Gemäß § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die vierwöchige Notfrist für die Wiederaufnahmsklage mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Rekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass er bereits im August 2005 Kenntnis von den „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" aus den Akten der BH Linz-Land erlangt hat. Bereits damals musste ihm klar sein, dass diese Urkunde in ihrer Gesamtheit Bedeutung für die Lösung der Tatfrage im Hauptverfahren haben könnte, da aus ihr zu entnehmen war, welche Personen im Jahr 1897 welche Fischereirechte an den in Betracht kommenden Gewässern angemeldet hatten. Angesichts dieses Umstands wäre es nahe gelegen, sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Anmeldungsverzeichnis nicht auf die Anmeldung des Rechtsvorgängers einiger Kläger zu beschränken, sondern zu überlegen, ob allenfalls auch aus anderen Anmeldungen etwas für den eigenen Rechtsstandpunkt gewonnen werden kann. Der Rekurswerber kann sich somit nicht darauf berufen, die vierwöchige Frist sei deshalb gewahrt, weil er im August 2005 lediglich einzelne Eintragungen beachtet, im Übrigen die Eignung dieser Urkunde als Beweismittel aber nicht näher geprüft habe. Angesichts des Erscheinungsbilds der Urkunde kann auch keine Rede davon sein, die Anmeldung durch Johann Z***** wäre in den Akten der BH Linz-Land „einigermaßen versteckt" gewesen, handelt es sich doch beim Anmeldungsverzeichnis um eine fortlaufend nummerierte Aufstellung, die alle innerhalb der Ediktalfrist eingegangenen Anmeldungen enthält; dass sich die Anmeldung des Johann Z***** auf den W*****bach bezog, war auch bei rascher Durchsicht der einzelnen Anmeldungen leicht erkennbar.Gemäß Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt die vierwöchige Notfrist für die Wiederaufnahmsklage mit dem Tag, an welchem die Partei imstande war, die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen. Der Rekurswerber zieht nicht in Zweifel, dass er bereits im August 2005 Kenntnis von den „Anmeldungen der Fischereirechte innerhalb der Ediktalfrist 26. 4. bis 25. 6. 1897" aus den Akten der BH Linz-Land erlangt hat. Bereits damals musste ihm klar sein, dass diese Urkunde in ihrer Gesamtheit Bedeutung für die Lösung der Tatfrage im Hauptverfahren haben könnte, da aus ihr zu entnehmen war, welche Personen im Jahr 1897 welche Fischereirechte an den in Betracht kommenden Gewässern angemeldet hatten. Angesichts dieses Umstands wäre es nahe gelegen, sich bei näherer Auseinandersetzung mit dem Anmeldungsverzeichnis nicht auf die Anmeldung des Rechtsvorgängers einiger Kläger zu beschränken, sondern zu überlegen, ob allenfalls auch aus anderen Anmeldungen etwas für den eigenen Rechtsstandpunkt gewonnen werden kann. Der Rekurswerber kann sich somit nicht darauf berufen, die vierwöchige Frist sei deshalb gewahrt, weil er im August 2005 lediglich einzelne Eintragungen beachtet, im Übrigen die Eignung dieser Urkunde als Beweismittel aber nicht näher geprüft habe. Angesichts des Erscheinungsbilds der Urkunde kann auch keine Rede davon sein, die Anmeldung durch Johann Z***** wäre in den Akten der BH Linz-Land „einigermaßen versteckt" gewesen, handelt es sich doch beim Anmeldungsverzeichnis um eine fortlaufend nummerierte Aufstellung, die alle innerhalb der Ediktalfrist eingegangenen Anmeldungen enthält; dass sich die Anmeldung des Johann Z***** auf den W*****bach bezog, war auch bei rascher Durchsicht der einzelnen Anmeldungen leicht erkennbar.
Da dem Rekurswerber somit die Existenz der Urkunde bereits seit längerem bekannt war und er sich bei gebotener Sorgfalt auch über den nunmehr als bedeutsam bezeichneten Inhalt leicht Kenntnis verschaffen hätte können, wurde die Wiederaufnahmsklage zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 40, Absatz eins, ZPO.