Aus der Begründung:
Nach § 111 Abs. 3 WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach § 32 Abs. 4 WRG bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalanlage mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Wasserrechtlich relevant ist die Einbringung daher dann, wenn durch sie die Einbringung von Schadstoffen in den Vorfluter wesentlich beeinflußt wird. Soll der Anschluß an eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage erfolgen, wird entweder die dem Kanalisationsunternehmer erteilte Bewilligung erweitert werden oder eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für den Einbringer erfolgen müssen. Weigert sich der Kanalisationsunternehmer, kann ein Mitbenützungsrecht, da Kanäle zu den im § 19 WRG genannten Wasserführungsanlagen gehören (Krzizek, Komm. zum WRG, XVIII), zwangsweise eingeräumt werden (§ 19 WRG; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2] 207 f.).Nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Nach Paragraph 32, Absatz 4, WRG bedarf, wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalanlage mit Zustimmung des Eigentümers vornimmt, für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Wasserrechtlich relevant ist die Einbringung daher dann, wenn durch sie die Einbringung von Schadstoffen in den Vorfluter wesentlich beeinflußt wird. Soll der Anschluß an eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage erfolgen, wird entweder die dem Kanalisationsunternehmer erteilte Bewilligung erweitert werden oder eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung für den Einbringer erfolgen müssen. Weigert sich der Kanalisationsunternehmer, kann ein Mitbenützungsrecht, da Kanäle zu den im Paragraph 19, WRG genannten Wasserführungsanlagen gehören (Krzizek, Komm. zum WRG, römisch achtzehn), zwangsweise eingeräumt werden (Paragraph 19, WRG; Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2] 207 f.).
Die Berücksichtigung einer Schweinemästerei mit einem Einwohnergleichwert von 620 bei der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung geklärter Kanalabwässer in den Vorfluter war auch Gegenstand des wasserrechtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Trafen die Parteien im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens ein Übereinkommen über diese bei der wasserrechtlichen Bewilligung zu berücksichtigende Einbringung in die Kanalisationsanlage, so wurden daher auch Rechtsverhältnisse berührt, zu deren Regelung in Ermangelung des Übereinkommens die Wasserrechtsbehörde entweder durch Genehmigung der Einbringung oder durch Einräumung eines Zwangsrechtes zuständig gewesen wäre.
Durch die Beurkundung eines Übereinkommens im Bescheid verliert die Vereinbarung jedenfalls dann, wenn ohne sie die Wasserrechtsbehörde entscheiden hätte müssen, ihre Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag, sie ist dann als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu beurteilen (EvBl. 1978/54; Krzizek aaO 452; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG 402). Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für ihre Auslegung und die Beurteilung ihrer Rechtswirkungen nach § 111 Abs. 3 WRG nur dann vorlägen, wenn die Vereinbarung mit Zutun (unter Mitwirkung: Grabmayr - Rossmann aaO 536) der Wasserrechtsbehörde geschlossen wurde, die Wasserrechtsbehörde also auf den Abschluß der Vereinbarung hingewirkt hätte, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzwortlaut des § 111 Abs. 3 WRG nicht zu entnehmen. Schon vor Erlassung des Wasserrechtsgesetzes 1934 bestand auf Grund einer Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 5. 1. 1877, Zl. 12 579, die Übung der Wasserrechtsbehörden, alle im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffenen Übereinkommen in dem Wasserrechtsbescheid zu beurkunden (Haager - Vanderhaag aaO; Peyrer - Heimstätt, Das österreichische Wasserrecht[3] 673; Randa, Das österreichische Wasserrecht[3] 141; vgl. GlU 13 725). Daß die Wasserrechtsbehörde kausal auf den Abschluß dieser Vereinbarung hingewirkt hätte, wurde als Erfordernis für seine Beurkundung nicht für notwendig erachtet. Da auch die grammatikalische Interpretation der Vorschrift des § 111 Abs. 3 WRG nicht für eine solche Einschränkung spricht, ist daher nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber des Jahres 1934 die bisherige Übung der Wasserrechtsbehörden ändern wollte.Durch die Beurkundung eines Übereinkommens im Bescheid verliert die Vereinbarung jedenfalls dann, wenn ohne sie die Wasserrechtsbehörde entscheiden hätte müssen, ihre Eigenschaft als privatrechtlicher Vertrag, sie ist dann als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu beurteilen (EvBl. 1978/54; Krzizek aaO 452; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG 402). Der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für ihre Auslegung und die Beurteilung ihrer Rechtswirkungen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG nur dann vorlägen, wenn die Vereinbarung mit Zutun (unter Mitwirkung: Grabmayr - Rossmann aaO 536) der Wasserrechtsbehörde geschlossen wurde, die Wasserrechtsbehörde also auf den Abschluß der Vereinbarung hingewirkt hätte, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzwortlaut des Paragraph 111, Absatz 3, WRG nicht zu entnehmen. Schon vor Erlassung des Wasserrechtsgesetzes 1934 bestand auf Grund einer Entscheidung des Ackerbauministeriums vom 5. 1. 1877, Zl. 12 579, die Übung der Wasserrechtsbehörden, alle im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffenen Übereinkommen in dem Wasserrechtsbescheid zu beurkunden (Haager - Vanderhaag aaO; Peyrer - Heimstätt, Das österreichische Wasserrecht[3] 673; Randa, Das österreichische Wasserrecht[3] 141; vergleiche GlU 13 725). Daß die Wasserrechtsbehörde kausal auf den Abschluß dieser Vereinbarung hingewirkt hätte, wurde als Erfordernis für seine Beurkundung nicht für notwendig erachtet. Da auch die grammatikalische Interpretation der Vorschrift des Paragraph 111, Absatz 3, WRG nicht für eine solche Einschränkung spricht, ist daher nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber des Jahres 1934 die bisherige Übung der Wasserrechtsbehörden ändern wollte.
Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffen anzusehen ist, wenn die Willenseinigung vor der Wasserrechtsbehörde zustande kam. Es wird lediglich die Ansicht vertreten, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffen anzusehen ist, wenn es während desselben zustande kommt (Grabmayr - Rossmann aaO 535). Richtig kann jedoch nur die Auffassung sein, daß es sich um ein Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung handeln muß (Krzizek aaO 452). Der Grund für die Bestimmung des § 111 Abs. 3 WRG, Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entscheiden mußte, weil die interessierten Parteien hierüber ein Übereinkommen trafen, im Bescheid der Wasserrechtsbehörde beurkunden und im Streitfall nur diese über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens entscheiden zu lassen, kann nämlich nur darin liegen, daß das Übereinkommen mit seiner Beurkundung notwendiger Bestandteil und in der Regel Grundlage des weiteren Entscheidungsinhalts wird. Die Wasserrechtsbehörde allein muß daher auch beurteilen können, inwieweit dies tatsächlich der Fall war. Nur auf diese Weise wird vermieden, daß unter Umständen ein Übereinkommen als getroffen zu gelten hat, das durch die wasserrechtsbehördliche Genehmigung gar nicht gedeckt wäre. Der notwendige Zusammenhang zwischen Übereinkommen und Bescheid der Wasserrechtsbehörde zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Berücksichtigung der Schweinemästerei des Klägers mit einem Einwohnergleichwert von 620 für den Inhalt und Umfang der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde von grundlegender Bedeutung war. Durch die Einbeziehung des Übereinkommens zwischen den Streitteilen durch dessen Beurkundung wurde von der Wasserrechtsbehörde kundgetan, daß sie dieses Übereinkommen als Grundlage ihrer Entscheidung anerkannte. Welche Grundlage dies war, kann im Streitfall nur die Wasserrechtsbehörde beurteilen. Es muß dann aber gleichgültig sein, ob das Übereinkommen während des Wasserrechtsverfahrens zustande kam; auch wenn es außerhalb des Verfahrens oder selbst wenn es vor diesem geschlossen worden wäre, aber von den Parteien durch seine Vorlage und von der Wasserrechtsbehörde durch seine Beurkundung in ihrem Bescheid in ihr Verfahren einbezogen und mit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht wurde, muß es als im Zug ihres Verfahrens getroffen angesehen werden. Bei Rechtsverhältnissen, die die Wasserrechtsbehörde an sich selbst hätte regeln müssen, deren Regelung sie sich aber ersparte, weil die Parteien darüber ein Übereinkommen trafen, kann die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht vom Ergebnis eines erst später zu führenden Streites über die Vorfrage abhängen, zu welchem Zeitpunkt die Willenseinigung der Parteien des Übereinkommens zustande kam. Bezog vielmehr die Wasserrechtsbehörde anstelle einer Regelung im Bescheid ein Übereinkommen in ihren Bescheid durch dessen Beurkundung in ihr Verfahren ein, hat sie abschließend und damit nicht durch ein Gericht nachträglich überprüfbar festgestellt, daß sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansieht und daher im Streitfall auch zur Entscheidung über seine Auslegung und seine Rechtswirkungen berufen ist. Die rechtswidrige, gegen den Willen der Parteien erfolgte Aufnahme eines nicht im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens in einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde könnte nicht vor Gericht, sondern nur durch Bekämpfung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides angefochten werden.Es kann aber auch der Auffassung nicht gefolgt werden, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug eines Wasserrechtsverfahrens getroffen anzusehen ist, wenn die Willenseinigung vor der Wasserrechtsbehörde zustande kam. Es wird lediglich die Ansicht vertreten, daß ein Übereinkommen nur dann als im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffen anzusehen ist, wenn es während desselben zustande kommt (Grabmayr - Rossmann aaO 535). Richtig kann jedoch nur die Auffassung sein, daß es sich um ein Übereinkommen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung handeln muß (Krzizek aaO 452). Der Grund für die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 3, WRG, Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entscheiden mußte, weil die interessierten Parteien hierüber ein Übereinkommen trafen, im Bescheid der Wasserrechtsbehörde beurkunden und im Streitfall nur diese über die Auslegung und Rechtswirkungen des Übereinkommens entscheiden zu lassen, kann nämlich nur darin liegen, daß das Übereinkommen mit seiner Beurkundung notwendiger Bestandteil und in der Regel Grundlage des weiteren Entscheidungsinhalts wird. Die Wasserrechtsbehörde allein muß daher auch beurteilen können, inwieweit dies tatsächlich der Fall war. Nur auf diese Weise wird vermieden, daß unter Umständen ein Übereinkommen als getroffen zu gelten hat, das durch die wasserrechtsbehördliche Genehmigung gar nicht gedeckt wäre. Der notwendige Zusammenhang zwischen Übereinkommen und Bescheid der Wasserrechtsbehörde zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Berücksichtigung der Schweinemästerei des Klägers mit einem Einwohnergleichwert von 620 für den Inhalt und Umfang der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde von grundlegender Bedeutung war. Durch die Einbeziehung des Übereinkommens zwischen den Streitteilen durch dessen Beurkundung wurde von der Wasserrechtsbehörde kundgetan, daß sie dieses Übereinkommen als Grundlage ihrer Entscheidung anerkannte. Welche Grundlage dies war, kann im Streitfall nur die Wasserrechtsbehörde beurteilen. Es muß dann aber gleichgültig sein, ob das Übereinkommen während des Wasserrechtsverfahrens zustande kam; auch wenn es außerhalb des Verfahrens oder selbst wenn es vor diesem geschlossen worden wäre, aber von den Parteien durch seine Vorlage und von der Wasserrechtsbehörde durch seine Beurkundung in ihrem Bescheid in ihr Verfahren einbezogen und mit zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht wurde, muß es als im Zug ihres Verfahrens getroffen angesehen werden. Bei Rechtsverhältnissen, die die Wasserrechtsbehörde an sich selbst hätte regeln müssen, deren Regelung sie sich aber ersparte, weil die Parteien darüber ein Übereinkommen trafen, kann die Zuständigkeit des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht vom Ergebnis eines erst später zu führenden Streites über die Vorfrage abhängen, zu welchem Zeitpunkt die Willenseinigung der Parteien des Übereinkommens zustande kam. Bezog vielmehr die Wasserrechtsbehörde anstelle einer Regelung im Bescheid ein Übereinkommen in ihren Bescheid durch dessen Beurkundung in ihr Verfahren ein, hat sie abschließend und damit nicht durch ein Gericht nachträglich überprüfbar festgestellt, daß sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansieht und daher im Streitfall auch zur Entscheidung über seine Auslegung und seine Rechtswirkungen berufen ist. Die rechtswidrige, gegen den Willen der Parteien erfolgte Aufnahme eines nicht im Zug des wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommens in einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde könnte nicht vor Gericht, sondern nur durch Bekämpfung des wasserrechtsbehördlichen Bescheides angefochten werden.
Auch eine sachliche Entscheidung über das vom Kläger gestellte Eventualbegehren kommt nicht in Betracht, da er es nur für den Fall des Wegfalles der Geschäftsgrundlage oder der nachträglichen Unmöglichkeit der mit der Vereinbarung vom 16. 4. 1968 bedungenen Leistung, also der Abweisung des Klagebegehrens aus einem dieser Gründe, stellte, Voraussetzungen die nicht vorliegen. Für den Fall der Zurückweisung der Klage über das Hauptbegehren stellte der Kläger das Eventualbegehren nicht; dessen Voraussetzung wäre auch, daß der Kläger die Erfüllung des Hauptanspruches nicht mehr begehrte oder begehren könnte. Beides ist nicht der Fall.