Die Antragstellerin bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Ausspruches über die Benützungsregelung der Wohnräume, nicht aber hinsichtlich des Badezimmers und beantragt die Aufteilung der Räume entweder dahin, dass ihr alle im Parterre gelegenen Räume mit Ausnahme des Vorzimmers und des Kabinettes, alle im zweiten Stock gelegenen Räume und das im ersten Stock gelegene Doppelschlafzimmer zur Benützung zugewiesen oder eine zeitliche Regelung der abwechslungsweisen Benützung der gesamten Villa getroffen werde.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Die Ausführungen, dass eine Benützungsvereinbarung nicht vorliegt, sind gegenstandslos, weil das Rekursgericht diese Frage ohnedies verneinte und die Benützungsregelung hinsichtlich des Badezimmers von der Antragstellerin nicht angefochten wird.
Beizupflichten ist den Ausführungen darin, dass der Tatsache der bisherigen Benützungsverhältnisse keine derartige Bedeutung zukommt, die ihr die Untergerichte beilegten. Denn die Bestimmung des § 851 ABGB, auf die sich die Untergerichte berufen, gilt nur für das Verfahren über die Grenzberichtigung. Den bisherigen Benützungsverhältnissen kommt aber doch insofern Bedeutung zu, als nach Möglichkeit zu vermeiden ist, den bisherigen Zustand zu ändern. Wenn sich also eine befriedigende Regelung ohne Änderung der bisherigen Benützungsverhältnisse auch nur eines Teiles treffen lässt, so wird diese einer anderen Regelung vorzuziehen sein. Diese Möglichkeit muss im vorliegenden Fall bejaht werden, da die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten gegenteiligen Argumente nicht stichhältig sind.Beizupflichten ist den Ausführungen darin, dass der Tatsache der bisherigen Benützungsverhältnisse keine derartige Bedeutung zukommt, die ihr die Untergerichte beilegten. Denn die Bestimmung des Paragraph 851, ABGB, auf die sich die Untergerichte berufen, gilt nur für das Verfahren über die Grenzberichtigung. Den bisherigen Benützungsverhältnissen kommt aber doch insofern Bedeutung zu, als nach Möglichkeit zu vermeiden ist, den bisherigen Zustand zu ändern. Wenn sich also eine befriedigende Regelung ohne Änderung der bisherigen Benützungsverhältnisse auch nur eines Teiles treffen lässt, so wird diese einer anderen Regelung vorzuziehen sein. Diese Möglichkeit muss im vorliegenden Fall bejaht werden, da die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten gegenteiligen Argumente nicht stichhältig sind.
Die Bodenfeuchtigkeit der Parterreräume ist nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Räume zum größten Teil unterkellert sind. Sie könnte überdies nur geringfügig sein, weil das Erstgericht bei dem Lokalaugenschein eine Bodenfeuchtigkeit gar nicht feststellen konnte. Die Dachräume sind wohl während der kalten Jahreszeit schwer heizbar und kaum bewohnbar. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Villa zumindest bisher von der Antragstellerin und ihrer Familie nur während des Sommers benützt wurde und in Zukunft wohl vorwiegend auch nur in dieser Jahreszeit benützt werden wird und weiter, dass außerdem die Möglichkeit besteht, sich in der kalten Jahreszeit auf die Parterreräume zu beschränken. Auch das Parterre hat gegen die Seeseite zu einen Balkon wie der erste Stock und es sind die Sichtverhältnisse auch vom Parterrebalkon aus nahezu gleich gut wie vom Balkon des ersten Stockes aus. Gegen die Überlassung von Räumen des ersten Stockwerkes an die Antragstellerin spricht aber insbesondere der Umstand, dass dadurch die Einheitlichkeit der Benützungsverhältnisse sowohl im Parterre als auch im ersten Stock zerstört werden würde. Denn es müsste dann der Antragsgegnerin ein Ersatzraum im Parterre geboten werden, so dass keine der beiden Etagen einer Partei zur alleinigen Benützung zur Verfügung stünde. Eine Regelung in der Weise, dass jedem Teil zeitweise die gesamte Villa zur alleinigen Benützung zugewiesen würde, muss abgelehnt werden. Eine solche Regelung wäre schon deshalb unzweckmäßig, weil jeder Teil in diesem Fall an eine gewisse Benützungszeit gebunden wäre. Auch würde diese Regelung mit sich bringen, dass keine Partei das Gefühl haben könnte, in der eigenen Wohnung zu sein und ihr Aufenthalt dem in einem Hotel ähnlich wäre. Eine derartige Regelung ist aber auch nicht notwendig. Bei der Größe der Villa und der Anzahl der Räume ist es ohne weiters möglich, dass zwei Parteien, wobei eine nur aus einer Person besteht, zeitweise gleichzeitig darin wohnen können, ohne dass dies mit besonderen Unannehmlichkeiten für beide Teile verbunden wäre.
II.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:römisch zwei.) Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:
Die Antragsgegnerin bekämpft den Beschluss des Rekursgerichtes nur hinsichtlich des Ausspruches über die gemeinsame Benützung des Badezimmers und beantragt, diese Benützungsregelung auf die Dauer eines Jahres zu befristen.
Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Wohl wäre die Schaffung eines zweiten Badezimmers im Hause möglich. Abgesehen davon, das die Kosten eines solchen immerhin beträchtlich sind, weshalb eine solche Herstellung nach Möglichkeit zu vermeiden ist (5 Ob 414/59 u. a.), erscheint diese Maßnahme nicht notwendig. Es kann der Antragsgegnerin ebenso wie der Antragstellerin zugemutet werden, sich in der Benützung des Badezimmers zu teilen, zumal die Benützung der Villa nur zweitweise erfolgt. Allfälligen Unzukömmlichkeiten und Reibereien, die sich aus der gemeinsamen Benützung ergeben könnten, kann durch die Vereinbarung eines gewissen Benützungsturnusses abgeholfen werden.
Aus diesen Erwägungen war beiden Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.