Aus den Entscheidungsgründen:
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, das Rechtsverhältnis der an der gegenständlichen Wasserleitung Beteiligten sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Die an der ursprünglichen Vereinbarung des Jahres 1913 Beteiligten können als Gesellschafter angesehen werden, die ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen - Errichtung einer Wasserleitung - vereinigten. Mit der Fertigstellung der Wasserleitung war jedoch das unternommene Geschäft vollendet und die Gesellschaft von selbst aufgelöst (§ 1205 ABGB.). Das seither bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der benachbarten Liegenschaften ist kein reines Gesellschaftsverhältnis mehr. Dies zeigt sich schon darin, daß es geradezu unmöglich ist, die Gesellschafter einer solchen Gesellschaft anzuführen. Das Berufungsgericht behalf sich mit der Lösung, die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft als Gesellschafter anzusehen. Damit hätte es jedoch jeder Gesellschafter entgegen der Bestimmung des § 1186 ABGB. in der Hand, durch Verkauf der Liegenschaft seine Gesellschaftsrechte an einen Dritten zu übertragen, und im Falle der Teilung einer der Liegenschaften müßten die Eigentümer der einzelnen Teile ebenfalls als Gesellschafter angesehen werden, ein Ergebnis, das gerade vom Berufungsgericht abgelehnt wird.Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, das Rechtsverhältnis der an der gegenständlichen Wasserleitung Beteiligten sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Die an der ursprünglichen Vereinbarung des Jahres 1913 Beteiligten können als Gesellschafter angesehen werden, die ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen - Errichtung einer Wasserleitung - vereinigten. Mit der Fertigstellung der Wasserleitung war jedoch das unternommene Geschäft vollendet und die Gesellschaft von selbst aufgelöst (Paragraph 1205, ABGB.). Das seither bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der benachbarten Liegenschaften ist kein reines Gesellschaftsverhältnis mehr. Dies zeigt sich schon darin, daß es geradezu unmöglich ist, die Gesellschafter einer solchen Gesellschaft anzuführen. Das Berufungsgericht behalf sich mit der Lösung, die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft als Gesellschafter anzusehen. Damit hätte es jedoch jeder Gesellschafter entgegen der Bestimmung des Paragraph 1186, ABGB. in der Hand, durch Verkauf der Liegenschaft seine Gesellschaftsrechte an einen Dritten zu übertragen, und im Falle der Teilung einer der Liegenschaften müßten die Eigentümer der einzelnen Teile ebenfalls als Gesellschafter angesehen werden, ein Ergebnis, das gerade vom Berufungsgericht abgelehnt wird.
Die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums lassen sich auf eine gemeinsam errichtete Wasserleitung zur Versorgung landwirtschaftlicher Besitzungen bei Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht anwenden. Die Wasserleitung ist nicht etwas, was für sich allein besteht, sondern gehört zum Grundbesitz, kann daher nur dann rechtlich richtig beurteilt werden, wenn dieser Umstand nicht außer acht gelassen wird. Diese Überlegung führt geradezu zwangsläufig dazu, die Vereinbarung des Jahres 1913 als einen Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes anzusehen (§ 497 ABGB.). Wenn auch der Besitzer der dienstbaren Sache gemäß § 482 ABGB. in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun, so legt doch § 483 ABGB. die Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstückes dann zum verhältnismäßigen Beitrag zum Aufwand fest, wenn die Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist (also hier die Wasserleitungsanlage) auch von ihm benützt wird. Diese rechtliche Qualifikation des ursprünglichen Vertrages erscheint nicht nur als das Nächstliegende, sondern wird auch den eben erwähnten gesetzlichen Vorschriften über eine Dienstbarkeit, die zugleich im Interesse des Verpflichteten errichtet wird, gerecht. Die Quelle, die die gemeinsame Wasserleitung speist, liegt auf dem Grund der Liegenschaft vulgo W. Die jeweiligen Eigentümer der A.-Hube konnten daher zu einem dauernden Bezug des Wassers aus dieser Quelle nur durch Einräumung einer Dienstbarkeit kommen. Der Umstand, daß die Dienstbarkeit nicht verbüchert wurde, spielt für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Rolle, weil alle Beteiligten von der Dienstbarkeit Kenntnis haben und den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung nicht bestreiten.Die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums lassen sich auf eine gemeinsam errichtete Wasserleitung zur Versorgung landwirtschaftlicher Besitzungen bei Lösung der vorliegenden Rechtsfrage nicht anwenden. Die Wasserleitung ist nicht etwas, was für sich allein besteht, sondern gehört zum Grundbesitz, kann daher nur dann rechtlich richtig beurteilt werden, wenn dieser Umstand nicht außer acht gelassen wird. Diese Überlegung führt geradezu zwangsläufig dazu, die Vereinbarung des Jahres 1913 als einen Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechtes anzusehen (Paragraph 497, ABGB.). Wenn auch der Besitzer der dienstbaren Sache gemäß Paragraph 482, ABGB. in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu tun, so legt doch Paragraph 483, ABGB. die Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstückes dann zum verhältnismäßigen Beitrag zum Aufwand fest, wenn die Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist (also hier die Wasserleitungsanlage) auch von ihm benützt wird. Diese rechtliche Qualifikation des ursprünglichen Vertrages erscheint nicht nur als das Nächstliegende, sondern wird auch den eben erwähnten gesetzlichen Vorschriften über eine Dienstbarkeit, die zugleich im Interesse des Verpflichteten errichtet wird, gerecht. Die Quelle, die die gemeinsame Wasserleitung speist, liegt auf dem Grund der Liegenschaft vulgo W. Die jeweiligen Eigentümer der A.-Hube konnten daher zu einem dauernden Bezug des Wassers aus dieser Quelle nur durch Einräumung einer Dienstbarkeit kommen. Der Umstand, daß die Dienstbarkeit nicht verbüchert wurde, spielt für die rechtliche Beurteilung des Falles keine Rolle, weil alle Beteiligten von der Dienstbarkeit Kenntnis haben und den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung nicht bestreiten.
Geht man bei der weiteren Würdigung des festgestellten Sachverhaltes von diesen rechtlichen Überlegungen aus, so ergibt sich folgendes:
Dienendes Grundstück ist die Liegenschaft EZ. 16 KG. P. Derzeitiger Eigentümer dieser Liegenschaft ist der Erstkläger. Nur er kann die Rechte aus einer behaupteten unzulässigen Erweiterung der Servitut geltend machen. Dem Zweitkläger steht ein solches Recht nicht zu, da sein Servitutsrecht (Holzbezug) von der Dienstbarkeit der Wasserleitung überhaupt nicht betroffen wird. Die Revision des Zweitklägers konnte daher keiner Erfolg haben.
Herrschendes Grundstück war nach den getroffenen Feststellungen die A.-Hube, also die Liegenschaft EZ. 15 KG. P., soweit nicht auch die übrigen Liegenschaften EZ. 17 und 19 KG. P. mit dieser Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten. In dieser Richtung sind von den Unterinstanzen keine Feststellungen getroffen, doch hindert dies nicht die erschöpfende Beurteilung der Streitsache. War nämlich nur die Liegenschaft EZ. 15 KG. P. servitutsberechtigt, so war es dem Eigentümer dieser Liegenschaft untersagt, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, daß er anderen Grundstücken an der bestehenden Wasserleitung ein Recht des Wasserbezuges einräumte. Wird dagegen angenommen, daß die Dienstbarkeit der Wasserleitung allen Liegenschaften EZ. 15, 17 und 19 KG. P. als wirtschaftlicher Einheit zustand, so findet § 848a ABGB. Anwendung, der bestimmt, daß bei Dienstbarkeiten, die einen Anspruch auf Nutzungen gewähren, bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren kann. Da dies hier nicht geschehen ist, hat der Belastete (der Erstkläger) allerdings nicht die Möglichkeit, eine solche Regelung im außerstreitigen Verfahren herbeizuführen; er hat aber aus dem Recht heraus, daß seine Belastung nicht vermehrt werden darf, zum Schutze seiner Rechtsstellung die negatorische Klage (Klang 2. Aufl. III 1142 f.). In beiden angenommenen Fällen kann sich also der Erstkläger gegen die behauptete und festgestellte Erweiterung der Servitut zur Wehr setzen. Zu prüfen bleibt nur noch die Frage, gegen wen er die Klage zu richten hatte.Herrschendes Grundstück war nach den getroffenen Feststellungen die A.-Hube, also die Liegenschaft EZ. 15 KG. P., soweit nicht auch die übrigen Liegenschaften EZ. 17 und 19 KG. P. mit dieser Liegenschaft eine wirtschaftliche Einheit bildeten. In dieser Richtung sind von den Unterinstanzen keine Feststellungen getroffen, doch hindert dies nicht die erschöpfende Beurteilung der Streitsache. War nämlich nur die Liegenschaft EZ. 15 KG. P. servitutsberechtigt, so war es dem Eigentümer dieser Liegenschaft untersagt, die Dienstbarkeit dadurch zu erweitern, daß er anderen Grundstücken an der bestehenden Wasserleitung ein Recht des Wasserbezuges einräumte. Wird dagegen angenommen, daß die Dienstbarkeit der Wasserleitung allen Liegenschaften EZ. 15, 17 und 19 KG. P. als wirtschaftlicher Einheit zustand, so findet Paragraph 848 a, ABGB. Anwendung, der bestimmt, daß bei Dienstbarkeiten, die einen Anspruch auf Nutzungen gewähren, bei Teilung des herrschenden Grundstückes jeder Berechtigte eine gerichtliche Regelung der Ausübung begehren kann. Da dies hier nicht geschehen ist, hat der Belastete (der Erstkläger) allerdings nicht die Möglichkeit, eine solche Regelung im außerstreitigen Verfahren herbeizuführen; er hat aber aus dem Recht heraus, daß seine Belastung nicht vermehrt werden darf, zum Schutze seiner Rechtsstellung die negatorische Klage (Klang 2. Aufl. römisch drei 1142 f.). In beiden angenommenen Fällen kann sich also der Erstkläger gegen die behauptete und festgestellte Erweiterung der Servitut zur Wehr setzen. Zu prüfen bleibt nur noch die Frage, gegen wen er die Klage zu richten hatte.
Bei Beantwortung dieser Frage ist nicht einzusehen, warum der in seinen Rechten Verletzte die Klage nicht - zumindest auch - gegen denjenigen richten kann, der sich ihm gegenüber auf kein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit berufen kann und der sein angebliches Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechtes nicht befugt war. So kann z. B. der Hauseigentümer direkt gegen die vom Wohnungsberechtigten widerrechtlich aufgenommenen Personen mit Räumungsklage (actio negatoria) vorgehen (1 Ob 8/55, 1 Ob 187/57, 4 Ob 517/60). Die Rechtsprechung bejaht die hier aufgeworfene Frage auch bei Erweiterung der Dienstbarkeit des Fahrweges durch Zulassung Dritter (GlU. 14587) und auch dann, wenn sich der Beklagte nicht auf ein eigenes, sondern auf ein ihm angeblich von einem Dritten eingeräumtes Recht beruft (SZ. X 140, 5 Ob 451/60). Wie sollte sich der Kläger zur Wehr setzen, wenn z. B. die Beklagten ihrerseits von ihrer Leitung aus zugunsten eines weiteren Grundstückes wieder ein Wasserleitungsrecht begrunden, da er doch diese Erweiterung der Dienstbarkeit durch eine Klage gegen den ursprünglichen Berechtigten nicht verhindern könnte? Aus allen diesen Überlegungen muß dem Erstkläger das Recht eingeräumt werden, gegen den, der das Wasser seiner Quelle ihm gegenüber unbefugt nutzt, unmittelbar einzuschreiten. Der Oberste Gerichtshof bejaht daher die Passivlegitimation der beiden Beklagten, so daß die Revision des Erstklägers aus den angeführten Gründen Erfolg haben mußte.Bei Beantwortung dieser Frage ist nicht einzusehen, warum der in seinen Rechten Verletzte die Klage nicht - zumindest auch - gegen denjenigen richten kann, der sich ihm gegenüber auf kein unmittelbares Recht zur Ausübung der Dienstbarkeit berufen kann und der sein angebliches Recht mittelbar von jemandem ableitet, der zur Einräumung dieses Rechtes nicht befugt war. So kann z. B. der Hauseigentümer direkt gegen die vom Wohnungsberechtigten widerrechtlich aufgenommenen Personen mit Räumungsklage (actio negatoria) vorgehen (1 Ob 8/55, 1 Ob 187/57, 4 Ob 517/60). Die Rechtsprechung bejaht die hier aufgeworfene Frage auch bei Erweiterung der Dienstbarkeit des Fahrweges durch Zulassung Dritter (GlU. 14587) und auch dann, wenn sich der Beklagte nicht auf ein eigenes, sondern auf ein ihm angeblich von einem Dritten eingeräumtes Recht beruft (SZ. römisch zehn 140, 5 Ob 451/60). Wie sollte sich der Kläger zur Wehr setzen, wenn z. B. die Beklagten ihrerseits von ihrer Leitung aus zugunsten eines weiteren Grundstückes wieder ein Wasserleitungsrecht begrunden, da er doch diese Erweiterung der Dienstbarkeit durch eine Klage gegen den ursprünglichen Berechtigten nicht verhindern könnte? Aus allen diesen Überlegungen muß dem Erstkläger das Recht eingeräumt werden, gegen den, der das Wasser seiner Quelle ihm gegenüber unbefugt nutzt, unmittelbar einzuschreiten. Der Oberste Gerichtshof bejaht daher die Passivlegitimation der beiden Beklagten, so daß die Revision des Erstklägers aus den angeführten Gründen Erfolg haben mußte.
Die Frage, ob das Klagebegehren in der vorliegenden Form zweckmäßig gefaßt ist, kann dahingestellt bleiben, weil es schlüssig ist und auch nicht gesagt werden kann, daß es von vornherein nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte.