Die Revision der beklagten Partei ist, zum Teil berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision der beklagten Partei ist, zum Teil berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Anspruch der klagenden Parteien wird auch auf Amtshaftung gegründet, die beide Vorinstanzen jedoch ablehnten; sie erachteten vielmehr allein eine privatrechtliche Haftung der beklagten Partei als gegeben. Das Erstgericht schloß Amtshaftung nur aus, weil auch die nach Fertigstellung der Anlage vorgesehene Wasserversorgung der Interessenten nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen sollte. Auch das Berufungsgericht scheint dieser Meinung zu sein. Beide Vorinstanzen meinen anscheinend, es läge Hoheitsverwaltung vor, wenn die Wasserversorgung nach Fertigstellung auf Grund von Hoheitsakten erfolgen sollten. Sie folgen damit der von Vrba-Zechner, Komm.z.Amtshaftungsrecht 86, vertretenen Auffassung, daß auch bei allen Maßnahmen zur Herstellung von Wasserversorungsanlagen zu prüfen sei, ob die öffentliche Wasserversorgung im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder privatwirtschaftlich erfolge bzw. erfolgen soll. Dies ist die Konsequenz der aaO 57 vertretenen Auffassung, daß zwar bei Vorbereitung einer hoheitlichen Tätigkeit für den Eintritt der Amtshaftung ein unmittelbarer Zusammenhang zur höheitlichen Tätigkeit bestehen müsse, ein solcher aber bestehe, wenn die hoheitliche Tätigkeit nicht weggedacht werden könne, ohne daß auch die Vorbereitungstätigkeit entfiele. Vrba-Zechner nehmen dies allerdings nur für sogenannte Realakte an, die für sich allein von der Handlungsform her betrachtet neutral seien; bediene sich hingegen der Rechtsträger zur Besorgung einer Verwaltungsagende der Rechtsformen des Privatrechtes (zB Vertrag), so liege Privatwirtschaftsverwaltung vor. Öhlinger (in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 137) geht nach einer Kritik der Rechtsprechung in seinem (allerdings auch nicht zu Ende gedachten) Versuch einer Lösung noch einen Schritt weiter, betrachtet die Aufrechterhaltung einer ausreichenden und einwandfreien Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, zu der er offensichtlich auch die Errichtung entsprechender Anlagen zählt, als eine typische Staatsaufgabe und subsumiert unter das Amtshaftungsrecht auch jene Verwaltungstätigkeiten, die der Erfüllung öffentlicher, typisch staatlicher Aufgaben dienen, auch wenn die Form selbst (soweit sich das Handeln überhaupt in einer Rechtsform kristallisiert) eine solche des Privatrechtes ist. In Loebenstein-Kaniak, AHG2 117 wird hingegen die Auffassung vertreten, daß es zwar sehr wohl daruf ankommen könne, ob die Wasserversorgung mit den Mitteln der Hoheitsverwaltung oder denen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolge, aber selbst dann, wenn die Wasserversorgung hoheitlich erfolgen soll, differenziert werden müsse: Nur die Maßnahme der Daseinsvorsorge selbst und die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse wie Beschädigungen bei deren Durchführung und die Wiederherstellung der Versorgungsanlage gehörten zur Hoheitsverwaltung, nicht aber die Errichtung einer Wasserleitung oder Erneuerungsarbeiten. Gleiche Auffassungen wurden für die Errichtung von Fernmeldeeinrichtungen sowie den Bau von Straßen, Amtsgebäuden, Schulen, Krankenhäusern, Kasernen usw. vertreten (aaO 116). In Erfüllung dieser Aufgaben unterstehen auch die Rechtsträger wie jeder Private der behördlichen (hoheitlichen) Aufsicht und müssen ebenso wie alle Privaten die erforderlichen baubehördlichen, straßenbehördlichen, wasserrechtlichen oder sonst in Betracht kommenden behördlichen Bewilligungen einholen. Ein Rechtsträger, den das Gesetz selbst bei einer konkreten Tätigkeit (Bautätigkeit) hoheitlicher Bewilligung und Aufsicht unterstellt, handelt hiebei noch nicht selbst hoheitlich, auch wenn der Rechtsträger die Absicht hat, die Anlage nach deren Fertigstellung der hoheitsrechtlichen Erfüllung von Aufgaben zuzuführen. Der Oberste Gerichtshof hat zwar ausgesprochen, daß dann, wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen sind, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit nur vorbereitet oder abschließt (JBl 1988, 178 ua). Immer kann es sich aber nur um Handlungen oder Unterlassungen handeln, die mit der hoheitlichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, wie etwa ein Rundschreiben eines Amtes der Landesregierung über die Durchführung von Bauverfahren (JBl 1988, 178) oder eine Dienstfahrt, an deren Ziel hoheitlich gehandelt werden soll (SZ 43/10). Die Errichtung einer Anlage, deren Betrieb dann allenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen soll, stellt jedoch den unmittelbaren Zusammenhang mit der später vorgesehenen Tätigkeit noch nicht her. Das muß ganz besonders für Rechtsbeziehungen auf vertraglicher Grundlage gelten, wäre es doch zB in jeder Hinsicht ungerechtfertigt, Baufirmen, die öffentliche Gebäude oder Anlagen errichten, auf verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zu verweisen und ihnen nicht alle Rechte aus dem abgeschlossenen Werkvertrag zuzugestehen. Aber auch "Realakte" während einer Bauführung, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit steht, haben mit einer solchen Tätigkeit (noch) nichts zu tun. Läßt ein Bauarbeiter einen Kübel fallen, der jemanden verletzt, kann nur die deliktische Haftung nach dem Privatrecht gelten, auch wenn die Bauführung letztlich die Voraussetzungen dafür schaffen soll, daß der Bau auch der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dienen soll. Die Arbeiten zur Errichtung eines neuen Wasserleitungsstranges der Ortswasserleitung Elsenreith der beklagten Partei bei denen Herbert R*** tödlich verletzt wurde, erfolgten damit ohne Rücksicht darauf, ob die Wasserversorgung in diesem Bereich auf hoheitlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt, allein im Rahmen des Privatrechtes und, soweit sie im Auftrag der beklagten Gemeinde erfolgten, im Rahmen deren Privatwirtschaftsverwaltung.
Damit soll nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei nicht auch Pflichten vernachlässigt haben könnte, die sie im Rahmen der von ihr zu entfaltenden Hoheitsverwaltung treffen. So hat die beklagte Partei durch ihren Bürgermeister der gemäß § 116 Abs 1 nöBO Baubehörde erster Instanz ist, als ihrem Organ von den ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführten Bauarbeiten gewußt. Auf Rechtsverletzungen ihrer Organe als Baubehörde stützten die klagenden Parteien ihren Anspruch aber nicht; wenn ihre Ausführungen in der Klage und in ON 11 so verstanden werden sollten, müßte die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden, weil ein solcher Anspruch im Aufforderungsschreiben nach § 8 AHG nicht geltend gemacht worden war und daher nicht Gegenstand einer Amtshaftungsklage hätte sein dürfen.Damit soll nicht gesagt werden, daß die beklagte Partei nicht auch Pflichten vernachlässigt haben könnte, die sie im Rahmen der von ihr zu entfaltenden Hoheitsverwaltung treffen. So hat die beklagte Partei durch ihren Bürgermeister der gemäß Paragraph 116, Absatz eins, nöBO Baubehörde erster Instanz ist, als ihrem Organ von den ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführten Bauarbeiten gewußt. Auf Rechtsverletzungen ihrer Organe als Baubehörde stützten die klagenden Parteien ihren Anspruch aber nicht; wenn ihre Ausführungen in der Klage und in ON 11 so verstanden werden sollten, müßte die Klage insoweit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werden, weil ein solcher Anspruch im Aufforderungsschreiben nach Paragraph 8, AHG nicht geltend gemacht worden war und daher nicht Gegenstand einer Amtshaftungsklage hätte sein dürfen.
Nach den Ausführungen in der Revision ist allein strittig, ob die beklagte Partei passiv legitimiert ist und nicht der Wasserausschuß, den die beklagte Partei als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ansieht, haftungspflichtig ist, im ersteren Fall auch, ob Organen der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Revision gesteht selbst zu, daß es sich um die Errichtung einer Zuleitung von Quellwasser in die Ortswasserleitung, für die sie als Berechtigte aufscheint, handelte, so daß die Errichtung der Anlage ihrer Zustimmung bedurfte. Die Revision räumt weiter ein, daß ein finanzielles Arrangement mit der Gemeinde angestrebt und auch erzielt wurde. Tatsache ist es, daß die beklagte Partei die finanziellen Verpflichtungen aus dem Ausbau übernommen hatte und insbesondere mit dem später verunglückten Herbert R*** insofern in eine Vertragsbeziehung getreten ist, daß sie mit ihm vereinbarte, ihm pro Stunde den - wegen des damit verbundenen eigenwirtschaftlichen Interesses allerdings verhältnismäßig geringen - Betrag von S 40,-- zu bezahlen. Es war damit allein die beklagte Partei Auftraggeber und Bauherr und Herbert R*** gegenüber Dienstgeber im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG. Soweit der Ortsvorsteher von Elsenreith tätig wurde oder rechtswidrig untätig blieb, war er Organ bzw. Bevollmächtigter der beklagten Partei oder zumindest Aufseher im Betrieb der beklagten Partei. Daß niemals die Absicht bestand, den Wasserausschuß irgendwelche Verpflichtungen eingehen zu lassen, ergibt sich schon daraus, daß der Ausschuß selbst über keinerlei finanzielle Mittel verfügte. Wenn der Bürgermeister der beklagten Partei dies hinnahm, konnte dies nur aus dem Selbstverständnis geschehen, daß zunächst allein die beklagte Partei die finanziellen Lasten übernimmt, was sie auch getan hat. Daß die Gemeinde gar nicht berechtigt gewesen wäre, Verpflichtungen Herbert R*** gegenüber zu übernehmen, wurde nicht behauptet. Der Wasserausschuß war nichts anderes als eine Vertretung der Interessenten. Daß auch der Baumeister Franz S*** strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er die Künette graben ließ, ohne die Arbeit durch einen fachkundigen Bauleiter überwachen zu lassen und ohne Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, obwohl er wußte, daß die Arbeiten von unerfahrenen Personen ohne Planung und Bauaufsicht durchgeführt werden sollten, ändert nichts an der Haftung der beklagten Gemeinde, deren Ortsvorsteher Hubert W*** ebenfalls strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er die Arbeiten ohne entsprechende sachkundige Bauleitung und Bauaufsicht organisierte und dem Baumeister Franz S*** einen unvollständigen Bauauftrag erteilte. Franz S*** hätte eben nur einen Bagger und einen Baggerfahrer bereitstellen sollen, was ihm als Baumeister zur Last fiel, ebenso aber auch der beklagten Gemeinde, die eine so unkontrollierte und unsachgemäße Bauführung nicht in Auftrag geben hätte dürfen. Daß die Organe der beklagten Partei ein grobes Verschulden trifft, ergibt sich allein schon daraus, daß der Bürgermeister und der Gemeinderat der beklagten Partei zugleich Baubehörde erster und zweiter Instanz waren; ihre Organe mußten daher genau wissen, daß die Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung und auch ihrer Art nach unzulässig war. Mit Recht wurde demnach dem Klagebegehren der erstklagenden Partei stattgegeben. Nicht berechtigt ist hingegen die Stattgebung des Klagebegehrens der zweitklagenden Partei, soweit es aus § 334 Abs 1 ASVG abgeleitet wird. Nach dieser Bestimmung haftet der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter, was aber voraussetzt, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistung aus einer Beziehung erbracht hat, in der es überhaupt einen Dienstgeber geben kann. Dies ist bei der S***Nach den Ausführungen in der Revision ist allein strittig, ob die beklagte Partei passiv legitimiert ist und nicht der Wasserausschuß, den die beklagte Partei als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ansieht, haftungspflichtig ist, im ersteren Fall auch, ob Organen der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Revision gesteht selbst zu, daß es sich um die Errichtung einer Zuleitung von Quellwasser in die Ortswasserleitung, für die sie als Berechtigte aufscheint, handelte, so daß die Errichtung der Anlage ihrer Zustimmung bedurfte. Die Revision räumt weiter ein, daß ein finanzielles Arrangement mit der Gemeinde angestrebt und auch erzielt wurde. Tatsache ist es, daß die beklagte Partei die finanziellen Verpflichtungen aus dem Ausbau übernommen hatte und insbesondere mit dem später verunglückten Herbert R*** insofern in eine Vertragsbeziehung getreten ist, daß sie mit ihm vereinbarte, ihm pro Stunde den - wegen des damit verbundenen eigenwirtschaftlichen Interesses allerdings verhältnismäßig geringen - Betrag von S 40,-- zu bezahlen. Es war damit allein die beklagte Partei Auftraggeber und Bauherr und Herbert R*** gegenüber Dienstgeber im Sinne des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG. Soweit der Ortsvorsteher von Elsenreith tätig wurde oder rechtswidrig untätig blieb, war er Organ bzw. Bevollmächtigter der beklagten Partei oder zumindest Aufseher im Betrieb der beklagten Partei. Daß niemals die Absicht bestand, den Wasserausschuß irgendwelche Verpflichtungen eingehen zu lassen, ergibt sich schon daraus, daß der Ausschuß selbst über keinerlei finanzielle Mittel verfügte. Wenn der Bürgermeister der beklagten Partei dies hinnahm, konnte dies nur aus dem Selbstverständnis geschehen, daß zunächst allein die beklagte Partei die finanziellen Lasten übernimmt, was sie auch getan hat. Daß die Gemeinde gar nicht berechtigt gewesen wäre, Verpflichtungen Herbert R*** gegenüber zu übernehmen, wurde nicht behauptet. Der Wasserausschuß war nichts anderes als eine Vertretung der Interessenten. Daß auch der Baumeister Franz S*** strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er die Künette graben ließ, ohne die Arbeit durch einen fachkundigen Bauleiter überwachen zu lassen und ohne Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, obwohl er wußte, daß die Arbeiten von unerfahrenen Personen ohne Planung und Bauaufsicht durchgeführt werden sollten, ändert nichts an der Haftung der beklagten Gemeinde, deren Ortsvorsteher Hubert W*** ebenfalls strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er die Arbeiten ohne entsprechende sachkundige Bauleitung und Bauaufsicht organisierte und dem Baumeister Franz S*** einen unvollständigen Bauauftrag erteilte. Franz S*** hätte eben nur einen Bagger und einen Baggerfahrer bereitstellen sollen, was ihm als Baumeister zur Last fiel, ebenso aber auch der beklagten Gemeinde, die eine so unkontrollierte und unsachgemäße Bauführung nicht in Auftrag geben hätte dürfen. Daß die Organe der beklagten Partei ein grobes Verschulden trifft, ergibt sich allein schon daraus, daß der Bürgermeister und der Gemeinderat der beklagten Partei zugleich Baubehörde erster und zweiter Instanz waren; ihre Organe mußten daher genau wissen, daß die Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung und auch ihrer Art nach unzulässig war. Mit Recht wurde demnach dem Klagebegehren der erstklagenden Partei stattgegeben. Nicht berechtigt ist hingegen die Stattgebung des Klagebegehrens der zweitklagenden Partei, soweit es aus Paragraph 334, Absatz eins, ASVG abgeleitet wird. Nach dieser Bestimmung haftet der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellter, was aber voraussetzt, daß der Sozialversicherungsträger seine Leistung aus einer Beziehung erbracht hat, in der es überhaupt einen Dienstgeber geben kann. Dies ist bei der S***
DER B*** nicht der Fall. Auch in dieser sind gemäß § 148 BSVG zwar die Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten Teils des ASVG mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen anzuwenden, jedoch gilt gemäß § 1 BSVG die Unfallversicherung nur für im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige. Aus Beilage N ergibt sich auch, daß der Anspruch der Witwe und der Kinder auf Gewährung einer Unfallversicherungsrente nur bewilligt wurde, weil die Arbeit auch im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes des Verunglückten durchgeführt wurde, so daß das Ereignis als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt wurde. Ersatzansprüche gegen die beklagte Partei können dann aber nicht nach § 334 ASVG, sondern nur nach § 178 BSVG, der der gleichartigen Regelung des § 332, Abs 1 und 2 ASVG entspricht (s. dazu Fürböck-Teschner, BSVG 438 Anm. 1) geltend gemacht werden. Dieser Legalzessionsanspruch besteht aber nur insoweit, als den Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche nach § 1327 ABGB zustehen, ein Mitverschulden des tödlich Verunglückten ist demnach zu berücksichtigen. Die beklagte Partei wendete ein, daß den Verunglückten ein 75 %iges Mitverschulden getroffen habe. Diese Einwendung und deren Konsequenz auf die Höhe des Anspruches der zweitklagenden Partei wird in einem fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Einer allfälligen Einwendung, nicht die zweitklagende Partei, sondern die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hätte die Rentenleistungen zu erbringen gehabt, wird hingegen keine weitere Beachtung zu schenken sein, da ein Sozialversicherungsträger, der einen positiven Bescheid erlassen hat und Leistungen erbringt, jedenfalls als anspruchsberechtigter Zessionar anzusehen ist (SZ 42/174).DER B*** nicht der Fall. Auch in dieser sind gemäß Paragraph 148, BSVG zwar die Bestimmungen des Dritten, Fünften und Sechsten Teils des ASVG mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen anzuwenden, jedoch gilt gemäß Paragraph eins, BSVG die Unfallversicherung nur für im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige. Aus Beilage N ergibt sich auch, daß der Anspruch der Witwe und der Kinder auf Gewährung einer Unfallversicherungsrente nur bewilligt wurde, weil die Arbeit auch im Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes des Verunglückten durchgeführt wurde, so daß das Ereignis als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anerkannt wurde. Ersatzansprüche gegen die beklagte Partei können dann aber nicht nach Paragraph 334, ASVG, sondern nur nach Paragraph 178, BSVG, der der gleichartigen Regelung des Paragraph 332,, Absatz eins und 2 ASVG entspricht (s. dazu Fürböck-Teschner, BSVG 438 Anmerkung 1) geltend gemacht werden. Dieser Legalzessionsanspruch besteht aber nur insoweit, als den Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1327, ABGB zustehen, ein Mitverschulden des tödlich Verunglückten ist demnach zu berücksichtigen. Die beklagte Partei wendete ein, daß den Verunglückten ein 75 %iges Mitverschulden getroffen habe. Diese Einwendung und deren Konsequenz auf die Höhe des Anspruches der zweitklagenden Partei wird in einem fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Einer allfälligen Einwendung, nicht die zweitklagende Partei, sondern die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hätte die Rentenleistungen zu erbringen gehabt, wird hingegen keine weitere Beachtung zu schenken sein, da ein Sozialversicherungsträger, der einen positiven Bescheid erlassen hat und Leistungen erbringt, jedenfalls als anspruchsberechtigter Zessionar anzusehen ist (SZ 42/174).
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung. Der Revisionskostenvorbehalt beruht auf § 392 Abs 1 ZPO.Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung. Der Revisionskostenvorbehalt beruht auf Paragraph 392, Absatz eins, ZPO.