Entscheidung 1 Ob 41/23w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. P*, vertreten durch MMag. Dr. Elisa Florina Ozegovic und Dr. Ernst Maiditsch, Rechtsanwälte in Feldkirchen, wegen 14.708 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), infolge der Vorlage einer „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Beklagte erhob gegen das der Klage stattgebende Versäumungsurteil vom 20. 6. 2022 Berufung und gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung Rekurs.
[2] Das Gericht zweiter Instanz gab seinen Rechtsmitteln nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Zu seiner Entscheidung über den Rekurs hielt es fest, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der Beklagte beantragte daraufhin, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß § 508 Abs 1 ZPO abändern und die Revision zulassen möge. Mit diesem Antrag verband er die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Diesen Antrag wies das Gericht zweiter Instanz samt der damit verbundenen Revision als verspätet zurück. [3] Der Beklagte beantragte daraufhin, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO abändern und die Revision zulassen möge. Mit diesem Antrag verband er die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Diesen Antrag wies das Gericht zweiter Instanz samt der damit verbundenen Revision als verspätet zurück.
[4] Nach Rechtskraft dieses Beschlusses verfügte das Erstgericht die Vorlage der „außerordentlichen Revision“ an den Obersten Gerichtshof. Diese Vorlage entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
Rechtliche Beurteilung
[5] Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO, wenn das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO stellen; ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Ein solches Rechtsmittel hat der Beklagte auch nicht erhoben. Dass er erkennbar irrtümlich in Einleitung seines ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten Antrags von „einer außerordentlichen Revision“ spricht, ändert angesichts des klaren Wortlauts seines Begehrens nichts daran, dass es sich um einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO handelte, den das Berufungsgericht samt der damit verbundenen Revision rechtskräftig zurückgewiesen hat. [5] Übersteigt der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, wenn das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO stellen; ein außerordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Ein solches Rechtsmittel hat der Beklagte auch nicht erhoben. Dass er erkennbar irrtümlich in Einleitung seines ausdrücklich an das Berufungsgericht gerichteten Antrags von „einer außerordentlichen Revision“ spricht, ändert angesichts des klaren Wortlauts seines Begehrens nichts daran, dass es sich um einen Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO handelte, den das Berufungsgericht samt der damit verbundenen Revision rechtskräftig zurückgewiesen hat.
[6] Ein Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte, liegt daher nicht mehr vor, sodass der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00041.23W.0425.000
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230425_OGH0002_0010OB00041_23W0000_000