Aus den Entscheidungsgründen:
Die Untergerichte haben die Klägerin mit Recht als Gast der Beklagten angesehen. Ein Gastvertrag mit einem Schankwirt kommt spätestens mit der Entgegennahme der Bestellung durch den Wirt oder seine Angestellten zustande. Hiebei ist es ohne Bedeutung, wer später die Bezahlung der Zeche vornehmen soll, weil der Umstand, daß ein Familienangehöriger, Freund oder Bekannter die Zeche begleichen wird, für den Gastwirt und damit für den Gastvertrag in der Regel bedeutungslos ist.
Im übrigen hat die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in der mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1956 beim Kreisgericht Wels die Unzuständigkeitseinrede erhoben und diese darauf gestützt, daß nach § 49 Abs. 2 Z. 7 JN. das Bezirksgericht ausschließlich sachlich zuständig sei. Wenn die Revision ausführt, diese Gesetzesstelle mache einen Unterschied zwischen den "Reisenden" und den "Gästen" des Wirtes, so werden auch hier einige Worte des Gesetzestextes aus ihrem Zusammenhang gerissen und wird übersehen, daß nach § 49 Abs. 2 Z. 7 JN. Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen vor das Bezirksgericht gehören. Die Worte "Reisende" und "Gäste" beziehen sich somit nicht allein auf die Wirte und rechtfertigen daher auch nicht die von der Beklagten gewünschte Unterscheidung. Übrigens hat die Beklagte in ihrem Rekurs selbst die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Klägerin bestehe ein Gastvertrag; sie sei deshalb gezwungen gewesen, die Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Wels einzuwenden, um eine Nichtigkeit des Verfahrens zu vermeiden.Im übrigen hat die Beklagte - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - in der mündlichen Streitverhandlung vom 16. Mai 1956 beim Kreisgericht Wels die Unzuständigkeitseinrede erhoben und diese darauf gestützt, daß nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN. das Bezirksgericht ausschließlich sachlich zuständig sei. Wenn die Revision ausführt, diese Gesetzesstelle mache einen Unterschied zwischen den "Reisenden" und den "Gästen" des Wirtes, so werden auch hier einige Worte des Gesetzestextes aus ihrem Zusammenhang gerissen und wird übersehen, daß nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 7, JN. Streitigkeiten zwischen Reedern, Schiffern, Flößern, Fuhrleuten oder Wirten und ihren Auftraggebern, Reisenden und Gästen über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen vor das Bezirksgericht gehören. Die Worte "Reisende" und "Gäste" beziehen sich somit nicht allein auf die Wirte und rechtfertigen daher auch nicht die von der Beklagten gewünschte Unterscheidung. Übrigens hat die Beklagte in ihrem Rekurs selbst die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Klägerin bestehe ein Gastvertrag; sie sei deshalb gezwungen gewesen, die Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Wels einzuwenden, um eine Nichtigkeit des Verfahrens zu vermeiden.
War die Klägerin Gast der Beklagten, so war letztere der Klägerin gegenüber verpflichtet, für die gefahrlose Benützung des Gasthauses einschließlich der Terrasse zu sorgen. In den Rahmen der Vertragspflicht fällt es daher, daß die Beklagte das die Terrasse gegen Absturz sichernde Geländer in einem gefahrlosen Zustand erhält. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat die beklagte Partei zu haften. Da das Geländer schon im Jahre 1937 oder 1938 errichtet und seither die Steher nie erneuert wurden, das Geländer überdies schon Verwitterungserscheinungen zeigte, durfte sich die Beklagte, die das Gasthaus schon seit 1943 besitzt, nicht mit einem zeitweise oberflächlichen Rütteln am Geländer begnügen. Die Untergerichte haben mit Recht von der Beklagten verlangt, daß sie in geeigneten Zeitabständen entweder einen Fachmann zur Untersuchung des Zustandes des Geländers hätte heranziehen oder sich selbst durch entsprechendes Aufgraben vom Zustand der Steher hätte überzeugen müssen, weil gerade an der Stelle, wo der Steher aus der Erde ragt, oder knapp darunter nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit Fäulnis und Vermorschung gerechnet werden muß. Die Unterlassung jeder ernstlichen Untersuchung des Zustandes des Geländers seit 1943 stellt zweifellos ein Verschulden der Beklagten dar. Das bloße Rütteln am Geländer reicht jedenfalls nicht aus. Eine solche Sicherheitsvorkehrung erreicht nicht jenes Maß, das von der Beklagten als Gastwirtin vernünftigerweise zu fordern ist (vgl. EvBl. 1956 Nr. 52).War die Klägerin Gast der Beklagten, so war letztere der Klägerin gegenüber verpflichtet, für die gefahrlose Benützung des Gasthauses einschließlich der Terrasse zu sorgen. In den Rahmen der Vertragspflicht fällt es daher, daß die Beklagte das die Terrasse gegen Absturz sichernde Geländer in einem gefahrlosen Zustand erhält. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat die beklagte Partei zu haften. Da das Geländer schon im Jahre 1937 oder 1938 errichtet und seither die Steher nie erneuert wurden, das Geländer überdies schon Verwitterungserscheinungen zeigte, durfte sich die Beklagte, die das Gasthaus schon seit 1943 besitzt, nicht mit einem zeitweise oberflächlichen Rütteln am Geländer begnügen. Die Untergerichte haben mit Recht von der Beklagten verlangt, daß sie in geeigneten Zeitabständen entweder einen Fachmann zur Untersuchung des Zustandes des Geländers hätte heranziehen oder sich selbst durch entsprechendes Aufgraben vom Zustand der Steher hätte überzeugen müssen, weil gerade an der Stelle, wo der Steher aus der Erde ragt, oder knapp darunter nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit Fäulnis und Vermorschung gerechnet werden muß. Die Unterlassung jeder ernstlichen Untersuchung des Zustandes des Geländers seit 1943 stellt zweifellos ein Verschulden der Beklagten dar. Das bloße Rütteln am Geländer reicht jedenfalls nicht aus. Eine solche Sicherheitsvorkehrung erreicht nicht jenes Maß, das von der Beklagten als Gastwirtin vernünftigerweise zu fordern ist vergleiche EvBl. 1956 Nr. 52).
Bei dieser Rechtslage muß auf die Frage, ob die Beklagte auch nach § 1319 ABGB. haftet, nicht eingegangen werden.Bei dieser Rechtslage muß auf die Frage, ob die Beklagte auch nach Paragraph 1319, ABGB. haftet, nicht eingegangen werden.
Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Die Untergerichte haben nicht festgestellt, daß sie sich auf das Geländer gesetzt hat. Daß sie rücklings gegen das Geländer gegangen ist, stellt kein Verschulden dar, ebensowenig, daß sie es mit der Hand anfaßte und dadurch einen geringen Druck auf das Geländer ausübte. Sie konnte und durfte damit rechnen, daß das Geländer einen solchen geringen Druck aushalten und ihr Schutz gegen Absturz bieten werde.