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Entscheidung 1 Ob 43/26v×

Entscheidung 1 Ob 43/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob43/26v

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Katharina Hantig-Gröbl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 45 R 531/25h-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[2]         2. Die Beantwortung der Revision wurde dem Beklagten nicht freigestellt, sodass seine „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu vergleiche RS0043690 [T6, T7]).

Textnummer

E147323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00043.26V.0408.000

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260408_OGH0002_0010OB00043_26V0000_000