Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin vertritt die Meinung, daß dem auf den Grund des Anspruchs eingeschränkten früheren Verfahren nur die Verschuldens-, nicht aber die Haftungsfrage untersucht worden sei. Es sei daher ohneweiters zulässig, auch nach der Rechtskraft des Zwischenurteils einzuwenden, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu keiner Haftung führe, weil die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen eine solche ausschlössen. Diese Meinung ist abzulehnen. Wenn das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränktwird, bedeutet dies nicht, daß nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruchs - etwa über das behauptete Verschulden - zu erkennen wäre und daß weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruchs abzuführen ist, zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruchs sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffenden Behauptungen der Parteien verwiesen (OHG.-E. vom 10. Dezember 1937, SZ. XIX/331, vom 23. Oktober 1934, SZ. XVI/176). Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, mußte die Beklagte noch vor dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruchs betraf, alle ihr möglichen Einreden dazu erheben. Unselbständige, d. h. zum Klagsanspruch gehörige Einrederechte, die nicht vorgebracht wurden, werden durch das Zwischenurteil präkludiert. Da sich der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nur nach dem Klagsanspruch und nicht nach den den von der beklagten Partei tatsächlich erhobenen Einwendungen richtet, ist diese - um unliebsame Rechtskraftwirkungen zu vermeiden - genötigt, die Sache genau zu untersuchen und alle ihr zu diesem Zeitpunkt möglichen Einwendungen vorzubringen. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtsgang auf den Haftungsausschluß nach § 41 lit. a AÖSp. nicht berufen. Sie hat zwar bei der Streitverhandlung vom 24. November 1950 an die Sachverständigen die Frage gestellt, ob auf das Geschäft die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen Anwendung fänden, und hat bei der Streitverhandlung vom 30. November 1951 vorgebracht, es seien als Vertragsinhalt ausschließlich die österreichischen Speditionsbedingungen dem Vertrag zugrunde gelegt worden. Mit dieser Erwähnung der Spediteurbedingungen wurde jedoch eine auf eine bestimmte Vorschrift dieser Bedingungen gestützte und daher überhaupt erst in ihrer Tragweite erkennbare Einwendung gegen den Klagsanspruch nicht erhoben. Im übrigen wäre die Einwendung jedenfalls dadurch abgeschnitten, daß das Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen ist, mag auf die Einwendung auch nicht Rücksicht genommen worden sein. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Zwischenurteil in der zweiten Instanz aus diesem Gründe anzufechten. Die Beklagte hat ihre Einwendung eingebüßt und kann ihre Unterlassung in dem nur der Feststellung der Höhe des Anspruchs gewidmeten zweiten Rechtsgang nicht mehr nachholen. Es braucht daher die Frage nicht geprüft zu werden, ob der von der Beklagten nunmehr behauptete Haftungsausschluß überhaupt anzunehmen wäre.Die Revisionswerberin vertritt die Meinung, daß dem auf den Grund des Anspruchs eingeschränkten früheren Verfahren nur die Verschuldens-, nicht aber die Haftungsfrage untersucht worden sei. Es sei daher ohneweiters zulässig, auch nach der Rechtskraft des Zwischenurteils einzuwenden, daß das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu keiner Haftung führe, weil die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen eine solche ausschlössen. Diese Meinung ist abzulehnen. Wenn das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränktwird, bedeutet dies nicht, daß nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruchs - etwa über das behauptete Verschulden - zu erkennen wäre und daß weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruchs abzuführen ist, zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruchs sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffenden Behauptungen der Parteien verwiesen (OHG.-E. vom 10. Dezember 1937, SZ. XIX/331, vom 23. Oktober 1934, SZ. XVI/176). Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, mußte die Beklagte noch vor dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruchs betraf, alle ihr möglichen Einreden dazu erheben. Unselbständige, d. h. zum Klagsanspruch gehörige Einrederechte, die nicht vorgebracht wurden, werden durch das Zwischenurteil präkludiert. Da sich der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nur nach dem Klagsanspruch und nicht nach den den von der beklagten Partei tatsächlich erhobenen Einwendungen richtet, ist diese - um unliebsame Rechtskraftwirkungen zu vermeiden - genötigt, die Sache genau zu untersuchen und alle ihr zu diesem Zeitpunkt möglichen Einwendungen vorzubringen. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtsgang auf den Haftungsausschluß nach Paragraph 41, Litera a, AÖSp. nicht berufen. Sie hat zwar bei der Streitverhandlung vom 24. November 1950 an die Sachverständigen die Frage gestellt, ob auf das Geschäft die Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen Anwendung fänden, und hat bei der Streitverhandlung vom 30. November 1951 vorgebracht, es seien als Vertragsinhalt ausschließlich die österreichischen Speditionsbedingungen dem Vertrag zugrunde gelegt worden. Mit dieser Erwähnung der Spediteurbedingungen wurde jedoch eine auf eine bestimmte Vorschrift dieser Bedingungen gestützte und daher überhaupt erst in ihrer Tragweite erkennbare Einwendung gegen den Klagsanspruch nicht erhoben. Im übrigen wäre die Einwendung jedenfalls dadurch abgeschnitten, daß das Zwischenurteil in Rechtskraft erwachsen ist, mag auf die Einwendung auch nicht Rücksicht genommen worden sein. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Zwischenurteil in der zweiten Instanz aus diesem Gründe anzufechten. Die Beklagte hat ihre Einwendung eingebüßt und kann ihre Unterlassung in dem nur der Feststellung der Höhe des Anspruchs gewidmeten zweiten Rechtsgang nicht mehr nachholen. Es braucht daher die Frage nicht geprüft zu werden, ob der von der Beklagten nunmehr behauptete Haftungsausschluß überhaupt anzunehmen wäre.
Nicht anders steht es mit der Einwendung der Beklagten, ihre Haftung sei, sofern sie überhaupt besteht, nach § 54 lit. a Z. 2 AÖSp. mit dem Betrag von 2500 S begrenzt. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den "Betrag" des Anspruchs, wie ihn § 393 Abs. 1 ZPO. im Auge hat. Sie bedeutet vielmehr, daß über einen bestimmten Ersatzbetrag hinaus keine Haftung der Beklagten bestehe. Es handelt sich daher um einen teilweisen Haftungsausschluß und damit um eine Frage des Gründes des Anspruchs (Rosenberg Lehrbuch des dt. ZPR.[6], S. 232 f., Schönke, Lehrbuch des ZPR.[7], S. 293, Stein - Jonas, Kommentar zur DZPO.[18], § 304, S. 3). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese grundsätzliche Haftungsbeschränkung auf die Erreichung einer bestimmten Höchstsumme oder etwa darauf zurückzuführen ist, daß ein Mitverschulden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten beschränkt. So wie über das Mitverschulden im ersten Teil des Verfahrens zu entscheiden ist, kann auch die Frage, ob der Anspruch eine betragsmäßige Höchstgrenze hat, nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (OGH.-E. vom 18. Feber 1948, SZ. XXI/70, vom 4. Dezember 1935, AnwZ. 1936, S. 136, vom 6. April 1921, SZ. III/39, DRG.-E. vom 10. Feber 1930, LZ. Sp. 888, vom 1. Oktober 1924, LZ. 1925, Sp. 42, DBGH.-E. vom 1. Juni 1950, IV, S. 194). Die Beklagte hat ihre Einwendung nach § 54 lit. a Z. 2 AÖSp. erst im zweiten Rechtsgang zur Geltung gebracht, als ihr diese Möglichkeit infolge der Rechtskraft des Zwischenurteils bereits abgeschnitten war.Nicht anders steht es mit der Einwendung der Beklagten, ihre Haftung sei, sofern sie überhaupt besteht, nach Paragraph 54, Litera a, Ziffer 2, AÖSp. mit dem Betrag von 2500 S begrenzt. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf den "Betrag" des Anspruchs, wie ihn Paragraph 393, Absatz eins, ZPO. im Auge hat. Sie bedeutet vielmehr, daß über einen bestimmten Ersatzbetrag hinaus keine Haftung der Beklagten bestehe. Es handelt sich daher um einen teilweisen Haftungsausschluß und damit um eine Frage des Gründes des Anspruchs (Rosenberg Lehrbuch des dt. ZPR.[6], S. 232 f., Schönke, Lehrbuch des ZPR.[7], S. 293, Stein - Jonas, Kommentar zur DZPO.[18], Paragraph 304,, S. 3). Dabei spielt es keine Rolle, ob diese grundsätzliche Haftungsbeschränkung auf die Erreichung einer bestimmten Höchstsumme oder etwa darauf zurückzuführen ist, daß ein Mitverschulden des Klägers die Schadenersatzpflicht des Beklagten beschränkt. So wie über das Mitverschulden im ersten Teil des Verfahrens zu entscheiden ist, kann auch die Frage, ob der Anspruch eine betragsmäßige Höchstgrenze hat, nicht dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs vorbehalten werden (OGH.-E. vom 18. Feber 1948, SZ. XXI/70, vom 4. Dezember 1935, AnwZ. 1936, S. 136, vom 6. April 1921, SZ. III/39, DRG.-E. vom 10. Feber 1930, LZ. Sp. 888, vom 1. Oktober 1924, LZ. 1925, Sp. 42, DBGH.-E. vom 1. Juni 1950, römisch vier, S. 194). Die Beklagte hat ihre Einwendung nach Paragraph 54, Litera a, Ziffer 2, AÖSp. erst im zweiten Rechtsgang zur Geltung gebracht, als ihr diese Möglichkeit infolge der Rechtskraft des Zwischenurteils bereits abgeschnitten war.
Da die maßgebenden Einwendungen der Beklagten gegen das Ausmaß ihrer Haftung hinfällig sind, brauchte auf die meritorischen Ausführungen der Revisionsschrift nicht eingegangen zu werden. Es ergibt sich, daß die Untergerichte der Klägerin den ganzen eingeklagten Betrag, dessen Höhe ziffermäßig nicht strittig ist, mit Recht zugesprochen haben. Weiterer Beweiserhebungen bedurfte es nicht.