Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von 27.423 S s.
Zinsen auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen ab:
Josef J***** kaufte am 25. 3. 1957 von den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** ca. 5.500 fm Nutzholz um ca. 2,400.000 S. Die beklagte Partei übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin. Zu ihrer Sicherung trat J***** sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag der Beklagten ab. Der gesamte Geldverkehr sollte über die beklagte Partei geleitet werden. Zu diesem Zweck wurde für J***** seit 27. 4. 1957 ein besonderes Konto (II) eröffnet.Josef J***** kaufte am 25. 3. 1957 von den Eigentümern der Liegenschaft EZ ***** ca. 5.500 fm Nutzholz um ca. 2,400.000 S. Die beklagte Partei übernahm die Haftung als Bürgin und Zahlerin. Zu ihrer Sicherung trat J***** sämtliche Rechte aus dem Kaufvertrag der Beklagten ab. Der gesamte Geldverkehr sollte über die beklagte Partei geleitet werden. Zu diesem Zweck wurde für J***** seit 27. 4. 1957 ein besonderes Konto (römisch zwei) eröffnet.
Am 12. 10. 1957 erteilte J***** dem Kläger den Auftrag, in dem ihm gehörigen Gebäude in Rohrbach an der Lafnitz eine Doppelwohnung einzubauen. Der Kläger führte diese Arbeiten in der Zeit von Oktober bis Dezember 1957 durch.
Im September 1957 sprach der Kläger mit dem damaligen Direktor der beklagten Partei, Karl O*****. Dieser äußerte sich, J***** solle in Rohrbach wohnen, um seinen Betrieb besser überwachen zu können. O***** fragte den Kläger, was denn der ganze Bau kosten werde, worauf der Kläger erklärte, dass sich die Kosten auf etwa 100.000 S belaufen werden. Darauf erwiderte O*****: „Es wird bezahlt, das werden wir überweisen". Der Kläger stellte ausdrücklich die Frage, ob die Beklagte den Bau finanziere, worauf O***** erwiderte: „Ja, Sie können den Bau ruhig durchführen, das spielt bei dem großen Finanzierungsprogramm keine Rolle".
Mit dem Finanzierungsprogramm war die Bürgschaftsübernahme gemeint. Bei einer späteren Besprechung zwischen dem Kläger, J***** und O***** erklärte dieser, die Sache gehe in Ordnung, der Kläger solle die Rechnungen allmonatlich zur Beklagten bringen, worauf er sein Geld bekomme. Auf die Erklärung des Klägers, dass er den Bau nur übernehme, wenn die Sparkasse seine Rechnung bezahle, erwiderte O*****, dass keine Bedenken bestehen, dass die Beklagte die Rechnungen des Klägers bezahle. Er äußerte sich, dass die Rechnung durch die Beklagte zu Lasten des Kontos J***** bezahlt werden. Zur Abdeckung der Rechnung des Klägers vom 10. 11. 1957 in der Höhe von 9.690,50 S wurde am 18. 11. 1957 auf Grund des Überweisungauftrages des J***** ein Betrag in dieser Höhe auf das Konto des Klägers überwiesen. Die Bezahlung der vom Kläger für November und Dezember vorgelegten Rechnungen schob O***** mit verschiedener Begründung hinaus. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Der Vorstand der Beklagten erhielt erst durch den Brief des Klägers vom 10. 4. 1958 Kenntnis von der Zusage des Direktors.
Als offenbar wurde, dass der beschlossene Kredit J***** durch die Eigenmächtigkeit des Direktors O***** überzogen war, hat es geheißen, das J***** im Augenblick noch nicht den überzogenen Kredit zurückzahlen könne, dass er die Wohnung noch ausbauen könne und dass erst dann mit der ratenweisen Rückzahlung begonnen werde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Nach den Satzungen und der Geschäftsordnung der Beklagte werde diese durch den Vorstand vertreten. Die Beklagten konnte daher durch die Erklärungen des Direktors nicht verpflichtet werden. Voraussetzung für die Erfüllung der Zusage, dass dem Kläger die Rechnungsbeträge zu Lasten des Kontos J***** überwiesen werden, sei, dass der Stand des Kreditkontos J***** solche Überweisungen überhaupt zulasse. Da das Konto J***** nicht aktiv gewesen sei, weshalb schon die Überweisung des Betrages von 9.690,50 S satzungswidrig gewesen sei, seien weitere Überweisungen unzulässig. Eine rechtswirksame Schuldübernahme liege demnach nicht vor.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf und führte im Wesentlichen aus:
Es übernahm die Tatsachenfeststellungen mit Ausnahme der aber nicht als Feststellung zu wertenden und durch die Aktenlage in keiner Weise gedeckten Meinung des Erstgerichtes, dass Voraussetzung für die Überweisungen an den Kläger ein Aktivstand des Kreditkontos J***** sei.
Der Kläger habe seinen Anspruch einerseits damit begründet, dass der Sparkassenleiter zu der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung namens der Beklagten berechtigt war, andererseits damit, dass die Beklagte zumindest den äußeren Tatbestand gegen sich gelten lassen müsse. Es sei vorerst die Frage zu prüfen, ob O***** zu der erklärten Zahlungsverpflichtung auch ohne ausdrückliche Genehmigung seitens des Vorstandes oder des Verwaltungsausschusses im konkreten Falle berechtigt war, insbesondere, ob er damit überhaupt erst eine Kreditgewährung zugunsten J***** aussprach oder ob er gar nicht eine Kreditgewährung und in diesem Zusammenhang eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen habe, sondern es sich lediglich um einen Ausführungsakt im Rahmen eines an J***** bereits nach der Satzung rechtswirksam bewilligten Kredites gehandelt hat. Zur Frage, ob der Sparkassenleiter zur Abgabe der Verpflichtungserklärung berechtigt war, sei zu prüfen, ob sich diese Berechtigung schon aus der Satzung oder im konkreten Fall ergebe. Aus dem Sparkassenverwaltungsgesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung der Beklagten gehe Folgendes hervor: Der Sparkassenleiter führe die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Weisungen des Vorstandes. Zu den laufenden Geschäften gehöre nicht die Bewilligung von Krediten. Der Sparkassenleiter könne vom Vorstand zu einzelnen konkreten Vertretungshandlungen oder generell für bestimmte Geschäfte ermächtigt werden. Er könne vom Vorstand ermächtigt werden, kleine Kredite bis zu einem bestimmten Betrag gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu gewähren. Ob und in welchem Umfang derartige Ermächtigungen erfolgten, sei bisher nicht geprüft worden. Für vom Sparkassenleiter satzungswidrig gewährte Kredite sei dieser gemäß § 86 Abs 3 Geschäftsordnung der Sparkasse persönlich haftbar. Daraus folge aber nicht, dass alle satzungswidrigen Geschäfte des Direktors rechtswirksam seien. Es könne daraus nur geschlossen werden, dass derartige Fälle vorkommen können. Dies hänge von der Lage des Einzelfalles ab.Der Kläger habe seinen Anspruch einerseits damit begründet, dass der Sparkassenleiter zu der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung namens der Beklagten berechtigt war, andererseits damit, dass die Beklagte zumindest den äußeren Tatbestand gegen sich gelten lassen müsse. Es sei vorerst die Frage zu prüfen, ob O***** zu der erklärten Zahlungsverpflichtung auch ohne ausdrückliche Genehmigung seitens des Vorstandes oder des Verwaltungsausschusses im konkreten Falle berechtigt war, insbesondere, ob er damit überhaupt erst eine Kreditgewährung zugunsten J***** aussprach oder ob er gar nicht eine Kreditgewährung und in diesem Zusammenhang eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger übernommen habe, sondern es sich lediglich um einen Ausführungsakt im Rahmen eines an J***** bereits nach der Satzung rechtswirksam bewilligten Kredites gehandelt hat. Zur Frage, ob der Sparkassenleiter zur Abgabe der Verpflichtungserklärung berechtigt war, sei zu prüfen, ob sich diese Berechtigung schon aus der Satzung oder im konkreten Fall ergebe. Aus dem Sparkassenverwaltungsgesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung der Beklagten gehe Folgendes hervor: Der Sparkassenleiter führe die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Weisungen des Vorstandes. Zu den laufenden Geschäften gehöre nicht die Bewilligung von Krediten. Der Sparkassenleiter könne vom Vorstand zu einzelnen konkreten Vertretungshandlungen oder generell für bestimmte Geschäfte ermächtigt werden. Er könne vom Vorstand ermächtigt werden, kleine Kredite bis zu einem bestimmten Betrag gegen nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand zu gewähren. Ob und in welchem Umfang derartige Ermächtigungen erfolgten, sei bisher nicht geprüft worden. Für vom Sparkassenleiter satzungswidrig gewährte Kredite sei dieser gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Geschäftsordnung der Sparkasse persönlich haftbar. Daraus folge aber nicht, dass alle satzungswidrigen Geschäfte des Direktors rechtswirksam seien. Es könne daraus nur geschlossen werden, dass derartige Fälle vorkommen können. Dies hänge von der Lage des Einzelfalles ab.
Das Erstgericht müsse gemäß § 182 ZPO auf eine Klärung und allfällige Beweisanbietung hinwirken, ob eine von diesen Möglichkeiten vorliege, unter denen die Erklärung des Sparkassenleiters für die Beklagte rechtsverbindlich sein könnte. Ferner sei zu prüfen, ob und welche Befugnisse dem Sparkassenleiter bezüglich der Abwicklung des Kauf- und Bürgschaftsvertrages mit J***** eingeräumt waren, weil gemäß § 10 SparkassenverwaltungsG bzw. § 48 der Satzung der Verwaltungsausschuss besondere Bevollmächtigte bestellen könne. Es sei üblich, im Falle einer bereits grundsätzlich gewährten Kreditierung einer Einzelperson des Sparkassenunternehmens die Ermächtigung zu selbständigem Handeln zu erteilen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die erste Rechnung bezahlt wurde. Falls O***** zu seinen Erklärungen gegenüber dem Kläger berechtigt war, wäre die Haftung der Beklagten zu bejahen. Der seitens der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht begründet.Das Erstgericht müsse gemäß Paragraph 182, ZPO auf eine Klärung und allfällige Beweisanbietung hinwirken, ob eine von diesen Möglichkeiten vorliege, unter denen die Erklärung des Sparkassenleiters für die Beklagte rechtsverbindlich sein könnte. Ferner sei zu prüfen, ob und welche Befugnisse dem Sparkassenleiter bezüglich der Abwicklung des Kauf- und Bürgschaftsvertrages mit J***** eingeräumt waren, weil gemäß Paragraph 10, SparkassenverwaltungsG bzw. Paragraph 48, der Satzung der Verwaltungsausschuss besondere Bevollmächtigte bestellen könne. Es sei üblich, im Falle einer bereits grundsätzlich gewährten Kreditierung einer Einzelperson des Sparkassenunternehmens die Ermächtigung zu selbständigem Handeln zu erteilen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die erste Rechnung bezahlt wurde. Falls O***** zu seinen Erklärungen gegenüber dem Kläger berechtigt war, wäre die Haftung der Beklagten zu bejahen. Der seitens der beklagten Partei gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs ist nicht begründet.