Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, deren Abweisung der Revisionsgegner begehrt, ist nicht begründet.
Mangelhaft soll das Berufungsverfahren sein, weil das Berufungsgericht als Beweis dafür, dass die am 6. 9. 1944 abgegangene Leibesfrucht nicht im Ehebruch empfangen wurde, die Zeugin Elisabeth M***** nicht vernommen habe. Die Genannte könne bestätigen, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung zur einer Zeit auf Kurzurlaub bei der Beklagten gewesen sei, in der die Schwängerung erfolgt ist. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liege darin, dass die Beweise über die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht zugelassen wurden, weil die bezüglichen Tatsachen für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs erheblich seien.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte in der Streitverhandlung vom 20. 4. 1960 die Zeugin Elisabeth M***** zum Beweis dafür angeboten hat, dass der vom Kläger behauptete Besuch kurz nach ihrem Geburtstag nicht im Jahre 1943, sondern im Jahre 1944 stattgefunden habe. Diesen Beweis hat schon das Erstgericht für überflüssig befunden und abgelehnt, das Berufungsgericht die Nichtzulassung dieses Beweises jedoch mit der Begründung gebilligt, dass bereits durch die anderen zu diesem Punkte durchgeführten Beweise die Darstellung des Klägers gestützt wird. Wenn das Berufungsgericht keine Veranlassung sah, den Kontrollbeweis durchzuführen, ist die Frage auch für das Revisionsgericht abschließend entschieden, weil es nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht nicht für gegeben ansah. Die Entbehrlichkeit der Aufnahme von Beweisen über die behauptete Arbeitsunfähigkeit der Beklagten ergibt sich schon aus der Begründung des angefochtenen Urteils.
Mit der weiteren Behauptung der Revisionswerberin, die Feststellung, dass die Beklagte „Jahre hindurch Beziehungen zu P***** aufrecht erhielt", sei durch den Akteninhalt nicht gedeckt, soll wohl eine Rüge der Aktenwidrigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die weiteren Ausführungen hiezu zeigen indessen, dass die Revisionswerberin mit der Beweiswürdigung der Unterinstanzen in diesem Punkte nicht einverstanden ist.
Abgesehen davon, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes mit dem Akteninhalt in keinem Widerspruch steht, läge auch im Falle anzunehmender Aktenwidrigkeit keine solche im Sinne des § 503 Z 3 ZPO vor, weil sie für das Urteil nicht von wesentlicher Bedeutung wäre. Es bliebe immer noch das Zugeständnis der Beklagten, dass sie mit zeitlich großem Abstand zweimal die Ehe mit P***** gebrochen und sich damit nicht nur gegen die eigene, sondern auch gegen die Ehe P*****s vergangen hat.Abgesehen davon, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes mit dem Akteninhalt in keinem Widerspruch steht, läge auch im Falle anzunehmender Aktenwidrigkeit keine solche im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO vor, weil sie für das Urteil nicht von wesentlicher Bedeutung wäre. Es bliebe immer noch das Zugeständnis der Beklagten, dass sie mit zeitlich großem Abstand zweimal die Ehe mit P***** gebrochen und sich damit nicht nur gegen die eigene, sondern auch gegen die Ehe P*****s vergangen hat.
Im Beginn der Darstellung der Rechtsrüge verweist die Revisionswerberin auf den verfehlten Berufungsantrag des Klägers in seiner Berufung gegen das Ersturteil vom 29. 4. 1960. Auch wenn dies als Schreibfehler gewertet werde, so sei doch der Berufungsantrag in der gestellten Form hinzunehmen gewesen, da sonst das Erfordernis der Stellung eines Berufungsantrages entbehrlich wäre. Im Übrigen könnten wohl Schreibfehler des Gerichtes in Entscheidungen, nicht aber solche der Parteienvertreter in Rechtsmittelschriften berichtigt werden. Die Berufungsentscheidung OZ 57 hätte daher auf Bestätigung des Ersturteiles lauten müssen. Auch auf die Änderung der Klage (Begehren auf Scheidung der Ehe aus Verschulden statt aus § 55 EheG) habe das Berufungsgericht schon in seiner Entscheidung OZ 57 nicht mehr eingehen dürfen. Wohl sei es zulässig, die Klage auch im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung statt aus dem Verschulden aus dem Grunde des § 55 EheG begehrt werde, es sei aber nicht zulässig, das Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Grund des § 55 EheG im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung auf einmal aus dem Verschulden der Beklagten begehrt werde. Bei obigen Ausführungen übersieht die Revisionswerberin, dass der Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben ist. Zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozessgesetze dienen die Revisionsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ORK 9. 4. 1949, EvBl 1949, 533; 3. 5. 1938, DR EvBl 1939, 168 ua). Selbst wenn die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betrachtet werden, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen der Berufung des Klägers ihrem Inhalt nach klar zeigen, was der Berufungswerber wirklich beantragen wollte, mithin erkennen lassen, dass es sich hier um ein offenbares Versehen handelte, ist dem Berufungsgerichte kein Vorwurf daraus zu machen, dass es den Berufungsantrag so verstand, wie er wirklich gewollt war. Unabhängig davon ist aber noch zu beachten, dass der Berufungswerber neben dem Abänderungsantrag noch den Antrag auf Aufhebung des ersten Urteiles des Prozessgerichtes stellte, welcher Antrag auch Erfolg hatte, weil die Aufhebung des Ersturteils zur weiteren Klärung der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen das auf § 55 EheG gestützte Scheidungsbegehren erfolgte. Die Ansicht, dass das Berufungsgericht auf die Änderung (Erweiterung) der Klage aus den von der Revisionswerberin angeführten Gründen nicht eingehen durfte, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist dem Kläger überlassen, welches Scheidungsbegehren er primär stellen will, eine bestimmte Reihenfolge braucht er mangels einer bezüglichen Bestimmung nicht einzuhalten. Übrigens ist der Kläger im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstrichter von dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zum Teil wieder abgekommen. Was die Revisionswerberin zur Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen das Scheidungsbegehren nach § 55 EheG anführt, überzeugt nicht. Entscheidend bei Beurteilung des Widerspruches ist, ob die Verhältnisse so liegen, dass bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe die Festhaltung des aus der Ehe hinausstrebenden Ehegatten am Eheband sittlich gerechtfertigt ist (2 Ob 159/52). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat durch ihre Ehebrüche, mögen sie auch verziehen bzw mit Zustimmung oder Einverständnis des Klägers begangen worden sein, zu erkennen gegeben, dass auch ihre Einstellung zur Ehe fernab von echter ehelicher Gesinnung liegt. Sie zeigt dies auch damit, dass sie mit der Scheidung der Ehe seinerzeit grundsätzlich bereits einverstanden war, das Band der Ehe als leere Form betrachtete und ihre Zustimmung zur Scheidung schließlich nur zur Durchsetzung des Wunsches nach Vorbehalt einer gewissen materiellen Sicherung scheiterte. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehe schon über 10 Jahre nur mehr der Form nach besteht, die Beklagte in der Ehe keine übermäßig großen Opfer brachte, der der Ehe entstammende Sohn bereits großjährig und selbsterhaltungsfähig ist, die Beklagte selbst noch verhältnismäßig jung ist, schon seit langer Zeit einen Beruf nachgeht und im Falle der Invalidität mit einer Rente rechnen darf, der Schuldausspruch ihr auch einen allfälligen Anspruch auf Unterhalt an die Hand gibt, die Erklärung der Beklagten, an der Ehe festzuhalten usw nicht echt klingt, erweist sich die Nichtbeachtung des Widerspruchs der Beklagten als gerechtfertigt, sodass auch von einer irrigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht wohl gesprochen werden kann. Der in keiner Weise berechtigten Revision konnte mithin ein Erfolg nicht zuerkannt werden.Im Beginn der Darstellung der Rechtsrüge verweist die Revisionswerberin auf den verfehlten Berufungsantrag des Klägers in seiner Berufung gegen das Ersturteil vom 29. 4. 1960. Auch wenn dies als Schreibfehler gewertet werde, so sei doch der Berufungsantrag in der gestellten Form hinzunehmen gewesen, da sonst das Erfordernis der Stellung eines Berufungsantrages entbehrlich wäre. Im Übrigen könnten wohl Schreibfehler des Gerichtes in Entscheidungen, nicht aber solche der Parteienvertreter in Rechtsmittelschriften berichtigt werden. Die Berufungsentscheidung OZ 57 hätte daher auf Bestätigung des Ersturteiles lauten müssen. Auch auf die Änderung der Klage (Begehren auf Scheidung der Ehe aus Verschulden statt aus Paragraph 55, EheG) habe das Berufungsgericht schon in seiner Entscheidung OZ 57 nicht mehr eingehen dürfen. Wohl sei es zulässig, die Klage auch im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung statt aus dem Verschulden aus dem Grunde des Paragraph 55, EheG begehrt werde, es sei aber nicht zulässig, das Begehren auf Scheidung der Ehe aus dem Grund des Paragraph 55, EheG im Berufungsverfahren dahin zu ändern, dass die Scheidung auf einmal aus dem Verschulden der Beklagten begehrt werde. Bei obigen Ausführungen übersieht die Revisionswerberin, dass der Revisionsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 503, ZPO nur bei unrichtiger Beurteilung in materiellrechtlicher Beziehung gegeben ist. Zur Bekämpfung einer unrichtigen Anwendung der Prozessgesetze dienen die Revisionsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (ORK 9. 4. 1949, EvBl 1949, 533; 3. 5. 1938, DR EvBl 1939, 168 ua). Selbst wenn die Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens betrachtet werden, kommt ihnen keine Berechtigung zu. Da die Ausführungen der Berufung des Klägers ihrem Inhalt nach klar zeigen, was der Berufungswerber wirklich beantragen wollte, mithin erkennen lassen, dass es sich hier um ein offenbares Versehen handelte, ist dem Berufungsgerichte kein Vorwurf daraus zu machen, dass es den Berufungsantrag so verstand, wie er wirklich gewollt war. Unabhängig davon ist aber noch zu beachten, dass der Berufungswerber neben dem Abänderungsantrag noch den Antrag auf Aufhebung des ersten Urteiles des Prozessgerichtes stellte, welcher Antrag auch Erfolg hatte, weil die Aufhebung des Ersturteils zur weiteren Klärung der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen das auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsbegehren erfolgte. Die Ansicht, dass das Berufungsgericht auf die Änderung (Erweiterung) der Klage aus den von der Revisionswerberin angeführten Gründen nicht eingehen durfte, findet im Gesetz keine Stütze. Es ist dem Kläger überlassen, welches Scheidungsbegehren er primär stellen will, eine bestimmte Reihenfolge braucht er mangels einer bezüglichen Bestimmung nicht einzuhalten. Übrigens ist der Kläger im fortgesetzten Verfahren vor dem Erstrichter von dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zum Teil wieder abgekommen. Was die Revisionswerberin zur Beachtlichkeit des Widerspruchs gegen das Scheidungsbegehren nach Paragraph 55, EheG anführt, überzeugt nicht. Entscheidend bei Beurteilung des Widerspruches ist, ob die Verhältnisse so liegen, dass bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe die Festhaltung des aus der Ehe hinausstrebenden Ehegatten am Eheband sittlich gerechtfertigt ist (2 Ob 159/52). Das trifft für den vorliegenden Fall nicht zu. Die Beklagte hat durch ihre Ehebrüche, mögen sie auch verziehen bzw mit Zustimmung oder Einverständnis des Klägers begangen worden sein, zu erkennen gegeben, dass auch ihre Einstellung zur Ehe fernab von echter ehelicher Gesinnung liegt. Sie zeigt dies auch damit, dass sie mit der Scheidung der Ehe seinerzeit grundsätzlich bereits einverstanden war, das Band der Ehe als leere Form betrachtete und ihre Zustimmung zur Scheidung schließlich nur zur Durchsetzung des Wunsches nach Vorbehalt einer gewissen materiellen Sicherung scheiterte. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehe schon über 10 Jahre nur mehr der Form nach besteht, die Beklagte in der Ehe keine übermäßig großen Opfer brachte, der der Ehe entstammende Sohn bereits großjährig und selbsterhaltungsfähig ist, die Beklagte selbst noch verhältnismäßig jung ist, schon seit langer Zeit einen Beruf nachgeht und im Falle der Invalidität mit einer Rente rechnen darf, der Schuldausspruch ihr auch einen allfälligen Anspruch auf Unterhalt an die Hand gibt, die Erklärung der Beklagten, an der Ehe festzuhalten usw nicht echt klingt, erweist sich die Nichtbeachtung des Widerspruchs der Beklagten als gerechtfertigt, sodass auch von einer irrigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht wohl gesprochen werden kann. Der in keiner Weise berechtigten Revision konnte mithin ein Erfolg nicht zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.