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Entscheidung 1 Ob 43/25t×

Entscheidung 1 Ob 43/25t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

1Ob43/25t

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin J*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner Ing. F*, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 20 R 306/24a-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                                Der Antragsgegner ist rechtskräftig zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin – seine (volljährige) Tochter – in Höhe von 825 EUR verpflichtet.

[2]                                Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu weiteren monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 302,78 EUR zu verpflichten.

[3]                                Das Rekursgericht bestätigte die diesen Unterhaltserhöhungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[4]                                Dagegen erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[5]                                Diese Vorlage ist verfehlt.

[6] Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.

[7] Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien strittig war (RS0122735 [T3]). Bei laufendem Unterhalt sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]).

[8] Ausgehend vom 36-fachen des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrags von 302,78 EUR übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR. Da damit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht erreicht ist, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.

[9] Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder – wie hier – „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Prüfung vorzulegen, ob es als Antrag im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten ist (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E144382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00043.25T.0325.000

Im RIS seit

24.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250325_OGH0002_0010OB00043_25T0000_000