Die Revision ist unzulässig.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1828) sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht gegeben.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Streitentscheidend ist die Tragweite der von einem der Rechtsvorgänger der Kläger dem Beklagten gegenüber aufgestellten Behauptung, das Wasser gehöre ihm, er grabe "es sich herunter", der Beklagte müsse ihn durch sein Grundstück durchgraben lassen. Die Vorinstanzen haben diese Erklärung übereinstimmend als Behauptung eines schon bisher den Rechtsvorgängern der Kläger zugestandenen Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht an der auf der Liegenschaft des Beklagten entspringenden Quelle gedeutet. Diese mit den Denkgesetzen durchaus in Einklang stehende Auslegung entspricht auch dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers (vgl. dazu nur Rummel in Rummel, ABGB2 § 863 Rz 8). Unbedenklich ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, in der Zustimmung des Beklagten zur Quellfassung und Wasserableitung sei bloß eine schlüssige Wissenserklärung über den Bestand eines solchen Rechts zu erblicken; ebenso logisch einwandfrei haben die Vorinstanzen auch das Verhalten des Beklagten als Reaktion auf die Behauptung - die Mithilfe bei der Errichtung der Wasserversorgungsanlage und der Wasserleitung - dahin beurteilt, daß sich der Beklagte damit keineswegs unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsberühmung durch den Rechtsvorgänger der Kläger zur rechtsgeschäftlichen Duldung des Wasserbezugs und der Wasserleitung habe verpflichten wollen. Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die Zustimmung zur Errichtung des Wasserbehälters habe bei den Rechtsvorgängern der Kläger keineswegs den Eindruck erwecken dürfen, daß der Beklagte mit der Errichtung der Anlage unabhängig vom Vorliegen des dem zugrunde liegenden, vom Rechtsvorgänger derart zugestimmt hatte, daß damit unabhängig vom Bestand dieses Wasserbezugsrechtes das Recht zur Brunnenerrichtung und das Wasserbezugsrecht eingeräumt würden, so ist auch darin kein Denkfehler zu erkennen. Die Auslegung von Erklärungen bzw. Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50 uva). Nun ist aber die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Erklärungen bzw der Verhaltensweisen des Beklagten logisch einwandfrei; auch die Revisionswerber können nicht aufzeigen, warum die Auslegung im vorliegenden Einzelfall über diesen hinaus von Bedeutung sein sollte.Streitentscheidend ist die Tragweite der von einem der Rechtsvorgänger der Kläger dem Beklagten gegenüber aufgestellten Behauptung, das Wasser gehöre ihm, er grabe "es sich herunter", der Beklagte müsse ihn durch sein Grundstück durchgraben lassen. Die Vorinstanzen haben diese Erklärung übereinstimmend als Behauptung eines schon bisher den Rechtsvorgängern der Kläger zugestandenen Wasserbezugs- und Wasserleitungsrecht an der auf der Liegenschaft des Beklagten entspringenden Quelle gedeutet. Diese mit den Denkgesetzen durchaus in Einklang stehende Auslegung entspricht auch dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers vergleiche dazu nur Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 863, Rz 8). Unbedenklich ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, in der Zustimmung des Beklagten zur Quellfassung und Wasserableitung sei bloß eine schlüssige Wissenserklärung über den Bestand eines solchen Rechts zu erblicken; ebenso logisch einwandfrei haben die Vorinstanzen auch das Verhalten des Beklagten als Reaktion auf die Behauptung - die Mithilfe bei der Errichtung der Wasserversorgungsanlage und der Wasserleitung - dahin beurteilt, daß sich der Beklagte damit keineswegs unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsberühmung durch den Rechtsvorgänger der Kläger zur rechtsgeschäftlichen Duldung des Wasserbezugs und der Wasserleitung habe verpflichten wollen. Soweit das Gericht zweiter Instanz meint, die Zustimmung zur Errichtung des Wasserbehälters habe bei den Rechtsvorgängern der Kläger keineswegs den Eindruck erwecken dürfen, daß der Beklagte mit der Errichtung der Anlage unabhängig vom Vorliegen des dem zugrunde liegenden, vom Rechtsvorgänger derart zugestimmt hatte, daß damit unabhängig vom Bestand dieses Wasserbezugsrechtes das Recht zur Brunnenerrichtung und das Wasserbezugsrecht eingeräumt würden, so ist auch darin kein Denkfehler zu erkennen. Die Auslegung von Erklärungen bzw. Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (MR 1989, 210; ÖA 1986, 50 uva). Nun ist aber die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung der Erklärungen bzw der Verhaltensweisen des Beklagten logisch einwandfrei; auch die Revisionswerber können nicht aufzeigen, warum die Auslegung im vorliegenden Einzelfall über diesen hinaus von Bedeutung sein sollte.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.