Die Streitteile haben am 30. Juni 1944 in dem zu 16 Cg 239/44 des damaligen Landgerichtes Wien abgeführten Ehescheidungsprozeß einen Vergleich geschlossen, der unter anderem vorsieht:
"Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin, solange sie sich nicht wieder verheiratet oder nicht in einem eheähnlichen Verhältnisse lebt, 40% seines gesamten Reineinkommens als Unterhaltsbeitrag auszuzahlen; er anerkennt ausdrücklich, daß die Klägerin jederzeit berechtigt ist, die Höhe seines Einkommens durch Einsichtnahme in sein Steuerbekenntnis und seine sonstigen Aufzeichnungen nachzuprüfen. In diesem Unterhaltsbeitrag sind die für die Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge nicht inbegriffen."
Mit Urteil vom selben Tage wurde die Ehe aus dem Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden.
Die Klägerin verlangte unter Hinweis auf den Vergleich, Art. XLII EGZPO. und darauf, daß ihr der Beklagte die verlangte Einsicht in seine vermögensrechtlichen Unterlagen nicht gewährt habe, das Urteil, er sei schuldig, unter Vorlage eines Verzeichnisses die Höhe seines Einkommens vom 1. Juli 1944 bis zum Klagstage anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Beklagte beantragte Abweisung dieses Begehrens.Die Klägerin verlangte unter Hinweis auf den Vergleich, "Art". XLII EGZPO. und darauf, daß ihr der Beklagte die verlangte Einsicht in seine vermögensrechtlichen Unterlagen nicht gewährt habe, das Urteil, er sei schuldig, unter Vorlage eines Verzeichnisses die Höhe seines Einkommens vom 1. Juli 1944 bis zum Klagstage anzugeben und einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben richtig und vollständig seien. Der Beklagte beantragte Abweisung dieses Begehrens.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Streitteile nach der Scheidung jahrelang wieder wie Eheleute zusammengelebt, sich aber dann im Jahre 1955 wieder getrennt hätten und daß der Beklagte im Oktober 1955 wieder geheiratet habe. Ferner sei der Beklagte nicht mehr Angestellter wie zur Zeit des Vergleichsabschlusses, sondern selbständiger Unternehmer. Schließlich sei bei der endgültigen Trennung im Jahre 1955 vereinbart worden, daß der Beklagte 500 S zahlen solle.
In rechtlicher Beziehung meinte das Erstgericht, ein Unterhaltsversprechen allein begrunde keinen Anspruch nach Art. XLII EGZPO. Im Vergleich sei der Klägerin die Ermächtigung zur Einsicht in die Aufzeichnungen des Beklagten gegeben. Daraus folge, daß sie sich die Kenntnis der Einkommenshöhe des Beklagten nur auf diese Weise und nicht wie in der Klage begehrt verschaffen könne. Ferner sei der Vergleich infolge der geänderten Verhältnisse und wegen der späteren Vereinbarung der Zahlung von 500 S monatlich hinfällig geworden, so daß auch deswegen der Klageanspruch unbegrundet sei.In rechtlicher Beziehung meinte das Erstgericht, ein Unterhaltsversprechen allein begrunde keinen Anspruch nach "Art". XLII EGZPO. Im Vergleich sei der Klägerin die Ermächtigung zur Einsicht in die Aufzeichnungen des Beklagten gegeben. Daraus folge, daß sie sich die Kenntnis der Einkommenshöhe des Beklagten nur auf diese Weise und nicht wie in der Klage begehrt verschaffen könne. Ferner sei der Vergleich infolge der geänderten Verhältnisse und wegen der späteren Vereinbarung der Zahlung von 500 S monatlich hinfällig geworden, so daß auch deswegen der Klageanspruch unbegrundet sei.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bewertete den Streitgegenstand, über den es entschieden hatte, mit mehr als 10.000 S. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen mit Ausnahme jener über die Vereinbarung eines Unterhaltsbetrages von 500 S. Der Rechtsauffassung, daß der Vergleich infolge geänderter Verhältnisse hinfällig sei, pflichtete es bei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.