Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Soweit der Kläger in der Revision den Versuch unternimmt, das Zustandekommen eines eigenen Vertragsverhältnisses („ganz spezieller Investmentvertrag") mit der Beklagten zu begründen, das der Beklagten aufgrund der Zusagen ihres Mitarbeiters weitergehende Pflichten auferlegte, als sie die Kapitalanlagegesellschaft selbst treffen, übersieht er, dass Anhaltspunkte für eine derartige Vertretungsmacht des Bankmitarbeiters nicht vorliegen. Der Kläger hat auch nie behauptet, dass die Beklagte ihrem Mitarbeiter die Vollmacht eingeräumt hätte, über die bloße Vermittlung von Anlagegeschäften mit der Kapitalanlagegesellschaft hinaus „spezielle Investmentverträge" mit Bankkunden abzuschließen und damit namens der Beklagten gegenüber dem Kunden eine Verantwortung zu übernehmen, wie sie die Kapitalanlagegesellschaft selbst trifft oder die sogar noch darüber hinausgeht. Auf eine Haftung der Beklagten wegen eines „gewöhnlichen" Beratungsfehlers beruft sich der Kläger nicht.
Zu Recht sind die Vorinstanzen auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, dass sich aus § 3 Abs 3 InvFG eine unmittelbare Haftung des Fondsmanagers gegenüber den Anteilinhabern ergebe, wenn durch verfehltes Fondsmanagement das Fondsvermögen geschmälert wird.Zu Recht sind die Vorinstanzen auch der Auffassung des Klägers nicht gefolgt, dass sich aus Paragraph 3, Absatz 3, InvFG eine unmittelbare Haftung des Fondsmanagers gegenüber den Anteilinhabern ergebe, wenn durch verfehltes Fondsmanagement das Fondsvermögen geschmälert wird.
Das Gesetz selbst trifft dazu keine ausdrückliche Aussage, sondern äußert sich lediglich zur Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für Pflichtverletzungen eines Dritten, dessen sie sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds bedient hat. Dazu ordnet das Gesetz in § 3 Abs 3 InvFG in der hier anzuwendenden Fassung (ganz ähnlich § 3 Abs 3 Z 8 idF BGBl I 2003/80) an, dass die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 3 Abs 1 zweiter Satz durch eine solche Vereinbarung nicht berührt werden, und die Kapitalanlagegesellschaft für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln haftet.Das Gesetz selbst trifft dazu keine ausdrückliche Aussage, sondern äußert sich lediglich zur Haftung der Kapitalanlagegesellschaft für Pflichtverletzungen eines Dritten, dessen sie sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds bedient hat. Dazu ordnet das Gesetz in Paragraph 3, Absatz 3, InvFG in der hier anzuwendenden Fassung (ganz ähnlich Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, in der Fassung BGBl I 2003/80) an, dass die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz durch eine solche Vereinbarung nicht berührt werden, und die Kapitalanlagegesellschaft für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln haftet.
Der Revisionswerber meint nun, dass eine solche gesetzliche Anordnung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es lediglich um eine Haftung für fremdes Verhalten im Sinne des § 1313a ABGB gegangen wäre, die sich ohnehin schon aus allgemeinen Regeln ergäbe; wegen der ausdrücklichen Festschreibung der Haftung der Kapitalanlagegesellschaft liege vielmehr die Interpretation nahe, dass es zu einem Schuldeintritt des Dritten komme.Der Revisionswerber meint nun, dass eine solche gesetzliche Anordnung nicht erforderlich gewesen wäre, wenn es lediglich um eine Haftung für fremdes Verhalten im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB gegangen wäre, die sich ohnehin schon aus allgemeinen Regeln ergäbe; wegen der ausdrücklichen Festschreibung der Haftung der Kapitalanlagegesellschaft liege vielmehr die Interpretation nahe, dass es zu einem Schuldeintritt des Dritten komme.
Dem ist nicht zu folgen. Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien (abgedruckt etwa bei Majcen/Minihold/Weber, Investmentfondsgesetz, 23) ergibt, sollte mit der erörterten Formulierung nur klargestellt werden, dass durch eine solche Übertragung weder die Pflichten noch die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Anteilinhabern eingeschränkt werden können. Auch in der Literatur wird vertreten, dass durch § 3 Abs 3 letzter Satz InvFG eine Erfüllungsgehilfenhaftung im Sinn des § 1313a ABGB normiert werde (vgl etwa Heidinger, Das neue Investmentfondsrecht, 60; ähnlich Paul, Investmentgeschäft, 78). Selbst der Revisionswerber gesteht zu, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte - gegenüber seinem Vertragspartner - Ansprüche aus eigenem Vertrag hat. Er vermag allerdings nicht zu begründen, aus welchen Erwägungen gerade Anteilinhabern nach dem InvFG (ausnahmsweise) zwei Haftende zur Verfügung stehen sollten. Diese können sich - auch bei einem Fehlverhalten eines externen Fondsmanagers - mit ihren Ersatzansprüchen an die Kapitalanlagegesellschaft halten. Warum gerade in diesem Rechtsbereich eine Schadenersatzhaftung des unmittelbaren Vertragspartners nicht ausreichen sollte und entgegen allgemeinen Grundsätzen auch den Erfüllungsgehilfen des unmittelbaren Vertragspartners eine Schadenersatzhaftung treffen sollte, ist nicht zu erkennen. Eine besondere - in anderen Rechtsbereichen nicht vorhandene - Schutzlücke vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.Dem ist nicht zu folgen. Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien (abgedruckt etwa bei Majcen/Minihold/Weber, Investmentfondsgesetz, 23) ergibt, sollte mit der erörterten Formulierung nur klargestellt werden, dass durch eine solche Übertragung weder die Pflichten noch die Haftung der Kapitalanlagegesellschaft gegenüber den Anteilinhabern eingeschränkt werden können. Auch in der Literatur wird vertreten, dass durch Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz InvFG eine Erfüllungsgehilfenhaftung im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB normiert werde vergleiche etwa Heidinger, Das neue Investmentfondsrecht, 60; ähnlich Paul, Investmentgeschäft, 78). Selbst der Revisionswerber gesteht zu, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter dort nicht zu unterstellen ist, wo der Dritte - gegenüber seinem Vertragspartner - Ansprüche aus eigenem Vertrag hat. Er vermag allerdings nicht zu begründen, aus welchen Erwägungen gerade Anteilinhabern nach dem InvFG (ausnahmsweise) zwei Haftende zur Verfügung stehen sollten. Diese können sich - auch bei einem Fehlverhalten eines externen Fondsmanagers - mit ihren Ersatzansprüchen an die Kapitalanlagegesellschaft halten. Warum gerade in diesem Rechtsbereich eine Schadenersatzhaftung des unmittelbaren Vertragspartners nicht ausreichen sollte und entgegen allgemeinen Grundsätzen auch den Erfüllungsgehilfen des unmittelbaren Vertragspartners eine Schadenersatzhaftung treffen sollte, ist nicht zu erkennen. Eine besondere - in anderen Rechtsbereichen nicht vorhandene - Schutzlücke vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen.
Ähnliches ist den Erwägungen des Revisionswerbers entgegen zu halten, soweit er die Haftung der Beklagten aus der Verletzung von Schutzgesetzen ableiten will. Auch wenn die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 3 Abs 3 InvFG berechtigt ist, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen, wobei der Dritte dabei für Rechnung der Anteilinhaber handelt, ist damit keineswegs gesagt, dass den Dritten, hier also die Beklagte als Fondsmanagerin, unmittelbare Pflichten gegenüber den Anteilinhabern treffen, deren Verletzung zur Begründung deliktischer Schadenersatzansprüche führen könnte. Gegen das Vorliegen eines Schutzgesetzes im Sinne des allgemeinen Verständnisses spricht schon, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Anteilinhaber geschützt sein können, die aber ohnehin zur Kapitalanlagegesellschaft in einem Vertragsverhältnis stehen, das letztere zu einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 2 InvFG verpflichtet. Wer ohnehin vertragsrechtlichen Schutz genießt, bedarf keines zusätzlichen Schutzes durch - noch dazu inhaltsgleiche - (deliktsrechtlich einzuordnende) Verhaltenspflichten des Gehilfen des Vertragspartners im Sinne von Schutzgesetzen. Letztlich würde die vom Revisionswerber gewünschte deliktsrechtliche Einordnung auch dazu führen, dass jeden Mitarbeiter der Kapitalanlagegesellschaft, der mit der Fondsverwaltung betraut ist, eine eigene persönliche (deliktische) Haftung träfe, wenn er das Fondsvermögen durch schuldhaftes Fehlverhalten schmälert. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er - gerade für reine Vermögensschäden - eine derartige Konsequenz, die im Übrigen im Gesetzeswortlaut in keiner Weise Niederschlag findet, angestrebt hätte.Ähnliches ist den Erwägungen des Revisionswerbers entgegen zu halten, soweit er die Haftung der Beklagten aus der Verletzung von Schutzgesetzen ableiten will. Auch wenn die Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 3, InvFG berechtigt ist, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen, wobei der Dritte dabei für Rechnung der Anteilinhaber handelt, ist damit keineswegs gesagt, dass den Dritten, hier also die Beklagte als Fondsmanagerin, unmittelbare Pflichten gegenüber den Anteilinhabern treffen, deren Verletzung zur Begründung deliktischer Schadenersatzansprüche führen könnte. Gegen das Vorliegen eines Schutzgesetzes im Sinne des allgemeinen Verständnisses spricht schon, dass im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich die Anteilinhaber geschützt sein können, die aber ohnehin zur Kapitalanlagegesellschaft in einem Vertragsverhältnis stehen, das letztere zu einem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 InvFG verpflichtet. Wer ohnehin vertragsrechtlichen Schutz genießt, bedarf keines zusätzlichen Schutzes durch - noch dazu inhaltsgleiche - (deliktsrechtlich einzuordnende) Verhaltenspflichten des Gehilfen des Vertragspartners im Sinne von Schutzgesetzen. Letztlich würde die vom Revisionswerber gewünschte deliktsrechtliche Einordnung auch dazu führen, dass jeden Mitarbeiter der Kapitalanlagegesellschaft, der mit der Fondsverwaltung betraut ist, eine eigene persönliche (deliktische) Haftung träfe, wenn er das Fondsvermögen durch schuldhaftes Fehlverhalten schmälert. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er - gerade für reine Vermögensschäden - eine derartige Konsequenz, die im Übrigen im Gesetzeswortlaut in keiner Weise Niederschlag findet, angestrebt hätte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Anteilinhaber einen Dritten - sei es nun ein Dienstnehmer der Kapitalanlagegesellschaft oder ein selbstständiger Dritter im Sinne des § 3 Abs 3 Satz 1 InvFG - wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können. Derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die Kapitalanlagegesellschaft zu richten, die sich gegebenenfalls beim betreffenden Dritten, der sich (nur) ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen bzw daran mitzuwirken, regressieren kann.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Anteilinhaber einen Dritten - sei es nun ein Dienstnehmer der Kapitalanlagegesellschaft oder ein selbstständiger Dritter im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Satz 1 InvFG - wegen fehlerhaften Fondsmanagements nicht unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können. Derartige Ansprüche sind vielmehr allein gegen die Kapitalanlagegesellschaft zu richten, die sich gegebenenfalls beim betreffenden Dritten, der sich (nur) ihr gegenüber verpflichtet hat, die Fondsverwaltung vorzunehmen bzw daran mitzuwirken, regressieren kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.