Aus der Begründung:
Die Fortsetzung der zunächst zu 4 E 5268/53 des Erstgerichtes bewilligten Exekution ist deswegen nicht möglich, weil diese Exekution eingestellt worden ist. Die Rechtswirkung der Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, als hätten sie nie stattgefunden. Die eingestellte Exekution kann nie fortgesetzt w erden (Rudolf Pollak, System des österreichischen Zivilprozeßrechtes, 2. Aufl., S. 880, Gustav Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 152; Georg Neumann - Ludwig Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl., S. 199; Oberster Gerichtshof, 27. Juni 1929, ZBl. 1929, Nr. 329.
Die in der Praxis gelegentlich vertretene - übrigens auch von Michael Heller - Franz Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung, 3. Aufl.; Wien 1934, S. 106, deutlich genug abgelehnte - Meinung, daß dann, wenn gemäß § 39 Z. 6 EO. nicht wegen Befriedigung eingestellt wurde, die Exekutionsbewilligung aufrecht bleibe, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Hiebei werden die Fragen, ob auf Grund desselben Titels neuerlich Exekution geführt und ob die bereits eingestellte Exekution fortgeführt werden könne, in unzulässiger Weise vermengt. Es trifft zu, daß dann, wenn wegen Zahlung eingestellt wurde, auch ein neuer Exekutionsantrag letzten Endes nicht erfolgreich sein kann. Daraus folgt aber keineswegs, daß bei Einstellung wegen Stundung dieselbe Exekution fortgeführt werden könnte. Einer solchen Fortführung steht die Einstellung entgegen.Die in der Praxis gelegentlich vertretene - übrigens auch von Michael Heller - Franz Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung, 3. Aufl.; Wien 1934, S. 106, deutlich genug abgelehnte - Meinung, daß dann, wenn gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO. nicht wegen Befriedigung eingestellt wurde, die Exekutionsbewilligung aufrecht bleibe, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Hiebei werden die Fragen, ob auf Grund desselben Titels neuerlich Exekution geführt und ob die bereits eingestellte Exekution fortgeführt werden könne, in unzulässiger Weise vermengt. Es trifft zu, daß dann, wenn wegen Zahlung eingestellt wurde, auch ein neuer Exekutionsantrag letzten Endes nicht erfolgreich sein kann. Daraus folgt aber keineswegs, daß bei Einstellung wegen Stundung dieselbe Exekution fortgeführt werden könnte. Einer solchen Fortführung steht die Einstellung entgegen.
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugeben, daß der betreibende Gläubiger auch den Weg der Einschränkung um den bezahlten Betrag und sodann der Fortführung des insoweit anhängig gebliebenen Verfahrens wegen des noch rückständigen Betrages hätte wählen können. Das Gesetz zwingt ihn aber nicht zu diesem Vorgang, zumal er keineswegs von vornherein damit rechnen mußte, daß der Schuldner das zur Einstellung gemäß § 39 Z. 6 EO. führende Ratenversprechen nicht einhalten werde. Darauf, ob und welche Kostenfolgen in Fällen dieser Art in Betracht kommen, hat der Oberste Gerichtshof schon deswegen nicht einzugehen, weil ihm die Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nicht zusteht. (§§ 528 ZPO., 78 EO.).Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugeben, daß der betreibende Gläubiger auch den Weg der Einschränkung um den bezahlten Betrag und sodann der Fortführung des insoweit anhängig gebliebenen Verfahrens wegen des noch rückständigen Betrages hätte wählen können. Das Gesetz zwingt ihn aber nicht zu diesem Vorgang, zumal er keineswegs von vornherein damit rechnen mußte, daß der Schuldner das zur Einstellung gemäß Paragraph 39, Ziffer 6, EO. führende Ratenversprechen nicht einhalten werde. Darauf, ob und welche Kostenfolgen in Fällen dieser Art in Betracht kommen, hat der Oberste Gerichtshof schon deswegen nicht einzugehen, weil ihm die Überprüfung der Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz im Kostenpunkt nicht zusteht. (Paragraphen 528, ZPO., 78 EO.).
Dem unbegrundeten Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.