Aus der Begründung:
Wie das Rekursgericht richtig ausführt, kann eine formell in Rechtskraft erwachsene Einantwortung durch spätere Rechtsmittel auch bei vorhandener Nichtigkeit nicht mehr behoben werden; die rechtskräftige Einantwortung ist für den Bereich des Außerstreitrechtes unabänderlich (JBl. 1947 S. 21, SZ. XXV 190, SZ. XXV 293, Weiß in Klang 2. Aufl. III 1050). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht beipflichten, daß die Endverfügungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sind, weil diese Verfügungen dem Nacherben nicht zuzustellen seien und dieser dagegen kein Rekursrecht habe. Auch der Nacherbe ist Erbe des Testators (nicht des Vorerben). Er muß von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten (§ 158 Abs. 2 AußStrG.).Wie das Rekursgericht richtig ausführt, kann eine formell in Rechtskraft erwachsene Einantwortung durch spätere Rechtsmittel auch bei vorhandener Nichtigkeit nicht mehr behoben werden; die rechtskräftige Einantwortung ist für den Bereich des Außerstreitrechtes unabänderlich (JBl. 1947 S. 21, SZ. römisch 25 190, SZ. römisch 25 293, Weiß in Klang 2. Aufl. römisch drei 1050). Der Oberste Gerichtshof kann jedoch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes nicht beipflichten, daß die Endverfügungen des Erstgerichtes im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden sind, weil diese Verfügungen dem Nacherben nicht zuzustellen seien und dieser dagegen kein Rekursrecht habe. Auch der Nacherbe ist Erbe des Testators (nicht des Vorerben). Er muß von der letztwilligen Anordnung Nachricht erhalten (Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG.).
Der Richter hat von Amts wegen ein Inventar aufzunehmen, wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnismäßigen Teil derselben dritten Personen zu hinterlassen (§ 92 Abs. 2 Z. 3 AußStrG.); die Nacherben sind zur Vornahme der Inventur beizuziehen (§ 95 Abs. 2 AußStrG.), die Einantwortungsurkunde hat die Eigentumsbeschränkung des Vorerben und den bekannten Nacherben namentlich zu bezeichnen (§ 174 Abs. 2 Z. 3 AußStrG.); die Nacherbenrechte müssen in die öffentlichen Bücher eingetragen werden (§ 158 Abs. 1 AußStrG.). Der Nacherbe ist daher im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht als Beteiligter anzusehen (SZ. XVI 201, JBl. 1952 S. 65; Weiß a. a. O. 424); er hat auch ein erhebliches rechtliches Interesse, wenn er schon nicht früher dem Verfahren beigezogen wurde, den Inhalt der Endverfügungen und der Einantwortungsurkunde zu kennen, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu können. Das Abhandlungsverfahren hat vorwiegend den Zweck, künftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wäre die Rechtsansicht des Rekursgerichtes richtig, so wäre der dem Verfahren nicht beigezogene Nacherbe immer auf die Erbschaftsklage angewiesen (SZ. XXIV 86, SZ. XXIV 234, SZ. XXV 293; Weiß a. a. O. 426). Daraus folgt, daß dem Nacherben der Endbeschluß und die Einantwortungsurkunde zuzustellen sind und daß er das Recht des Rekurses gegen diese Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes hat (SZ. XXIV 86; Weiß a. a. O. 426).Der Richter hat von Amts wegen ein Inventar aufzunehmen, wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnismäßigen Teil derselben dritten Personen zu hinterlassen (Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG.); die Nacherben sind zur Vornahme der Inventur beizuziehen (Paragraph 95, Absatz 2, AußStrG.), die Einantwortungsurkunde hat die Eigentumsbeschränkung des Vorerben und den bekannten Nacherben namentlich zu bezeichnen (Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG.); die Nacherbenrechte müssen in die öffentlichen Bücher eingetragen werden (Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG.). Der Nacherbe ist daher im Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser in mehrfacher Hinsicht als Beteiligter anzusehen (SZ. römisch sechzehn 201, JBl. 1952 S. 65; Weiß a. a. O. 424); er hat auch ein erhebliches rechtliches Interesse, wenn er schon nicht früher dem Verfahren beigezogen wurde, den Inhalt der Endverfügungen und der Einantwortungsurkunde zu kennen, um deren Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen zu können. Das Abhandlungsverfahren hat vorwiegend den Zweck, künftige Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wäre die Rechtsansicht des Rekursgerichtes richtig, so wäre der dem Verfahren nicht beigezogene Nacherbe immer auf die Erbschaftsklage angewiesen (SZ. römisch 24 86, SZ. römisch 24 234, SZ. römisch 25 293; Weiß a. a. O. 426). Daraus folgt, daß dem Nacherben der Endbeschluß und die Einantwortungsurkunde zuzustellen sind und daß er das Recht des Rekurses gegen diese Entscheidungen des Abhandlungsgerichtes hat (SZ. römisch 24 86; Weiß a. a. O. 426).
Im vorliegenden Fall wurde dem Rekurswerber auf seinen Antrag zwar der Endbeschluß des Abhandlungsgerichtes, nicht aber die Einantwortungsurkunde zugestellt. Die Einantwortung ist nach dem Gesagten noch nicht rechtskräftig, weil der Rekurswerber die Möglichkeit hat, dagegen nach Zustellung ein Rechtsmittel zu erheben. Ist aber die Einantwortungsurkunde formell noch nicht in Rechtskraft erwachsen, so können auch nicht die für den Fall der Rechtskraft vorgesehenen Rechtsfolgen eingetreten sein. Auch läßt sich der Standpunkt des Rekursgerichtes nicht halten, daß der Rekurs des Nacherben im vorliegenden Fall verfrüht sei. Wurde dem Rekurswerber bisher nur dieser eine Beschluß des Abhandlungsgerichtes zugestellt, so konnte er auch nur gegen diesen Beschluß ein Rechtsmittel ergreifen. Wollte er damit zuwarten, bis ihm auch die Einantwortungsurkunde zugestellt ist, so wäre sein Rekurs gegen die Endverfügung des Abhandlungsgerichtes jedenfalls verspätet.
Nach diesen Überlegungen war die Zurückweisung des Rekurses des Nacherben Gotthard P. als unzulässig nicht begrundet. Das Rekursgericht wird über diesen Rekurs sachlich zu entscheiden haben. Dabei bleibt es dem Rekursgericht überlassen, vorerst allenfalls dem Erstgericht die Zustellung der Einantwortungsurkunde an den Rekurswerber aufzutragen, damit diesem die Möglichkeit gegeben ist, auch gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes ein Rechtsmittel zu ergreifen, und nach Einlangen eines solchen Rechtsmittels über beide Rekurse gemeinsam zu entscheiden.