Nach dieser Gesetzesstelle ist bei Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Eine Nullität erblickt die Mutter darin,
a) dass sie nach Einvernahme von Lehrpersonen über den Schulerfolg des Kindes nicht neuerlich gehört wurde.
dass das Erstgericht das Kind nicht selbst vorgeladen habe und
dass die Beweisanträge der Mutter, die sie im Rekurs gestellt hat, vom Rekursgericht übergangen wurden.
Der Begriff der Nullität ist im außerstreitigen Verfahren mangels besonderer Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 477) zu entnehmen und sinngemäß anzuwenden (5 Ob 622/59 und die in Fetter-Edlbacher zu § 16 AußStrG unter Nr. 26 bis 28 angeführten Entscheidungen). Nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründet es eine Nichtigkeit, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Mutter wurde vor Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes am 4. 7. 1961 vom Erstgericht ausführlich vernommen (ON 9). Sie hat außerdem dem Erstgericht durch ihren Anwalt eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt (ON 10). Dass sie nach Einvernahme von Auskunftspersonen nicht neuerlich vernommen wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde, könnte allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, nicht aber eine Nullität iSd § 16 AußStrG und des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Ob das Verfahren mangelhaft ist, hat aber der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nach § 16 AußStrG nicht zu prüfen.Der Begriff der Nullität ist im außerstreitigen Verfahren mangels besonderer Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Paragraph 477,) zu entnehmen und sinngemäß anzuwenden (5 Ob 622/59 und die in Fetter-Edlbacher zu Paragraph 16, AußStrG unter Nr. 26 bis 28 angeführten Entscheidungen). Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO begründet es eine Nichtigkeit, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Mutter wurde vor Erlassung des Beschlusses des Erstgerichtes am 4. 7. 1961 vom Erstgericht ausführlich vernommen (ON 9). Sie hat außerdem dem Erstgericht durch ihren Anwalt eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt (ON 10). Dass sie nach Einvernahme von Auskunftspersonen nicht neuerlich vernommen wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht Folge gegeben wurde, könnte allenfalls einen Verfahrensmangel begründen, nicht aber eine Nullität iSd Paragraph 16, AußStrG und des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Ob das Verfahren mangelhaft ist, hat aber der Oberste Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nach Paragraph 16, AußStrG nicht zu prüfen.
Auf diese Rechtslage ist die Mutter auch zu verweisen, soweit sie in den Absätzen 3 und 4 des Revisionsrekurses selbst von schweren Verfahrensmängeln spricht.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung stehende Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde. Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit macht aber die Mutter in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend. Sie spricht nur von Gesetzwidrigkeit schlechthin, die darin gelegen sein solle, dass die Mutter nach Einvernahme der Zeugen nicht neuerlich gehört wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben wurde. Dass es sich hiebei nur um Verfahrensmängel handeln könnte, wurde bereits oben ausgeführt.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung stehende Frage im Gesetz selbst so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und dennoch eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde. Eine solche offenbare Gesetzwidrigkeit macht aber die Mutter in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend. Sie spricht nur von Gesetzwidrigkeit schlechthin, die darin gelegen sein solle, dass die Mutter nach Einvernahme der Zeugen nicht neuerlich gehört wurde und dass ihren Beweisanträgen nicht stattgegeben wurde. Dass es sich hiebei nur um Verfahrensmängel handeln könnte, wurde bereits oben ausgeführt.
Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen iSd § 16 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen iSd Paragraph 16, AußStrG als unzulässig zurückzuweisen.