Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich der Anwaltspflicht unterliegt (§ 27 Abs 1 ZPO) und auch eine Protokollarberufung nur vor Bezirksgerichten in Betracht kommt, an deren Sitz weniger als zwei Rechtsanwälte niedergelassen sind (§ 465 Abs 2 ZPO). Das Protokoll ON 25 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht als Protokollarberufung anzusehen, wird doch darin nur klargestellt, warum der Beklagte die von ihm persönlich verfasste schriftliche Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigen ließ. Es muss daher nicht darauf eingegangen werden, ob eine zu gerichtlichem Protokoll erklärte Berufung unzulässig ist, sofern es an den Voraussetzungen des § 465 Abs 2 ZPO mangelt (siehe JBl 1953, 187; SSV 5/27).Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das Berufungsverfahren grundsätzlich der Anwaltspflicht unterliegt (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) und auch eine Protokollarberufung nur vor Bezirksgerichten in Betracht kommt, an deren Sitz weniger als zwei Rechtsanwälte niedergelassen sind (Paragraph 465, Absatz 2, ZPO). Das Protokoll ON 25 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber auch nicht als Protokollarberufung anzusehen, wird doch darin nur klargestellt, warum der Beklagte die von ihm persönlich verfasste schriftliche Berufung nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigen ließ. Es muss daher nicht darauf eingegangen werden, ob eine zu gerichtlichem Protokoll erklärte Berufung unzulässig ist, sofern es an den Voraussetzungen des Paragraph 465, Absatz 2, ZPO mangelt (siehe JBl 1953, 187; SSV 5/27).
Darauf, ob eine Prozesspartei im Einzelfall in der Lage wäre, auch ohne anwaltliche Vertretung eine Berufungsschrift zu verfassen, kommt es angesichts der eindeutigen Anordnungen des Gesetzes nicht an. Der erkennende Senat hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vorschriften der ZPO über die Anwaltspflicht nicht im Widerspruch zu Art 6 EMRK stehen (1 Ob 45/98v; 1 Ob 148/00x; 1 Ob 108/00i = JBl 2001, 327). Art 6 EMRK hat den Bestimmungen über den Anwaltszwang auch nicht derogiert (8 Ob 239/69 = JBl 1970, 617). Schließlich vertritt auch die Europäische Kommission für Menschenrechte die Auffassung, dass innerstaatliche Vorschriften über die Anwaltspflicht keine Verletzung des Grundsatzes des „fair trial" gemäß Art 6 Abs 1 EMRK bedeuten (EvBl 1981/36).Darauf, ob eine Prozesspartei im Einzelfall in der Lage wäre, auch ohne anwaltliche Vertretung eine Berufungsschrift zu verfassen, kommt es angesichts der eindeutigen Anordnungen des Gesetzes nicht an. Der erkennende Senat hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Vorschriften der ZPO über die Anwaltspflicht nicht im Widerspruch zu Artikel 6, EMRK stehen (1 Ob 45/98v; 1 Ob 148/00x; 1 Ob 108/00i = JBl 2001, 327). Artikel 6, EMRK hat den Bestimmungen über den Anwaltszwang auch nicht derogiert (8 Ob 239/69 = JBl 1970, 617). Schließlich vertritt auch die Europäische Kommission für Menschenrechte die Auffassung, dass innerstaatliche Vorschriften über die Anwaltspflicht keine Verletzung des Grundsatzes des „fair trial" gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK bedeuten (EvBl 1981/36).
Da sich der Beklagte ausdrücklich geweigert hat, den gesetzlichen Vorschriften über den Anwaltszwang zu entsprechen, hat das Berufungsgericht seine Berufung zu Recht zurückgewiesen.