Die
Revisionen der beiden Kläger sowie des Beklagten zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und sind deshalb – ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig.Revisionen der beiden Kläger sowie des Beklagten zeigen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und sind deshalb – ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig.
I. Zur Revision von Erst- und Zweitkläger:römisch eins. Zur Revision von Erst- und Zweitkläger:
1. Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht entsprechend den angefochtenen Spruchpunkten des Berufungsurteils gegliedert ist. Eine Zuordnung des jeweiligen Revisionsvorbringens zu den einzelnen angefochtenen (klageabweisenden) Teilen des Berufungsurteils ist daher teilweise nur schwer möglich.
2. Die Revisionswerber wenden sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihrem – hinsichtlich der vermieteten Liegenschaft erhobenen – Rechnungslegungsbegehren für den Zeitraum ab rechtskräftiger Bestellung eines Verwalters für diese Liegenschaft (15. 9. 2015) bis zur rechtskräftigen Enthebung des Beklagten als Verlassenschaftskurator (15. 2. 2016) nicht Folge gab. Die Rechtsrüge – die zu diesem Spruchpunkt auch kein einziges Zitat aus Rechtsprechung oder Literatur
anführt – enthält dazu kaum inhaltliche Ausführungen, sondern weist bloß auf die Rechtsauffassung hin, dass die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters der Liegenschaft an der Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators bis zu seiner rechtskräftigen Enthebung nichts ändere. Damit behaupten die Revisionswerber in Wahrheit aber bloß pauschal die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, was eine notwendige Auseinandersetzung mit der konkreten Rechtsfrage nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0043312 [T8]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Die Revisionswerber erklären insbesondere nicht, welche (zusätzlichen) Angaben sie für den fraglichen Zeitraum vom Beklagten erwarten, der ohnehin bereits die eindeutige Auskunft erteilt hat, er habe für die Verlassenschaft weder Gelder eingenommen noch Ausgaben getätigt, sondern lediglich der dazu gerichtlich bestellte Verwalter.2. Die Revisionswerber wenden sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihrem – hinsichtlich der vermieteten Liegenschaft erhobenen – Rechnungslegungsbegehren für den Zeitraum ab rechtskräftiger Bestellung eines Verwalters für diese Liegenschaft (15. 9. 2015) bis zur rechtskräftigen Enthebung des Beklagten als Verlassenschaftskurator (15. 2. 2016) nicht Folge gab. Die Rechtsrüge – die zu diesem Spruchpunkt auch kein einziges Zitat aus Rechtsprechung oder Literatur, anführt – enthält dazu kaum inhaltliche Ausführungen, sondern weist bloß auf die Rechtsauffassung hin, dass die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters der Liegenschaft an der Rechnungslegungspflicht des Verlassenschaftskurators bis zu seiner rechtskräftigen Enthebung nichts ändere. Damit behaupten die Revisionswerber in Wahrheit aber bloß pauschal die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, was eine notwendige Auseinandersetzung mit der konkreten Rechtsfrage nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0043312 [T8]). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt. Die Revisionswerber erklären insbesondere nicht, welche (zusätzlichen) Angaben sie für den fraglichen Zeitraum vom Beklagten erwarten, der ohnehin bereits die eindeutige Auskunft erteilt hat, er habe für die Verlassenschaft weder Gelder eingenommen noch Ausgaben getätigt, sondern lediglich der dazu gerichtlich bestellte Verwalter.
3.1. Die Kläger bekämpfen in ihrem Rechtsmittel auch die Abweisung ihres – ebenfalls hinsichtlich der vermieteten Liegenschaft erhobenen – Begehrens, wonach die Rechnungslegung in Form einer für jedes Kalenderjahr „periodenrein abgegrenzten“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen sei. Dieses Begehren zielte – wie auch die Bezugnahme auf § 4 Abs 3 EStG deutlich zeigt – nicht bloß auf die dem Beklagten ohnehin aufgetragene Rechnungslegung in Form einer chronologischen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, sondern auf eine Ermittlung des als steuerlicher Gewinn der jeweiligen Rechnungsperioden anzusetzenden Überschusses der Betriebseinnahmen3.1. Die Kläger bekämpfen in ihrem Rechtsmittel auch die Abweisung ihres – ebenfalls hinsichtlich der vermieteten Liegenschaft erhobenen – Begehrens, wonach die Rechnungslegung in Form einer für jedes Kalenderjahr „periodenrein abgegrenzten“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen sei. Dieses Begehren zielte – wie auch die Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz 3, EStG deutlich zeigt – nicht bloß auf die dem Beklagten ohnehin aufgetragene Rechnungslegung in Form einer chronologischen Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, sondern auf eine Ermittlung des als steuerlicher Gewinn der jeweiligen Rechnungsperioden anzusetzenden Überschusses der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben
im Sinn der genannten Bestimmung ab.
3.2. Wie der Senat bereits im ersten Rechtsgang ausführte (1 Ob 185/17p), hat die Rechnungslegung auch den Zweck, dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung zu liefern, ob und inwieweit der Rechnungslegungspflichtige seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt hat (RS0035039). Die Rechnungslegungspflicht soll den Berechtigten in die Lage versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und ihre Geltendmachung zu ermöglichen (RS0034907 [T3, T8]; RS0106851 [T1]). Inhalt und Umfang der geschuldeten Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen (9 ObA 50/11a mwN). Sie muss detailliert sein und darf sich nicht in der Angabe von Endziffern erschöpfen (9 ObA 57/13t; 2 Ob 261/12i). Letztlich ist die – nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende (RS0035050 [T3]) – Frage nach dem Inhalt und Umfang der gebotenen Rechnungslegung jeweils eine solche des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (vgl RS0019529 [T7]).3.2. Wie der Senat bereits im ersten Rechtsgang ausführte (1 Ob 185/17p), hat die Rechnungslegung auch den Zweck, dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung zu liefern, ob und inwieweit der Rechnungslegungspflichtige seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt hat (RS0035039). Die Rechnungslegungspflicht soll den Berechtigten in die Lage versetzen, Leistungsansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen festzustellen und ihre Geltendmachung zu ermöglichen (RS0034907 [T3, T8]; RS0106851 [T1]). Inhalt und Umfang der geschuldeten Rechnungslegung richten sich nach dem Verkehrsüblichen (9 ObA 50/11a mwN). Sie muss detailliert sein und darf sich nicht in der Angabe von Endziffern erschöpfen (9 ObA 57/13t; 2 Ob 261/12i). Letztlich ist die – nach der Verkehrsauffassung zu beurteilende (RS0035050 [T3]) – Frage nach dem Inhalt und Umfang der gebotenen Rechnungslegung jeweils eine solche des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft vergleiche RS0019529 [T7]).
3.3. Wenn die Vorinstanzen unter Zugrundelegung dieser Rechtslage zum Ergebnis gelangten, dass im Rahmen des Rechnungslegungsbegehrens (ein anderer Anspruch wurde – abgesehen vom noch unbestimmten Zahlungsanspruch – nicht erhoben) keine „periodenbezogene Gewinnermittlung“ durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes zu erfolgen habe, kann darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Dem Zweck der Rechnungslegungspflicht, die Kläger in die Lage zu versetzen, ihre auf Auszahlung eines Guthabens und/oder auf Schadenersatz gerichteten Forderungen gegen den Beklagten feststellen und geltend machen zu können, wird bereits dadurch Genüge getan, dass die hinsichtlich der Liegenschaft erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben chronologisch dargestellt und belegt werden, woraus die Revisionswerber auch die jeweiligen Jahresergebnisse errechnen können. Unabhängig davon, dass § 4 Abs 3 EStG (sowie das UStG und die BAO, wobei sich die Revisionswerber auf keine konkreten Bestimmungen berufen) keine Grundlage für einen Anspruch der Kläger auf eine nach steuerrechtlichen Vorgaben vorzunehmende Gewinnermittlung durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gegen den Beklagten schafft, wird eine mögliche (privatrechtliche) Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar dargelegt.3.3. Wenn die Vorinstanzen unter Zugrundelegung dieser Rechtslage zum Ergebnis gelangten, dass im Rahmen des Rechnungslegungsbegehrens (ein anderer Anspruch wurde – abgesehen vom noch unbestimmten Zahlungsanspruch – nicht erhoben) keine „periodenbezogene Gewinnermittlung“ durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes zu erfolgen habe, kann darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Dem Zweck der Rechnungslegungspflicht, die Kläger in die Lage zu versetzen, ihre auf Auszahlung eines Guthabens und/oder auf Schadenersatz gerichteten Forderungen gegen den Beklagten feststellen und geltend machen zu können, wird bereits dadurch Genüge getan, dass die hinsichtlich der Liegenschaft erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben chronologisch dargestellt und belegt werden, woraus die Revisionswerber auch die jeweiligen Jahresergebnisse errechnen können. Unabhängig davon, dass Paragraph 4, Absatz 3, EStG (sowie das UStG und die BAO, wobei sich die Revisionswerber auf keine konkreten Bestimmungen berufen) keine Grundlage für einen Anspruch der Kläger auf eine nach steuerrechtlichen Vorgaben vorzunehmende Gewinnermittlung durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gegen den Beklagten schafft, wird eine mögliche (privatrechtliche) Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar dargelegt.
4. Die Revisionswerber wenden sich auch gegen die Abweisung ihres – wieder auf die Verwaltung der vermieteten Liegenschaft bezogenen – Begehrens auf Verfassung von Abgabenerklärungen hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer sowie auf Ermittlung der sich daraus jeweils per 31. 12. für die Jahre 2011 bis 2015 ergebenden Steuerschuld. Sie stützen sich im Wesentlichen auf das Argument, dies gehöre zu den Pflichten des Beklagten als Verlassenschaftskurator.
Dass die Vorinstanzen davon ausgingen, die Erstellung von Abgabenerklärungen und die Ermittlung der (Einkommen- und Umsatz-)Steuerschuld würde die (zivilrechtliche) Pflicht zur Rechnungslegung überschreiten, begründet aber keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Ob der Beklagte für die Verlassenschaft (nach Einantwortung der Erben) entsprechende Steuern bezahlt hat, können die Revisionswerber der vom Beklagten zu legenden Abrechnung, die jedenfalls auch Zahlungen an das Finanzamt zu enthalten hat, entnehmen. Die Vorlage von (vorhandenen) Steuererklärungen sowie von Abgabenbescheiden wurde dem Beklagten ohnehin aufgetragen. Die Kläger übersehen offenbar auch, dass den Beklagten nach seiner Enthebung keine Verpflichtung trifft, im Rahmen seiner Funktion als Kurator allenfalls unterlassene (Verwaltungs-)Maßnahmen nachzuholen. Den behaupteten Widerspruch zu einer (nicht näher konkretisierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vermögen die Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
II. Zur Revision des Beklagten:römisch zwei. Zur Revision des Beklagten:
1. Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 wurde geprüft, er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,
ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann auch nicht dadurch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, dass der Revisionswerber nunmehr aus diesem Grund eine Nichtigkeit releviert (vgl RS0042981 [T12]).ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (RS0042963). Ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel kann auch nicht dadurch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, dass der Revisionswerber nunmehr aus diesem Grund eine Nichtigkeit releviert vergleiche RS0042981 [T12]).
2. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge des Beklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich diese mit den Argumenten des Erstgerichts nicht auseinandergesetzt habe. Wird diese Beurteilung in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf (materiell-)rechtliche Argumente des Revisionswerbers selbst dann verwehrt, wenn das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, Rechtsausführungen machte (RS0043231 [T2, T5]) oder – wie hier – die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unter Hinweis auf § 500a ZPO billigte (9 ObA 98/17b). Der Revisionswerber rügt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass seine in der Berufung erhobene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen sei, zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensfehler, er wendet sich gegen diese Einschätzung jedoch inhaltlich (soweit erkennbar; vgl RS0041851) unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Frage, wie Prozesserklärungen einer Partei zu beurteilen sind, begründet für sich jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0042828 [T16]). Da der Beklagte in seiner Revision keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts anspricht, zeigt er auch keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. Dass er in seiner Berufung „klar dargetan habe, aus welchen Gründen er die (Klage-)Begehren als rechtsmissbräuchlich, schikanös und nicht durch das Gesetz gedeckt erachtet habe“, reicht zur Darlegung einer solchen Rechtsfrage nicht aus, zumal ein Verweis auf den Inhalt früherer Schriftsätze regelmäßig unzulässig und damit unbeachtlich ist (vgl RS0007029).2. Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsrüge des Beklagten als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich diese mit den Argumenten des Erstgerichts nicht auseinandergesetzt habe. Wird diese Beurteilung in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf (materiell-)rechtliche Argumente des Revisionswerbers selbst dann verwehrt, wenn das Berufungsgericht trotz seiner Auffassung, es liege keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vor, Rechtsausführungen machte (RS0043231 [T2, T5]) oder – wie hier – die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unter Hinweis auf Paragraph 500 a, ZPO billigte (9 ObA 98/17b). Der Revisionswerber rügt die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass seine in der Berufung erhobene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen sei, zwar nicht ausdrücklich als Verfahrensfehler, er wendet sich gegen diese Einschätzung jedoch inhaltlich (soweit erkennbar; vergleiche RS0041851) unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Frage, wie Prozesserklärungen einer Partei zu beurteilen sind, begründet für sich jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vergleiche RS0042828 [T16]). Da der Beklagte in seiner Revision keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts anspricht, zeigt er auch keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf. Dass er in seiner Berufung „klar dargetan habe, aus welchen Gründen er die (Klage-)Begehren als rechtsmissbräuchlich, schikanös und nicht durch das Gesetz gedeckt erachtet habe“, reicht zur Darlegung einer solchen Rechtsfrage nicht aus, zumal ein Verweis auf den Inhalt früherer Schriftsätze regelmäßig unzulässig und damit unbeachtlich ist vergleiche RS0007029).
III. Zu den Kosten:römisch drei. Zu den Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 46 Abs 1 und 50 ZPO. Die Revisionsgegner haben jeweils auf die mangelnde Zulässigkeit der Revisionen hingewiesen, womit ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungsmaßnahmen zu qualifizieren sind.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 46, Absatz eins und 50 ZPO. Die Revisionsgegner haben jeweils auf die mangelnde Zulässigkeit der Revisionen hingewiesen, womit ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Rechtsverfolgungs- bzw -verteidigungsmaßnahmen zu qualifizieren sind.