Einen Verfahrensmangel iSd § 503 Z 2 ZPO erblickt die beklagte Partei darin, dass ihrem Antrage auf Einholung eines Fakultätsgutachtens nicht stattgegeben worden sei. Abgesehen davon, dass es sich hiebei überhaupt um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht des Berufungsverfahrens handeln würde, ist die Einholung eines Fakultätsgutachtens im Zivilprozess überhaupt nicht vorgesehen und daher unzulässig.Einen Verfahrensmangel iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO erblickt die beklagte Partei darin, dass ihrem Antrage auf Einholung eines Fakultätsgutachtens nicht stattgegeben worden sei. Abgesehen davon, dass es sich hiebei überhaupt um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht des Berufungsverfahrens handeln würde, ist die Einholung eines Fakultätsgutachtens im Zivilprozess überhaupt nicht vorgesehen und daher unzulässig.
Als Aktenwidrigkeit rügt die beklagte Partei, dass der SV Prof. Knaus von der Annahme ausgegangen sei, dass die letzte Regel der Kindesmutter vor der Geburt am 5. oder 6. 8. 1943 begonnen habe, obwohl die letzte Regel nach der Aussage der Kindesmutter anfangs August gewesen sei. Nun ist es allerdings richtig, dass der SV Prof. Knaus bei Erstattung seines ersten Gutachtens nach dem Protokoll ON 22 davon spricht, dass die letzte Regel am 5. oder 6. 8. begonnen habe. Prof. Werkgartner geht dagegen in seinem Gutachten ON 45 davon aus, dass die letzte Regel der Kindesmutter anfangs August begonnen habe und am 6. 8. 1943 beendet gewesen sei, berechnet danach die Zeit der Befruchtungsbereitschaft nach Knaus und Oghino und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diese am 7. oder 8. 8. 1943 noch nicht gegeben gewesen sei. Demnach muss es sich offenbar um einen Schreibfehler im Protokoll über das Gutachten des Prof. Knaus handeln. Hievon abgesehen hat der Oberste Gerichtshof bereits in wiederholten Entscheidungen ausgeführt, dass aus der Lehre von Prof. Knaus über den Zeitraum der Konzeptionsfähigkeit der Frau, die auf den Menstruationsterminen aufbaue, die bloß von der Frau angegeben werden und sich schließlich zufolge verschiedener Umstände ändern können, der Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung zumindest nicht allein erbracht werden kann (1 Ob 340/50, 3 Ob 376/51, 1 Ob 6/50 ua).
Übrigens würde es sich nach den Revisionsausführungen überhaupt nicht um eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO, sondern darum handeln, dass das SV-Gutachten des Prof. Knaus auf einer unrichtigen Grundlage beruht. Wenn der Beklagte weiter behauptet, dass die Tragzeit mit 293 Tagen unrichtig berechnet worden sei, da der Geschlechtsverkehr erst am 8. 8. 1943 stattgefunden habe und es sich daher nur um 291 Tage handeln könne, so übersieht er, dass der Geschlechtsverkehr, wie festgestellt ist, in der Nacht vom 7. auf den 8. 8. 1943, also in der Dunkelheit, demnach spätestens in den ersten Morgenstunden des 8. 8. stattgefunden haben kann und dass das Jahr 1944 ein Schaltjahr war. Wenn die Sachverständigen unter diesen Umständen bei Berechnung der Tragzeit den 8. 8. 1943 voll mitgerechnet haben, kann von einer Unrichtigkeit nicht gesprochen werden. Davon dass es sich um ein voll ausgetragenes Kind gehandelt hat, sind die Sachverständigen ohnehin ausgegangen. Prof. Werkgartner wies in seinem Gutachten S 175 ausdrücklich auf die Aussage der Zeugin T***** über die volle Reife des Kindes hin und führt dann aus, dass die Schwangerschaftsdauer für reife Kinder ungefähr 270 Tage betrage.Übrigens würde es sich nach den Revisionsausführungen überhaupt nicht um eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO, sondern darum handeln, dass das SV-Gutachten des Prof. Knaus auf einer unrichtigen Grundlage beruht. Wenn der Beklagte weiter behauptet, dass die Tragzeit mit 293 Tagen unrichtig berechnet worden sei, da der Geschlechtsverkehr erst am 8. 8. 1943 stattgefunden habe und es sich daher nur um 291 Tage handeln könne, so übersieht er, dass der Geschlechtsverkehr, wie festgestellt ist, in der Nacht vom 7. auf den 8. 8. 1943, also in der Dunkelheit, demnach spätestens in den ersten Morgenstunden des 8. 8. stattgefunden haben kann und dass das Jahr 1944 ein Schaltjahr war. Wenn die Sachverständigen unter diesen Umständen bei Berechnung der Tragzeit den 8. 8. 1943 voll mitgerechnet haben, kann von einer Unrichtigkeit nicht gesprochen werden. Davon dass es sich um ein voll ausgetragenes Kind gehandelt hat, sind die Sachverständigen ohnehin ausgegangen. Prof. Werkgartner wies in seinem Gutachten S 175 ausdrücklich auf die Aussage der Zeugin T***** über die volle Reife des Kindes hin und führt dann aus, dass die Schwangerschaftsdauer für reife Kinder ungefähr 270 Tage betrage.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht schon aufgrund der Gutachten der Prof. Knaus und Werkgartner angenommen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und dass das Ergebnis der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung des Doz. Dr. Fossel, nach denen die Vaterschaft des Klägers ebenfalls unwahrscheinlich sei, diese Annahme unterstütze. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Sachverständigenbeweis aufgrund des Reifegrades des Kindes und der Tragdauer geeignet ist, die Vermutung des § 163 ABGB zu widerlegen und dass hiezu ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, entspricht der ständigen Judikatur. Die Untergerichte haben nun aufgrund solcher Gutachten der beiden Sachverständigen zutreffend angenommen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger höchst unwahrscheinlich sei. Die Sachverständigen sind aufgrund der Berechnung des Zeitraumes der Konzeptionsfähigkeit nach Knaus und Oghino auch zum selben Ergebnis gekommen. Die anthropologisch-erbbiologischen Untersuchungen des Doz. Dr. Fossel haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Vaterschaft des Klägers unwahrscheinlich ist, stehen also auch mit den ersteren Gutachten nicht im Widerspruch. Das Berufungsgericht konnte daher aufgrund dieser Gutachten annehmen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger in sehr hohem Grade unwahrscheinlich und damit die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist.In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht schon aufgrund der Gutachten der Prof. Knaus und Werkgartner angenommen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und dass das Ergebnis der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung des Doz. Dr. Fossel, nach denen die Vaterschaft des Klägers ebenfalls unwahrscheinlich sei, diese Annahme unterstütze. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Sachverständigenbeweis aufgrund des Reifegrades des Kindes und der Tragdauer geeignet ist, die Vermutung des Paragraph 163, ABGB zu widerlegen und dass hiezu ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, entspricht der ständigen Judikatur. Die Untergerichte haben nun aufgrund solcher Gutachten der beiden Sachverständigen zutreffend angenommen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger höchst unwahrscheinlich sei. Die Sachverständigen sind aufgrund der Berechnung des Zeitraumes der Konzeptionsfähigkeit nach Knaus und Oghino auch zum selben Ergebnis gekommen. Die anthropologisch-erbbiologischen Untersuchungen des Doz. Dr. Fossel haben zu dem Ergebnis geführt, dass die Vaterschaft des Klägers unwahrscheinlich ist, stehen also auch mit den ersteren Gutachten nicht im Widerspruch. Das Berufungsgericht konnte daher aufgrund dieser Gutachten annehmen, dass die Zeugung des Beklagten durch den Kläger in sehr hohem Grade unwahrscheinlich und damit die Vermutung des Paragraph 163, ABGB widerlegt ist.
Dass der Vermutungszeitraum des § 163 ABGB sogar länger als 293 Tage ist, ändert daran nichts, dass schon eine Tragzeit von 393 Tagen höchst unwahrscheinlich ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist demnach zutreffend und musste daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Dass der Vermutungszeitraum des Paragraph 163, ABGB sogar länger als 293 Tage ist, ändert daran nichts, dass schon eine Tragzeit von 393 Tagen höchst unwahrscheinlich ist. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist demnach zutreffend und musste daher der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.