, jedoch zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 87.257,73 bzw S 125.685,02 je s.A. Durch die Schleifung des Hacklteiches stehe ihren Wasserkraftanlagen insgesamt eine geringere Wassermenge zur Verfügung, so daß sie weniger Strom erzeugen könnten als bisher. Diese Maßnahme stelle einen
rechtswidrigen Eingriff in die Dienstbarkeit der Wasserbenützung dar; diese Servitut sei einerseits ersessen, andererseits auch im Grundbuch eingetragen. Ferner habe sich
die beklagte Partei der Rechtsvorgängerin der Kläger gegenüber auch vertraglich zur Bereitstellung des Wassers über einen Zufluß aus dem Frauental verpflichtet. Die beklagte Partei habe aber Maßnahmen, durch die den Klägern trotz Schleifung des Hacklteiches das gesamte Bachwasser gesichert geblieben wäre, unterlassen. Die Kläger hätten zwar versucht, ihre Ansprüche im Wasserrechtsverfahren durchzusetzen, seien dort aber auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.
Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation der Kläger und wendete ferner ein, sie habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie den Hacklteich infolge behördlicher Anordnung zum Schutz der Anrainer habe schleifen müssen. Von der Wasserrechtsbehörde seien hier auch keine letztmaligen Vorkehrungen gemäß § 29 WRG vorgeschrieben worden.Die beklagte Partei bestritt die Aktivlegitimation der Kläger und wendete ferner ein, sie habe nicht rechtswidrig gehandelt, weil sie den Hacklteich infolge behördlicher Anordnung zum Schutz der Anrainer habe schleifen müssen. Von der Wasserrechtsbehörde seien hier auch keine letztmaligen Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, WRG vorgeschrieben worden.
Die Kläger hätten als Mitglieder der Wassergenossenschaft Amtsbach auch persönlich auf alle Ansprüche gegen die beklagte Partei konkludent verzichtet, weil die Wassergenossenschaft im Vertrag, mit dem ihr die beklagte Partei verschiedene Grundstücke verkauft habe, auf alle Forderungen
der Genossenschaft bzw ihrer Mitglieder verzichtet habe. Den Klägern stehe kein grundbücherlich sichergestelltes Recht auf den Wasserbezug in bestimmtem Umfang zu. Sollte ein solches Recht je bestanden haben, wäre es infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen wesentlich geänderter
Verhältnisse erloschen. Allfällige Schadenersatzansprüche seien verjährt; überdies habe die beklagte Partei die Freiheit von der Dienstbarkeit ersessen.
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab. Nur der Erstkläger könne sich auf eine Dienstbarkeit der Wasserbenützung berufen. Der Zweitkläger vermöge sich auf sein Miteigentum an der Kraftwerksanlage auf dem Grundstück 146 KG Absam, mit welcher die wasserrechtliche Benützungsbewilligung verbunden sei, nicht berufen, weil diese von einer Dienstbarkeit der Wasserbenützung streng zu trennen sei. Dem Erstkläger stehe hingegen das dingliche Recht auf Wasserbenützung zu, über deren Ausmaß jedoch gestritten werde. Eine Dienstbarkeit könne auch im Wege der Freiheitsersitzung eingeschränkt werden. Da die beklagte Partei bloß zur Duldung der Wassernutzung
verpflichtet sei, sei das Recht des Erstklägers als Servitut zu beurteilen. Die Verjährung nach § 1488 ABGB setze die Widersetzung des Verpflichteten und die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch den Berechtigten während dreier Jahre voraus. Durch die Schleifung des Hacklteiches sei die Ausübung der Dienstbarkeit infolge eines Verhaltens der beklagten Partei insoweit unmöglich gemacht worden. Der Erstkläger bzw seine Rechtsvorgänger hätten hievon gewußt, dennoch aber ihre Kraftwerksanlagen mit der verminderten Wassermenge weiterbetrieben. Er habe sich auchverpflichtet sei, sei das Recht des Erstklägers als Servitut zu beurteilen. Die Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB setze die Widersetzung des Verpflichteten und die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch den Berechtigten während dreier Jahre voraus. Durch die Schleifung des Hacklteiches sei die Ausübung der Dienstbarkeit infolge eines Verhaltens der beklagten Partei insoweit unmöglich gemacht worden. Der Erstkläger bzw seine Rechtsvorgänger hätten hievon gewußt, dennoch aber ihre Kraftwerksanlagen mit der verminderten Wassermenge weiterbetrieben. Er habe sich auch
bis 1979 weder am Verwaltungsverfahren beteiligt noch sonstige Schritte zur Wahrung seiner Rechte unternommen, weshalb der Fristenlauf im Sinne des § 1488 ABGB nicht gehemmt worden sei. Die Dienstbarkeit sei deshalb seit 1975 auf jenen Umfang eingeschränkt, in welchem sie derzeit ausgeübt werde. Mit der Ersitzung der Freiheit von der Servitut sei auch der obligatorische Anspruch erloschen; nach Ablauf einer Verjährungszeit könne auf einen noch nicht verjährten Titel nicht mehr zurückgegriffen werden. Jedenfalls seit 1976 könne daher von einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsstellung der Kläger nicht mehr gesprochen werden, weshalb die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu verneinen seien.bis 1979 weder am Verwaltungsverfahren beteiligt noch sonstige Schritte zur Wahrung seiner Rechte unternommen, weshalb der Fristenlauf im Sinne des Paragraph 1488, ABGB nicht gehemmt worden sei. Die Dienstbarkeit sei deshalb seit 1975 auf jenen Umfang eingeschränkt, in welchem sie derzeit ausgeübt werde. Mit der Ersitzung der Freiheit von der Servitut sei auch der obligatorische Anspruch erloschen; nach Ablauf einer Verjährungszeit könne auf einen noch nicht verjährten Titel nicht mehr zurückgegriffen werden. Jedenfalls seit 1976 könne daher von einem rechtswidrigen Eingriff in die Rechtsstellung der Kläger nicht mehr gesprochen werden, weshalb die geltend gemachten Schadenersatzansprüche zu verneinen seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und sprach aus, daß die Revision in beiden verbundenen Verfahren nicht zulässig sei. Kennzeichnend für die Dienstbarkeit sei, daß sie den Eigentümer der Sache nicht zu einem bestimmten Tun, sondern bloß zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichte, wogegen der Reallastberechtigte vom Grundeigentümer ein positives Tun fordern könne. Auch die Dienstbarkeit könne reallastähnliche Elemente aufweisen, doch dürfe die Verpflichtung zu positiver Leistung
nicht Hauptinhalt des Rechtes sein. Die Kläger behaupteten selbst, die Dienstbarkeit der Benützung des gesamten Bachwassers zu haben. Ein solches Recht habe keine Leistungspflicht der beklagten Partei zum Gegenstand, sondern bloß die Pflicht zur Duldung der Wasserbenützung, so daß die Bestimmung des § 1488 ABGB Anwendung finde. Die Servitut bezeichne nicht das Grundstück 2359 KG Absam (also den Hacklteich) als dienendes Gut, sondern nur den Amtsbach selbst betreffende Grundstücke. Auch die vom Erstgericht festgestellten Verträge bezögen sich lediglich auf das gesamte Bachwasser ab der Wasserteilhütte und nicht auch auf den Hacklteich und den Zufluß über das Frauental. Schon deshalb bestünden erhebliche Bedenken, ob aus der Schleifung des Hacklteichs von den Klägern Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Darüber hinaus wärenicht Hauptinhalt des Rechtes sein. Die Kläger behaupteten selbst, die Dienstbarkeit der Benützung des gesamten Bachwassers zu haben. Ein solches Recht habe keine Leistungspflicht der beklagten Partei zum Gegenstand, sondern bloß die Pflicht zur Duldung der Wasserbenützung, so daß die Bestimmung des Paragraph 1488, ABGB Anwendung finde. Die Servitut bezeichne nicht das Grundstück 2359 KG Absam (also den Hacklteich) als dienendes Gut, sondern nur den Amtsbach selbst betreffende Grundstücke. Auch die vom Erstgericht festgestellten Verträge bezögen sich lediglich auf das gesamte Bachwasser ab der Wasserteilhütte und nicht auch auf den Hacklteich und den Zufluß über das Frauental. Schon deshalb bestünden erhebliche Bedenken, ob aus der Schleifung des Hacklteichs von den Klägern Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Darüber hinaus wäre
ein solcher Anspruch durch Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB erloschen. Dabei sei auf den Gang des Verwaltungsverfahrens nicht weiter einzugehen, zumal die Kläger das Recht, soviel Wasser zu benützen, als ihnen vor der Schleifung des Hacklteichs zur Verfügung stand, auf einen privatrechtlichen Titel stützten; derartige Ansprüche könnten unabhängig vom Verwaltungsverfahren bei den Gerichten geltend gemacht werden. Das Wasserrechtsgesetz sehe keine sukzessive Kompetenz dahin vor, daß die privatrechtlichen Ansprüche erst nach erfolglosem Verwaltungsverfahren vor Gericht durchgesetzt werden könnten. Die Bestimmung des § 29 WRG diene dazu, das mit der konsenslos gewordenen Anlage verbundene Risiko entweder durch Entfernung oder durch gänzliche oder teilweise Erhaltung der Anlage auszuschalten. Grundsätzlich sei der ehemalige Betreiber der Wasserbenutzungsanlage verpflichtet, die Anlage nach Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes zu beseitigen. Dagegen sei in einem solchen Verfahren nicht die Frage zu klären, ob der früher Wasserberechtigte Unterliegern gegenüber zur Erhaltung seiner Anlage aus privatenein solcher Anspruch durch Freiheitsersitzung gemäß Paragraph 1488, ABGB erloschen. Dabei sei auf den Gang des Verwaltungsverfahrens nicht weiter einzugehen, zumal die Kläger das Recht, soviel Wasser zu benützen, als ihnen vor der Schleifung des Hacklteichs zur Verfügung stand, auf einen privatrechtlichen Titel stützten; derartige Ansprüche könnten unabhängig vom Verwaltungsverfahren bei den Gerichten geltend gemacht werden. Das Wasserrechtsgesetz sehe keine sukzessive Kompetenz dahin vor, daß die privatrechtlichen Ansprüche erst nach erfolglosem Verwaltungsverfahren vor Gericht durchgesetzt werden könnten. Die Bestimmung des Paragraph 29, WRG diene dazu, das mit der konsenslos gewordenen Anlage verbundene Risiko entweder durch Entfernung oder durch gänzliche oder teilweise Erhaltung der Anlage auszuschalten. Grundsätzlich sei der ehemalige Betreiber der Wasserbenutzungsanlage verpflichtet, die Anlage nach Erlöschen seines Wasserbenutzungsrechtes zu beseitigen. Dagegen sei in einem solchen Verfahren nicht die Frage zu klären, ob der früher Wasserberechtigte Unterliegern gegenüber zur Erhaltung seiner Anlage aus privaten
Rechtstiteln verpflichtet sei. Die Kläger könnten sich schon deshalb nicht darauf berufen, daß im Wasserrechtsverfahren ohnedies der nun von ihnen behauptete Umfang der Dienstbarkeit geltend gemacht worden sei. Im übrigen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger bis 1976 bei der Verwaltungsbehörde darauf abzielende Anträge nicht gestellt.
Rechtsverfolgung im Sinne des § 1488 ABGB bedeute nur die gerichtliche Geltendmachung. Den Klägern könne auch nicht dahin gefolgt werden, sie hätten ihr Wasserrecht nicht ausgeübt, so daß ein der Widersetzlichkeit gleichkommendes Verhalten der beklagten Partei gar nicht in Betracht komme; sie hätten nämlich nicht behauptet, daß sie bzw ihre Rechtsvorgänger während der dreijährigen Frist des § 1488 ABGB ihre Wasserbenutzungsanlagen überhaupt nicht betrieben hätten. Somit habe die beklagte Partei für den Fall, daß den Klägern die behauptete Wassernutzung überhaupt zugestanden sei, im Wege der Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB eine Einschränkung der Benützungsrechte auf den gegenwärtigen Umfang erwirkt. Dem Erstgericht sei auch darin zu folgen, daß die obligatorischen Titel für die behauptete Dienstbarkeit keine über die Freiheitsersitzung der Dienstbarkeit hinausreichende Wirkung habenRechtsverfolgung im Sinne des Paragraph 1488, ABGB bedeute nur die gerichtliche Geltendmachung. Den Klägern könne auch nicht dahin gefolgt werden, sie hätten ihr Wasserrecht nicht ausgeübt, so daß ein der Widersetzlichkeit gleichkommendes Verhalten der beklagten Partei gar nicht in Betracht komme; sie hätten nämlich nicht behauptet, daß sie bzw ihre Rechtsvorgänger während der dreijährigen Frist des Paragraph 1488, ABGB ihre Wasserbenutzungsanlagen überhaupt nicht betrieben hätten. Somit habe die beklagte Partei für den Fall, daß den Klägern die behauptete Wassernutzung überhaupt zugestanden sei, im Wege der Freiheitsersitzung gemäß Paragraph 1488, ABGB eine Einschränkung der Benützungsrechte auf den gegenwärtigen Umfang erwirkt. Dem Erstgericht sei auch darin zu folgen, daß die obligatorischen Titel für die behauptete Dienstbarkeit keine über die Freiheitsersitzung der Dienstbarkeit hinausreichende Wirkung haben
könnten, weil sich das Rechtsinstitut der Freiheitsersitzung sonst erübrige. Bei diesem Ergebnis könne es unerörtert bleiben, ob dem Zweitkläger ein von ihm selbst
durchsetzbares Recht aus der bloß obligatorischen Weitergabe der Rechte aus der Dienstbarkeit zustehe; bei einer Dienstbarkeit des Gebrauches wäre jedenfalls eine Weitergabe der Ausübung nach oder durch Bestandverträge nicht möglich.