Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Aufhebung des Schenkungsvertrags sei nicht relevant, ist nicht zuzustimmen: Die Berechtigung eines Begehrens auf Ausfolgung von Urkunden ist nach ständiger Rechtsprechung nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (EvBl 1978/173 uva). Wenn sich der Kläger als Anspruchsgrundlage für sein Ausfolgungsbegehren auf den das (Allein-)Eigentum an der Vertragsurkunde regelnden Punkt 11 des Schenkungsvertrags beruft, lässt er außer Acht, dass infolge zwischenzeitiger einvernehmlicher Aufhebung des Schenkungsvertrags dessen Punkt 11 nicht mehr in Geltung steht und daher der Herausgabeanspruch darin keine Grundlage finden kann. Die Schenkungsvertragsurkunde, die eine Veränderung dinglicher Rechte an der Liegenschaft zum Inhalt hat und für die Einverleibung im Grundbuch nötig wäre, mag nach Aufhebung des Schenkungsvertrags als eine gemeinschaftliche, im Miteigentum derjenigen Personen stehende Urkunde, in deren Interesse sie errichtet wurde bzw deren gegenseitigen Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind, gelten (SZ 70/114). Eine solche Urkunde ist gemäß § 844 ABGB „bei dem an Lebensjahren ältesten Teilhaber niederzulegen", dies ist die Nebenintervenientin, die Mutter des Klägers. Auf deren Verlangen mag der Beklagte nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Schenkungsvertragsurkunde samt Nachtrag und Teilungsplan herauszugeben haben (§ 12 Abs 1 RAO). Für den Kläger bietet § 12 RAO hingegen keine geeignete Anspruchsgrundlage.Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Aufhebung des Schenkungsvertrags sei nicht relevant, ist nicht zuzustimmen: Die Berechtigung eines Begehrens auf Ausfolgung von Urkunden ist nach ständiger Rechtsprechung nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (EvBl 1978/173 uva). Wenn sich der Kläger als Anspruchsgrundlage für sein Ausfolgungsbegehren auf den das (Allein-)Eigentum an der Vertragsurkunde regelnden Punkt 11 des Schenkungsvertrags beruft, lässt er außer Acht, dass infolge zwischenzeitiger einvernehmlicher Aufhebung des Schenkungsvertrags dessen Punkt 11 nicht mehr in Geltung steht und daher der Herausgabeanspruch darin keine Grundlage finden kann. Die Schenkungsvertragsurkunde, die eine Veränderung dinglicher Rechte an der Liegenschaft zum Inhalt hat und für die Einverleibung im Grundbuch nötig wäre, mag nach Aufhebung des Schenkungsvertrags als eine gemeinschaftliche, im Miteigentum derjenigen Personen stehende Urkunde, in deren Interesse sie errichtet wurde bzw deren gegenseitigen Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind, gelten (SZ 70/114). Eine solche Urkunde ist gemäß Paragraph 844, ABGB „bei dem an Lebensjahren ältesten Teilhaber niederzulegen", dies ist die Nebenintervenientin, die Mutter des Klägers. Auf deren Verlangen mag der Beklagte nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses die Schenkungsvertragsurkunde samt Nachtrag und Teilungsplan herauszugeben haben (Paragraph 12, Absatz eins, RAO). Für den Kläger bietet Paragraph 12, RAO hingegen keine geeignete Anspruchsgrundlage.
Insofern erweist sich die Revision als berechtigt, sodass mit Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils in diesem Punkt 2 vorzugehen ist.
Zum Zwischenantrag auf Feststellung:
Ziel eines Zwischenantrags auf Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses oder Rechts, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, ist es, die (vom Feststellungsbegehren umfasste) Vorfrage herauszuheben und darüber spruchmäßig mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Er setzt nach einhelliger Lehre und stRsp voraus, dass das festzustellende Rechtsverhältnis für die konkrete Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis nach selbstständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreits ausreicht und sich in ihm erschöpft (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1077 ff; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu § 236 mwN; RIS-Justiz RS0039600). Die über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Feststellung muss aus dem Vorbringen klar erkennbar sein; es muss somit derjenige, der einen Zwischenantrag auf Feststellung stellt, dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (EvBl 1972/10, RIS-Justiz RS0034336).Ziel eines Zwischenantrags auf Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses oder Rechts, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teil abhängt, ist es, die (vom Feststellungsbegehren umfasste) Vorfrage herauszuheben und darüber spruchmäßig mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden. Er setzt nach einhelliger Lehre und stRsp voraus, dass das festzustellende Rechtsverhältnis für die konkrete Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell ist und dass die Bedeutung der Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Bedürfnis nach selbstständiger urteilsmäßiger Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses, weil die in den Entscheidungsgründen vorgenommene Beurteilung zur Erledigung des konkreten Rechtsstreits ausreicht und sich in ihm erschöpft (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1077 ff; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Rz 5 zu Paragraph 236, mwN; RIS-Justiz RS0039600). Die über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung der Feststellung muss aus dem Vorbringen klar erkennbar sein; es muss somit derjenige, der einen Zwischenantrag auf Feststellung stellt, dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht (EvBl 1972/10, RIS-Justiz RS0034336).
Dieses Erfordernis erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht. Dass die Feststellung der Aufhebung des Schenkungsvertrags über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung hätte, ist auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die rein theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche genügt nicht (Deixler-Hübner in Fasching III2, Rz 9 zu § 236). Die hier begehrte Feststellung erschöpft sich in der Beurteilung der im Anlassfall präjudiziellen Vorfrage, ohne dass ihre Rechtskraftwirkung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Daher ist der Zwischenantrag auf Feststellung mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung mit Beschluss zurückzuweisen (Deixler-Hübner aaO, Rz 16 zu § 236). Dass das gegen die (unrichtigerweise) in Urteilsform erfolgte Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichtete Rechtsmittel als „ordentliche Revision" benannt wurde, hindert nicht dessen Behandlung als Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0036258).Dieses Erfordernis erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht. Dass die Feststellung der Aufhebung des Schenkungsvertrags über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus Bedeutung hätte, ist auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die rein theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche genügt nicht (Deixler-Hübner in Fasching III2, Rz 9 zu Paragraph 236,). Die hier begehrte Feststellung erschöpft sich in der Beurteilung der im Anlassfall präjudiziellen Vorfrage, ohne dass ihre Rechtskraftwirkung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Daher ist der Zwischenantrag auf Feststellung mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung mit Beschluss zurückzuweisen (Deixler-Hübner aaO, Rz 16 zu Paragraph 236,). Dass das gegen die (unrichtigerweise) in Urteilsform erfolgte Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags gerichtete Rechtsmittel als „ordentliche Revision" benannt wurde, hindert nicht dessen Behandlung als Revisionsrekurs (RIS-Justiz RS0036258).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO.