Begründung:
Am 18. Dezember 1982 ereignete sich im Gemeindegebiet von St. Florian i.I. auf der Bundesstraße 137 bei Straßenkilometer 8,2 ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des PKW Toyota Carina, pol. Kennzeichen O-634.052, und der Postbeamte Franz H*** als Lenker des von der beklagten Partei gehaltenen PKWs VW-Käfer, pol. Kennzeichen PT 21.604, beteiligt waren. Franz H*** traf am Unfall das Alleinverschulden.
Der Kläger begehrt den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 250.000,-- und brachte vor, die von ihm beim Unfall erlittenen Verletzungen rechtfertigten den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 600.000,--. Die beklagte Partei habe einen Teilbetrag von S 350.000,-- geleistet, der Aufforderung (iS des § 8 AHG; vgl. Beilage 3) zur Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldes habe die beklagte Partei nicht entsprochen. Der Kläger wies in der Klage darauf hin, daß sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf § 9 AHG gründe.Der Kläger begehrt den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 250.000,-- und brachte vor, die von ihm beim Unfall erlittenen Verletzungen rechtfertigten den Zuspruch eines Schmerzengeldes von S 600.000,--. Die beklagte Partei habe einen Teilbetrag von S 350.000,-- geleistet, der Aufforderung (iS des Paragraph 8, AHG; vergleiche Beilage 3) zur Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldes habe die beklagte Partei nicht entsprochen. Der Kläger wies in der Klage darauf hin, daß sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf Paragraph 9, AHG gründe.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten nur ein Schmerzengeld in der HÖhe des bereits bezahlten Betrages von S 350.000,--. Die von der beklagten Partei geleisteten Zahlungen erschöpften die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung brachte die beklagte Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. November 1986 ergänzend vor, daß das angerufene Gericht, insoweit das Klagebegehren auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründet werde, unzuständig und das Verfahren nichtig sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung machte die beklagte Partei unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens geltend, daß das angerufene Gericht für einen auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründeten Anspruch absolut unzuständig sei; das Erstgericht habe auch entgegen der Bestimmung des § 9 Abs 3 AHG durch einen Einzelrichter erkannt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen keine Folge. Der Klagserzählung sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob Franz H*** das Fahrzeug der beklagten Partei in hoheitlicher Funktion gelenkt habe. Der Klagsinhalt erwecke freilich den Anschein hoheitlichen Handelns, so daß es Aufgabe des Erstgerichtes gewesen wäre, dem Kläger eine Erklärung abzuverlangen, ob er seinen Anspruch auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gründe. Die Unzuständigkeit und unrichtige Gerichtsbesetzung könne jedoch nicht in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden. Es wäre der durch die Finanzprokuratur vertretenen beklagten Partei oblegen, die unprorogable Unzuständigkeit des entgegen der Bestimmung des § 9 Abs 1 AHG angerufenen Erstgerichtes zu rügen, bevor zur Sache vorgebracht wurde. Auch das Einschreiten des Einzelrichters stelle dann keinen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO dar, wenn eine Heilung nach § 260 Abs 4 ZPO erfolgt. sei. Da sich beide Parteien am 28. Jänner 1986 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hätten, ohne die unrichtige Besetzung des Gerichtes zu rügen, sei das Verfahren vor dem Erstgericht nicht mit Nichtigkeit behaftet. § 9 Abs 3 AHG schließe zwar eine Einigung der Parteien auf den Einzelrichter aus, nicht aber eine Heilung der Unzuständigkeit gemäß § 260 Abs 4 ZPO. Auch die Zulässigkeit des Rechtsweges sei zu bejahen, weil der Klagserhebung ein Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG vorausgegangen sei. Die Bemessung des Schmerzengeldes sei zutreffend.In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung machte die beklagte Partei unter dem Berufungsgrund der Nichtigkeit des Verfahrens geltend, daß das angerufene Gericht für einen auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gegründeten Anspruch absolut unzuständig sei; das Erstgericht habe auch entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG durch einen Einzelrichter erkannt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen keine Folge. Der Klagserzählung sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob Franz H*** das Fahrzeug der beklagten Partei in hoheitlicher Funktion gelenkt habe. Der Klagsinhalt erwecke freilich den Anschein hoheitlichen Handelns, so daß es Aufgabe des Erstgerichtes gewesen wäre, dem Kläger eine Erklärung abzuverlangen, ob er seinen Anspruch auch auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes gründe. Die Unzuständigkeit und unrichtige Gerichtsbesetzung könne jedoch nicht in jeder Lage des Verfahrens wahrgenommen werden. Es wäre der durch die Finanzprokuratur vertretenen beklagten Partei oblegen, die unprorogable Unzuständigkeit des entgegen der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AHG angerufenen Erstgerichtes zu rügen, bevor zur Sache vorgebracht wurde. Auch das Einschreiten des Einzelrichters stelle dann keinen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO dar, wenn eine Heilung nach Paragraph 260, Absatz 4, ZPO erfolgt. sei. Da sich beide Parteien am 28. Jänner 1986 in die mündliche Streitverhandlung eingelassen hätten, ohne die unrichtige Besetzung des Gerichtes zu rügen, sei das Verfahren vor dem Erstgericht nicht mit Nichtigkeit behaftet. Paragraph 9, Absatz 3, AHG schließe zwar eine Einigung der Parteien auf den Einzelrichter aus, nicht aber eine Heilung der Unzuständigkeit gemäß Paragraph 260, Absatz 4, ZPO. Auch die Zulässigkeit des Rechtsweges sei zu bejahen, weil der Klagserhebung ein Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG vorausgegangen sei. Die Bemessung des Schmerzengeldes sei zutreffend.