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Entscheidung 1 Ob 408/61×

Entscheidung 1 Ob 408/61

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob408/61

Entscheidungsdatum

04.10.1961

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler, Dr. Stanzl, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Pflegschaftssache der mj Gabriele W*****, geb. am 9. März 1950, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Ingeborg F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Klee, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 6. September 1961, GZ 43 R 581/61-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. August 1961, GZ 3 P 116/60-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 8. 1961, ON 16, hat das Erstgericht unter anderem in der oben bezeichneten Pflegschaftssache

1.) den ehelichen Vater Dr. Erich W***** pflegschaftsbehördlich ermächtigt, seine Tochter Gabriele W***** in dem Pensionat Ste Marie des Anges, Sion, Schweiz, unterzubringen und hat die eheliche Mutter Ingeborg F***** angewiesen, die Minderjährige mit den Sachen, die sie benötigt, sofern sie in ihrem Besitze sind, dem Vater auszufolgen und

2.) ausgesprochen, dass die Minderjährige auch für die Zeit, die sie außerhalb des Pensionats verbringt, weiterhin in Pflege und Erziehung der Mutter bleibt und dass das Besuchsrecht des Vaters unberührt bleibt, soweit es mit der Unterbringung in dem Pensionat vereinbar ist.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter gegen diese Verfügungen mit Beschluss vom 6. 9. 1961, ON 21, keine Folge gegeben. Gegen den Beschluss der zweiten Instanz hat die Mutter Revisionsrekurs wegen Nullität und Gesetzeswidrigkeit erhoben. Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 16, AußStrPat unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.

Eine Nullität erblickt die Mutter darin,

a) dass sie nach Einvernahme von Lehrpersonen über den Schulerfolg des Kindes nicht neuerlich gehört wurde.

  1. Litera b
    dass das Erstgericht das Kind nicht selbst vorgeladen habe und
  2. Litera c
    dass die Beweisanträge der Mutter, die sie im Rekurs gestellt hat, vom Rekursgericht übergangen wurden.
Der Begriff der Nullität ist im außerstreitigen Verfahren mangels besonderer Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Paragraph 477,) zu entnehmen und sinngemäß anzuwenden (5 Ob 622/59 und die in Fetter-Edlbacher zu Paragraph 16, AußStrG unter Nr. 26 bis 28 angeführten Entscheidungen). Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO begründet es eine Nichtigkeit, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Mutter wurde vor Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes am 4. 7. 1961 vom Erstgericht ausführlich vernommen (ON 9). Sie hat außerdem dem Erstgericht durch ihren Anwalt eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt (ON 10). Dass sie nach Einvernahme von Auskunftspersonen nicht neuerlich vernommen wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde, könnte allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, nicht aber eine Nullität iSd Paragraph 16, AußStrG und des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Ob das Verfahren mangelhaft ist, hat aber der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nach Paragraph 16, AußStrG nicht zu prüfen.
Auf diese Rechtslage ist die Mutter auch zu verweisen, soweit sie in den Absätzen 3 und 4 des Revisionsrekurses selbst von schweren Verfahrensmängeln spricht.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung stehende Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde. Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit macht aber die Mutter in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend. Sie spricht nur von Gesetzwidrigkeit schlechthin, die darin gelegen sein solle, dass die Mutter nach Einvernahme der Zeugen nicht neuerlich gehört wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben wurde. Dass es sich hiebei nur um Verfahrensmängel handeln könnte, wurde bereits oben ausgeführt.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen iSd Paragraph 16, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E79554 1Ob408.61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0010OB00408.61.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19611004_OGH0002_0010OB00408_6100000_000