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Entscheidung 1 Ob 43/20k×

Entscheidung 1 Ob 43/20k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob43/20k

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj B*****, geboren am ***** 2005, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Juni 2019, GZ 16 R 156/19h-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. April 2019, GZ 13 Pu 27/14t-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der (berufstätigen) Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 320 EUR monatlich.

Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes war der seit 7. 1. 2019 wieder berufstätige Vater vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 65 EUR monatlich ab 1. 1. 2019 verpflichtet worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsbetrag auf monatlich 40 EUR verminderte und diesen Betrag (wegen des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses am 7. 1.) erst ab 1. 2. 2019 zuerkannte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus Plus für zulässig.

Da dem vom Kind erhobenen Revisionsrekurs ein eindeutiger Rechtsmittelantrag fehlte, wurde der Akt mit Beschluss vom 16. 12. 2019 zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Das Erstgericht legte den erstgerichtlichen Akt nach fristgerechter Verbesserung dem Obersten Gerichtshof erneut vor, ohne allerdings zuvor dem Vater das rechtliche Gehör zum verbesserten Revisionsrekurs einzuräumen.

Rechtliche Beurteilung

Da nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG das Revisionsrekursverfahren zweiseitig ist, wenn – wie hier – mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache“ entschieden wurde, ist der Akt dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung auch des verbesserten Revisionsrekurses an den Vater und Ablauf der durch diese Zustellung ausgelösten 14-tägigen Frist (mit einer allenfalls eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung) – im Wege des Rechtsmittelgerichts – wieder vorzulegen.

Textnummer

E129177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00043.20K.0226.000

Im RIS seit

05.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200226_OGH0002_0010OB00043_20K0000_000