Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Baugrundstücks in Salzburg. Sie beantragte am 26.September 1995 eine Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses. Die Beklagten waren als Miteigentümer eines Nachbargrundstücks am baubehördlichen Verfahren beteiligt und erhoben in der Verhandlung vom 5.Mai 1996 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die klagende Partei erwiderte, die beantragte Bauführung verletze keine subjektiven öffentlichen Rechte der Beklagten. Mit Bescheid vom 26.Juli 1996 erließ die Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beklagten wurden mangels Verletzung deren subjektiven öffentlichen Rechte zurückgewiesen sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Beklagten erhoben Berufung und behaupteten die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte. Diesem Rechtsmittel wurde mittels Bescheids der Bauberufungskommission vom 18.Oktober 1996 nicht Folge gegeben. Die Berufungsbehörde führte aus, daß sich die behaupteten Verfahrensmängel und Planungsfehler nicht auf Belange bezögen, die subjektive öffentliche Rechte der Beklagten berührten. Letztere befänden sich mit ihren Berufungsausführungen „nicht nur im zweifelsfreien Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, sondern auch im offenkundigen Widerspruch zur taxativen Aufzählung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten, wie sie im Salzburger Baurecht dem Nachbarn eingeräumt“seien.
Die Beklagten hatten das Rechtsmittel nicht erhoben, um das Bauvorhaben der klagenden Partei vorsätzlich zu verzögern, „sondern in der Besorgnis, daß durch die Bewilligung ihr eigenes Bauwerk Schaden leiden würde“. Das Rechtsmittel verzögerte das Bauvorhaben um 69 Tage. Die klagende Partei hatte das Baugrundstück um 6,2 Mio. S erworben und dafür Bankkredit mit einem Zinssatz von 7 % in Anspruch genommen. Ihr Zinsenaufwand für 69 Tage betrug 82.043 S.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 82.043 S sA und brachte vor, die Berufung der Beklagten im Bauverfahren sei unberechtigt gewesen und habe die Baubewilligung 69 Tage hinausgeschoben. Dadurch sei „in der Abwicklung des Bauvorhabens eine Verzögerung“ dieses Ausmaßes eingetreten. Der kreditfinanzierte Kaufpreis des Baugrundstücks von 6,2 Mio. S sei „69 Tage länger“ mit 7 % zu verzinsen gewesen. Den Beklagten, die im baubehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen seien, hätten die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels bereits bei „durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ erkennen müssen. Das folge besonders daraus, daß die Zweitbeklagte Architektin sei und ihr das Salzburger Baurecht bekannt sein müsse. Das erhobene Rechtsmittel habe „offensichtlich nur dazu gedient, die Bewilligung zu verzögern“. Den Beklagten sei Vorsatz oder „zumindest“ grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie hätten deshalb für den geltend gemachten Verzögerungsschaden einzustehen.
Die Beklagten wendeten ein, die Berufung im baubehördlichen Verfahren nicht in Schädigungsabsicht erhoben zu haben. Die verfolgten Eigeninteressen seien in keinem krassen Mißverhältnis zu den allenfalls beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei gestanden. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs sei daher verfehlt. Das Klagevorbringen sei „auch sonst nicht nachvollziehbar“. Es sei im Baugewerbe üblich, „von den Käufern den Kaufpreis während des Baufortschritts in Raten zu verlangen“. Die klagende Partei könne daher einen Vermögensnachteil nur dann erlitten haben, wenn sie „durch den verzögerten Baubeginn Geldmittel erst später erhalten“ hätte. Das setze voraus, daß „zu diesem Zeitpunkt bereits Kaufverträge für den Abverkauf der zu errichtenden Wohneinheiten“ existiert hätten. Wäre das zu verneinen, sei „der Geldfluß nicht verzögert“ worden und „somit auch kein Schaden eingetreten“.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist den Beklagten eine schikanöse Rechtsausübung nicht vorzuwerfen. Letztere hätten das Baubewilligungsverfahren nicht mutwillig verlängert. Die Aussichtslosigkeit der Berufung sei nicht erkennbar gewesen. Zu den schwierigsten Rechtsfragen des Baurechts gehöre der Umfang subjektiver öffentlicher Rechte der Eigentümer von Nachbargrundstücken. Die Beklagten hätten daher „durchaus hoffen können, daß die Bauberufungskommission eine andere, für sie günstigere Entscheidung“ fällen werde. Die für das Rechtsmittel ausschlaggebende Sorge der Beklagten um ihr eigenes Bauwerk am Nachbargrundstück sei verständlich, wenngleich sich deren Einwendungen als „rechtlich nicht durchsetzbar“ erwiesen hätten. Schadenersatz aufgrund der Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sei „restriktiv zu behandeln ... und nur im äußersten Notfall“ zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, im Schrifttum (F.Bydlinski, JBl 1986, 626 ff; Preslmayr, ÖJZ 1984, 654 ff; Rummel, RZ 1993, 34 ff) werde die Ansicht vertreten, daß der Schädiger für den Vermögensnachteil aus materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen gemäß § 1295 Abs 1 ABGB einzustehen habe, wenn er die Aussichtslosigkeit seines eigenen Prozeßstandpunkts bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ungerechtfertigte Einwendungen im baubehördlichen Verfahren bewirkten eine Eigentumsverletzung des Bauwerbers gemäß § 354 ABGB, wenn sie „zu einer längere Zeit andauernden Nichtbebaubarkeit einer Liegenschaft“ geführt hätten. Die Haftung werde auch bei schikanöser Schädigung bzw Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB bejaht. Die Rechtsprechung habe sich bisher nur „mit Fällen unberechtigter Prozeßführung“, jedoch nicht mit „unberechtigten Einwendungen im Bauverfahren“ befaßt. Danach begründe eine Prozeßführung zur Klärung streitiger Rechtsfragen nur dann ein Verschulden, „wenn der Schuldner bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos“ sei. Für diese Beurteilung gelte ein strenger Maßstab (SZ 51/172). Die Rechtslage müsse „selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl-objektive Sicht eines Betroffenen so klar sein“, daß ein gegenteiliger Standpunkt „schlechthin aussichtslos“ erscheine. Die Regelung des § 1305 ABGB sei „nur auf materiell-rechtliche Ansprüche“, dagegen nicht „auf Rechtspflegeansprüche“ anzuwenden (EvBl 1994/97). Ersatzansprüche aus schuldhafter Prozeßführung seien nicht auf Fälle sittenwidriger Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB beschränkt (JBl 1996, 48).Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, im Schrifttum (F.Bydlinski, JBl 1986, 626 ff; Preslmayr, ÖJZ 1984, 654 ff; Rummel, RZ 1993, 34 ff) werde die Ansicht vertreten, daß der Schädiger für den Vermögensnachteil aus materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB einzustehen habe, wenn er die Aussichtslosigkeit seines eigenen Prozeßstandpunkts bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ungerechtfertigte Einwendungen im baubehördlichen Verfahren bewirkten eine Eigentumsverletzung des Bauwerbers gemäß Paragraph 354, ABGB, wenn sie „zu einer längere Zeit andauernden Nichtbebaubarkeit einer Liegenschaft“ geführt hätten. Die Haftung werde auch bei schikanöser Schädigung bzw Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB bejaht. Die Rechtsprechung habe sich bisher nur „mit Fällen unberechtigter Prozeßführung“, jedoch nicht mit „unberechtigten Einwendungen im Bauverfahren“ befaßt. Danach begründe eine Prozeßführung zur Klärung streitiger Rechtsfragen nur dann ein Verschulden, „wenn der Schuldner bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos“ sei. Für diese Beurteilung gelte ein strenger Maßstab (SZ 51/172). Die Rechtslage müsse „selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl-objektive Sicht eines Betroffenen so klar sein“, daß ein gegenteiliger Standpunkt „schlechthin aussichtslos“ erscheine. Die Regelung des Paragraph 1305, ABGB sei „nur auf materiell-rechtliche Ansprüche“, dagegen nicht „auf Rechtspflegeansprüche“ anzuwenden (EvBl 1994/97). Ersatzansprüche aus schuldhafter Prozeßführung seien nicht auf Fälle sittenwidriger Schädigung im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB beschränkt (JBl 1996, 48).
Ein Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB scheide hier schon deshalb aus, weil die Beklagten im baubehördlichen Verfahren die Durchsetzung vermeintlicher subjektiver öffentlicher Rechte, jedoch nicht „eine bloße Verzögerung des Bauverfahrens in Schädigungsabsicht“ angestrebt hätten. Angesichts der Befürchtung der Beklagten, die geplante Bauführung werde Schäden an ihrem eigenen Bauwerk verursachen, sei kein krasses Mißverhältnis zwischen den durch die Beklagten verfolgten Eigeninteressen und den dadurch beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei zu erkennen. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten lasse sich aber auch nicht aus § 1295 Abs 1 ABGB ableiten. Dem Nachbarn müsse im Baubewilligungsverfahren in der Frage der „Tolerierbarkeit seines Rechtsstandpunkts ... ein weiter Spielraum zugebilligt werden“. Subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn ergäben sich aus den „Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten am Bauplatz“. Gerade bei der im baubehördlichen Verfahren umstrittenen Frage der „Geschoßflächenzahl“ sei von Belang, ob jene Bestimmungen - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - restriktiv auszulegen seien. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei „im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 32 Abs 5 (Salzburger) ROG keineswegs zwingend“, müsse doch die dort genannte Rücksichtnahme auf die Strukturverhältnisse in der Gemeinde und im Planungsgebiet „nicht unbedingt allein auf das öffentliche Interesse bezogen werden“. Im übrigen könne eine Bauverzögerung von bloß 69 Tagen das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht beeinträchtigt haben. Ferner könne „allein durch eine Verspätung in der Abwicklung des Bauvorhabens an sich noch kein Schaden“ eingetreten sein; ein solcher setze die „Verzögerung des Geldflusses seitens der Käufer der Wohnungseinheiten“ voraus. „Weiterlaufende Finanzierungszinsen“ seien daher nur dann als Schaden zu qualifizieren, wenn „die konkrete Möglichkeit der früheren nutzbringenden Verwertung der erworbenen Liegenschaft durch Veräußerung von Wohnungseinheiten bestanden hätte, wobei im allgemeinen geringfügige zeitliche Verzögerungen bei der Abwicklung kaum ins Gewicht“ fielen.Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB scheide hier schon deshalb aus, weil die Beklagten im baubehördlichen Verfahren die Durchsetzung vermeintlicher subjektiver öffentlicher Rechte, jedoch nicht „eine bloße Verzögerung des Bauverfahrens in Schädigungsabsicht“ angestrebt hätten. Angesichts der Befürchtung der Beklagten, die geplante Bauführung werde Schäden an ihrem eigenen Bauwerk verursachen, sei kein krasses Mißverhältnis zwischen den durch die Beklagten verfolgten Eigeninteressen und den dadurch beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei zu erkennen. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten lasse sich aber auch nicht aus Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ableiten. Dem Nachbarn müsse im Baubewilligungsverfahren in der Frage der „Tolerierbarkeit seines Rechtsstandpunkts ... ein weiter Spielraum zugebilligt werden“. Subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn ergäben sich aus den „Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten am Bauplatz“. Gerade bei der im baubehördlichen Verfahren umstrittenen Frage der „Geschoßflächenzahl“ sei von Belang, ob jene Bestimmungen - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - restriktiv auszulegen seien. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei „im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, (Salzburger) ROG keineswegs zwingend“, müsse doch die dort genannte Rücksichtnahme auf die Strukturverhältnisse in der Gemeinde und im Planungsgebiet „nicht unbedingt allein auf das öffentliche Interesse bezogen werden“. Im übrigen könne eine Bauverzögerung von bloß 69 Tagen das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht beeinträchtigt haben. Ferner könne „allein durch eine Verspätung in der Abwicklung des Bauvorhabens an sich noch kein Schaden“ eingetreten sein; ein solcher setze die „Verzögerung des Geldflusses seitens der Käufer der Wohnungseinheiten“ voraus. „Weiterlaufende Finanzierungszinsen“ seien daher nur dann als Schaden zu qualifizieren, wenn „die konkrete Möglichkeit der früheren nutzbringenden Verwertung der erworbenen Liegenschaft durch Veräußerung von Wohnungseinheiten bestanden hätte, wobei im allgemeinen geringfügige zeitliche Verzögerungen bei der Abwicklung kaum ins Gewicht“ fielen.
Die Revision ist unzulässig.