[5] Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0116349), aber nicht berechtigt. [5] Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0116349), aber nicht berechtigt.
[6] 1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Antrag muss das Gericht, an das das Verfahren delegiert werden soll, genau bezeichnen (RS0118473). Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RS0053169). Dies ist vor allem der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands im Sprengel des anderen Gerichts befinden (vgl RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]). Eine Delegierung nach § 31 JN soll nur in Ausnahmefällen und keinesfalls großzügig erfolgen, weil es sonst zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung käme (vgl RS0046324 [T16]; RS0046589 [insb T5, T18, T24]). Lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig hinsichtlich beider Parteien beantworten und hat eine Partei der Delegierung widersprochen, hat diese zu unterbleiben (vgl RS0046589; RS0046471; RS0053169 [T19, T31]; RS0046324 [T1, T6, T7]). [6] 1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Der Antrag muss das Gericht, an das das Verfahren delegiert werden soll, genau bezeichnen (RS0118473). Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht voraussichtlich rascher und mit geringerem Kostenaufwand geführt werden kann (RS0053169). Dies ist vor allem der Fall, wenn sich der Wohnort der Parteien, der (Mehrzahl der) Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands im Sprengel des anderen Gerichts befinden vergleiche RS0053169 [T1, T5, T12, T14, T18, T21]). Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN soll nur in Ausnahmefällen und keinesfalls großzügig erfolgen, weil es sonst zu einer faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung käme vergleiche RS0046324 [T16]; RS0046589 [insb T5, T18, T24]). Lässt sich die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig hinsichtlich beider Parteien beantworten und hat eine Partei der Delegierung widersprochen, hat diese zu unterbleiben vergleiche RS0046589; RS0046471; RS0053169 [T19, T31]; RS0046324 [T1, T6, T7]).
[7] 2. Soweit die Beklagte ganz allgemein eine Delegierung „an ein anderes Landesgericht im Oberlandesgerichtssprengel Wien“ beantragte, konnte ihr Antrag schon mangels konkreter Bezeichnung jenes Gerichts, an das das Verfahren delegiert werden soll, nicht erfolgreich sein.
[8] 3. Von einer Delegierung wurde aber zutreffend auch insoweit abgesehen, als die Beklagte eine solche („insbesondere“) an das Landesgericht Korneuburg anstrebte.
[9] 3.1. Dass die Verhinderung einer Partei, das zuständige Prozessgericht aufzusuchen, keine Delegierung an ein anderes Gericht nach § 31 JN (bei dem das Erscheinen möglich wäre) rechtfertigt, wenn diese mit einem zusätzlichen Prozessaufwand verbunden wäre, (sondern in diesem Fall allenfalls eine Vernehmung im Rechtshilfeweg in Betracht käme) legte der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Nc 17/03i dar (dort argumentierte die Partei, wegen einer Strafhaft nicht vor dem zuständigen Gericht erscheinen zu können). Will eine Partei zwar aussagen, ist sie aber (etwa auch aus gesundheitlichen Gründen) gehindert, beim Prozessgericht zu erscheinen, muss sich dieses zum Zweck ihrer Einvernahme zur Partei begeben (vgl 2 Ob 212/61 = EvBl 1961/437; siehe auch 6 Ob 20/15g [zum Außerstreitverfahren]; Spenling in Fasching/Konecny³ § 381 ZPO Rz 9 ua) oder die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (§ 375 Abs 2 Satz 2 erster Fall ZPO) veranlassen. [9] 3.1. Dass die Verhinderung einer Partei, das zuständige Prozessgericht aufzusuchen, keine Delegierung an ein anderes Gericht nach Paragraph 31, JN (bei dem das Erscheinen möglich wäre) rechtfertigt, wenn diese mit einem zusätzlichen Prozessaufwand verbunden wäre, (sondern in diesem Fall allenfalls eine Vernehmung im Rechtshilfeweg in Betracht käme) legte der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Nc 17/03i dar (dort argumentierte die Partei, wegen einer Strafhaft nicht vor dem zuständigen Gericht erscheinen zu können). Will eine Partei zwar aussagen, ist sie aber (etwa auch aus gesundheitlichen Gründen) gehindert, beim Prozessgericht zu erscheinen, muss sich dieses zum Zweck ihrer Einvernahme zur Partei begeben vergleiche 2 Ob 212/61 = EvBl 1961/437; siehe auch 6 Ob 20/15g [zum Außerstreitverfahren]; Spenling in Fasching/Konecny³ Paragraph 381, ZPO Rz 9 ua) oder die Beweisaufnahme im Rechtshilfeweg (Paragraph 375, Absatz 2, Satz 2 erster Fall ZPO) veranlassen.
[10] 3.2. Da sich der Kläger gegen die Delegierung, die keine Verfahrensbeschleunigung und schon gar keine geringere Prozesskostenlast erwarten lässt, weil weder die Parteien noch die Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg haben, aussprach, die Erleichterung des Gerichtszugangs bloß für eine Partei eine Delegierung gemäß § 31 JN nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht rechtfertigt (vgl RS0053169 [T24]; RS0046455 [T9]) und außerdem die Möglichkeit besteht, dass die rechtsanwaltlich vertretene Beklagte außerhalb des Prozessgerichts einvernommen wird, begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken. [10] 3.2. Da sich der Kläger gegen die Delegierung, die keine Verfahrensbeschleunigung und schon gar keine geringere Prozesskostenlast erwarten lässt, weil weder die Parteien noch die Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg haben, aussprach, die Erleichterung des Gerichtszugangs bloß für eine Partei eine Delegierung gemäß Paragraph 31, JN nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht rechtfertigt vergleiche RS0053169 [T24]; RS0046455 [T9]) und außerdem die Möglichkeit besteht, dass die rechtsanwaltlich vertretene Beklagte außerhalb des Prozessgerichts einvernommen wird, begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken.
[11] 4. Entgegen den Ausführungen im Rekurs stellen sich Fragen zur Prozessfähigkeit der Beklagten und einer allfälligen Nichtigkeit des vor dem zuständigen Erstgericht geführten Verfahrens nicht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass ihre Fähigkeit, die Tragweite des Rechtsstreits oder einzelner Prozesshandlungen (insbesondere der Bevollmächtigung ihres Prozessvertreters; vgl RS0035154) erkennen zu können (vgl nur RS0009075 [T1]), beeinträchtigt wäre. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen am Aufsuchen des zuständigen Gerichts gehindert sei, begründet auch keine „partielle“ Prozessunfähigkeit. Ob sich die Ängste der Beklagten auf das Betreten anderer Gerichtsgebäude „ausweiten“ könnten, spielt für die Beurteilung ihres Delegierungsantrags keine Rolle. Ihre Parteirechte werden dadurch gewahrt, dass sie im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und ihre Einvernahme an einem anderen Ort erfolgen kann. [11] 4. Entgegen den Ausführungen im Rekurs stellen sich Fragen zur Prozessfähigkeit der Beklagten und einer allfälligen Nichtigkeit des vor dem zuständigen Erstgericht geführten Verfahrens nicht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass ihre Fähigkeit, die Tragweite des Rechtsstreits oder einzelner Prozesshandlungen (insbesondere der Bevollmächtigung ihres Prozessvertreters; vergleiche RS0035154) erkennen zu können vergleiche nur RS0009075 [T1]), beeinträchtigt wäre. Dass sie aus gesundheitlichen Gründen am Aufsuchen des zuständigen Gerichts gehindert sei, begründet auch keine „partielle“ Prozessunfähigkeit. Ob sich die Ängste der Beklagten auf das Betreten anderer Gerichtsgebäude „ausweiten“ könnten, spielt für die Beurteilung ihres Delegierungsantrags keine Rolle. Ihre Parteirechte werden dadurch gewahrt, dass sie im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und ihre Einvernahme an einem anderen Ort erfolgen kann.
[12] 5. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind, soweit § 31 JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 52 Abs 1 Satz 3 iVm §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. [12] 5. Im Verfahren über einen Delegierungsantrag sind, soweit Paragraph 31, JN keine Sonderregelungen enthält, die Bestimmungen jenes Verfahrens anzuwenden, dessen Delegierung beantragt wird (RS0043970 [T1]). Die Kostenentscheidung beruht daher auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.