Entscheidung 1 Ob 43/26v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Katharina Hantig-Gröbl, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Maria In der Maur-Koenne, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2025, GZ 45 R 531/25h-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
2. Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] 2. Die Beantwortung der Revision wurde dem Beklagten nicht freigestellt, sodass seine „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]). 2. Die Beantwortung der Revision wurde dem Beklagten nicht freigestellt, sodass seine „außerordentliche Revisionsbeantwortung“ gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu vergleiche RS0043690 [T6, T7]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00043.26V.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJT_20260408_OGH0002_0010OB00043_26V0000_000