Der Kläger führte in der Klage aus, daß er als Bevollmächtigter des Wilhelm K., nämlich als dessen Einkäufer, von der beklagten Partei ein Pferd unter der ausdrücklichen Zusage gekauft habe, daß dieses Tier zugfromm und gesund sei und nicht schlage. Als nach Abschluß des Kaufes das Tier vom Kläger eingespannt worden sei, habe es ausgeschlagen und trotz Anwendung der üblichen Vorsicht den Kläger am rechten Auge derart verletzt, daß dieser das Auge einbüßte. Aus diesen Gründen werde aus dem Titel des Schadenersatzes Schmerzengeld, Zuerkennung einer Entschädigung im Sinn des § 1326 ABGB., Verdienstentgang, Zuerkennung einer Rente und Bezahlung von Ärztekosten begehrt.Der Kläger führte in der Klage aus, daß er als Bevollmächtigter des Wilhelm K., nämlich als dessen Einkäufer, von der beklagten Partei ein Pferd unter der ausdrücklichen Zusage gekauft habe, daß dieses Tier zugfromm und gesund sei und nicht schlage. Als nach Abschluß des Kaufes das Tier vom Kläger eingespannt worden sei, habe es ausgeschlagen und trotz Anwendung der üblichen Vorsicht den Kläger am rechten Auge derart verletzt, daß dieser das Auge einbüßte. Aus diesen Gründen werde aus dem Titel des Schadenersatzes Schmerzengeld, Zuerkennung einer Entschädigung im Sinn des Paragraph 1326, ABGB., Verdienstentgang, Zuerkennung einer Rente und Bezahlung von Ärztekosten begehrt.
Das Erstgericht hat in der mündlichen Streitverhandlung von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit aufgeworfen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es vertrat den Standpunkt, daß es sich um eine Streitigkeit wegen Viehmängel handle. Denn unter Viehmängel verstehe man nicht bloß die in § 925 ABGB. angeführten Mängel, sondern alle Mängel, für die der Verkäufer gemäß §§ 922 bis 933 ABGB. Gewähr zu leisten habe. Eine Streitigkeit wegen Viehmängel liege aber auch vor, wenn - wie der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Falle entschieden habe - Schadenersatz dafür verlangt werde, daß ein mit Krankheit behaftetes verkauftes Tier andere Tiere des Käufers angesteckt habe. Für Streitigkeiten aus Viehmängel sei aber gemäß § 49 Abs. 2 Z. 8 JN. die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben.Das Erstgericht hat in der mündlichen Streitverhandlung von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit aufgeworfen und das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es vertrat den Standpunkt, daß es sich um eine Streitigkeit wegen Viehmängel handle. Denn unter Viehmängel verstehe man nicht bloß die in Paragraph 925, ABGB. angeführten Mängel, sondern alle Mängel, für die der Verkäufer gemäß Paragraphen 922 bis 933 ABGB. Gewähr zu leisten habe. Eine Streitigkeit wegen Viehmängel liege aber auch vor, wenn - wie der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Falle entschieden habe - Schadenersatz dafür verlangt werde, daß ein mit Krankheit behaftetes verkauftes Tier andere Tiere des Käufers angesteckt habe. Für Streitigkeiten aus Viehmängel sei aber gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 8, JN. die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben.
Dem Rekurs der klagenden Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben, denangefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht führte aus, daß es zwar richtig sei, daß unter der Voraussetzung der Schuldverletzung auch über die Gewährleistung hinausgehende Schadenersatzansprüche unter den Begriff der Streitigkeiten wegen eines Viehmangels fallen. Solche Streitigkeiten setzen aber das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, da sonst von einer Gewährleistung nicht gesprochen werden könne. Da im vorliegenden Falle der Kläger gar nicht behauptete, Vertragspartner der beklagten Partei gewesen zu sein, sondern die Klage darauf gestützt werde, daß der Kläger bloß Bevollmächtigter des Käufers gewesen sei, stunden sich im gegenständlichen Rechtsstreit die beiden Kontrahenten nicht als Streitparteien gegenüber. Es habe daher nicht die Bestimmung des § 49 Abs. 2 Z. 8 JN., sondern die Bestimmung der §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 JN., nach dem Wert des Streitgegenstandes zur Anwendung zu kommen.Dem Rekurs der klagenden Partei hat das Rekursgericht Folge gegeben, denangefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Das Rekursgericht führte aus, daß es zwar richtig sei, daß unter der Voraussetzung der Schuldverletzung auch über die Gewährleistung hinausgehende Schadenersatzansprüche unter den Begriff der Streitigkeiten wegen eines Viehmangels fallen. Solche Streitigkeiten setzen aber das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, da sonst von einer Gewährleistung nicht gesprochen werden könne. Da im vorliegenden Falle der Kläger gar nicht behauptete, Vertragspartner der beklagten Partei gewesen zu sein, sondern die Klage darauf gestützt werde, daß der Kläger bloß Bevollmächtigter des Käufers gewesen sei, stunden sich im gegenständlichen Rechtsstreit die beiden Kontrahenten nicht als Streitparteien gegenüber. Es habe daher nicht die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 8, JN., sondern die Bestimmung der Paragraphen 49, Absatz eins, 50, Absatz eins, JN., nach dem Wert des Streitgegenstandes zur Anwendung zu kommen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.