Die Revision ist nicht begründet.
Als aktenwidrig rügt der Kläger, dass die Untergerichte hinsichtlich der Verweigerung des Geschlechtsverkehres, der Streitsucht der Beklagten und der Eifersuchtsszenen nicht seiner Aussage, sondern der der Beklagten gefolgt sind. Damit bekämpft er unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Untergerichte. Es ist auch nicht aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe in seiner Berufung nichts unternommen, um die Widersprüche in seiner Aussage über den Geschlechtsverkehr aufzuklären. Tatsächlich hat er in der Berufung zu diesem Punkt unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur in der Weise bekämpft, dass er der Aussage der Beklagten seine Aussage gegenüberstellte und wünschte, dass ihr gefolgt werde. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
In der mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vermengten Rechtsrüge will der Kläger, dass von anderen Feststellungen ausgegangen werde, als sie die Untergerichte getroffen haben. In dieser Richtung ist die Rechtsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Wenn aber ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Eifersuchtsszenen nicht als schwere Eheverfehlungen gewertet, ist die Rechtsrüge unbegründet. Zutreffend führten die Untergerichte aus, dass die Eifersuchtsszene wegen des Bruderschaftskusses mit Frau P***** jahrelang zurückliege und unbedeutend gewesen sei, daher unberücksichtigt bleiben könne und dass das Verhalten des Klägers zu Frau H***** durchaus geeignet gewesen sei, die Eifersucht der Beklagten zu erwecken. Es ist dem Berufungsgericht auch beizustimmen, dass die Beschimpfungen seitens der Beklagten auf diese nicht unbegründete Eifersucht zurückzuführen sind und durch das Verhalten des Klägers provoziert wurden, weshalb sie nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten sind.
Auch hinsichtlich der Wirtschaftsführung der Beklagten geht der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Diese haben keineswegs angenommen, es sei in Ordnung, dass der Kläger seit zwölf Jahren nicht mehr daheim frühstückte. Sie haben aber festgestellt, dass dies auf seinen eigenen Wunsch geschehe. Es kann daher nicht der Beklagten zur Last gelegt werden. Da das Erstgericht festgestellt hat, es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte die Vorsprache ihrer Schwester bei der Dienststelle des Klägers veranlasst hat, und das Berufungsgericht diese Feststellung übernommen hat, erübrigen sich Erörterungen darüber, ob eine solche Veranlassung durch die Beklagte eine schwere Eheverfehlung wäre.
Es ist den Untergerichten daher beizustimmen, dass keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten nachgewiesen werden konnten. Ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (was vom Erstgericht verneint wurde), kann dahingestellt bleiben, weil für die vom Kläger begehrte Scheidung nach § 49 EheG nicht eine objektive Zerrüttung genügt, sondern ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung vorliegen müsste.Es ist den Untergerichten daher beizustimmen, dass keine schweren Eheverfehlungen der Beklagten nachgewiesen werden konnten. Ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist (was vom Erstgericht verneint wurde), kann dahingestellt bleiben, weil für die vom Kläger begehrte Scheidung nach Paragraph 49, EheG nicht eine objektive Zerrüttung genügt, sondern ein Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung vorliegen müsste.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.