[5] Diese Vorlage ist verfehlt.
[6] Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden. [6] Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[7] Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien strittig war (RS0122735 [T3]). Bei laufendem Unterhalt sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]). [7] Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien strittig war (RS0122735 [T3]). Bei laufendem Unterhalt sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]).
[8] Ausgehend vom 36-fachen des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrags von 302,78 EUR übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht erreicht ist, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu. [8] Ausgehend vom 36-fachen des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrags von 302,78 EUR übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR. Da damit die Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG nicht erreicht ist, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[9] Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder – wie hier – „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Prüfung vorzulegen, ob es als Antrag im Sinn des § 63 AußStrG zu werten ist (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen. [9] Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder – wie hier – „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Prüfung vorzulegen, ob es als Antrag im Sinn des Paragraph 63, AußStrG zu werten ist (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.