Begründung:
Der Antragsteller beantragt, seine Mutter Stefanie P***** gemäß § 7 TodErklG für tot zu erklären und als Todestag den 8. 5. 1945 als den Tag, den die Verschollene nicht mehr überlebt habe, festzustellen. Zur Begründung führt er an, die Verschollene sei am 31. 8. 1942 aus rassischen Gründen nach Minsk deportiert worden und es fehle seither jede Nachricht.Der Antragsteller beantragt, seine Mutter Stefanie P***** gemäß Paragraph 7, TodErklG für tot zu erklären und als Todestag den 8. 5. 1945 als den Tag, den die Verschollene nicht mehr überlebt habe, festzustellen. Zur Begründung führt er an, die Verschollene sei am 31. 8. 1942 aus rassischen Gründen nach Minsk deportiert worden und es fehle seither jede Nachricht.
Das Erstgericht erklärte auf Grund dieses Sachverhaltes die Verschollene gemäß § 7 TodErklG für tot und stellte gemäß § 9 Abs 3 lit d dieses Gesetzes den 31. 8. 1942 als Zeitpunkt des Todes fest. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und führte Folgendes aus:Das Erstgericht erklärte auf Grund dieses Sachverhaltes die Verschollene gemäß Paragraph 7, TodErklG für tot und stellte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera d, dieses Gesetzes den 31. 8. 1942 als Zeitpunkt des Todes fest. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und führte Folgendes aus:
Die im Schrifttum vertretene Ansicht, dem Antragsteller stehe in Konkurrenzfällen das Wahlrecht zu, auf Grund welchen Tatbestandes die Todeserklärung betrieben werden solle, könne nicht geteilt werden. In Anlehnung an die Entscheidung SZ I/83 werde folgender Standpunkt vertreten: Eine Todeserklärung könne wohl nur über Antrag einer hiezu legitimierten Person ausgesprochen werden. Die Durchführung des Verfahrens und die rechtliche Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes sei jedoch ausschließlich Sache des Gerichtes. Ein Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden Tatbeständen stehe dem Antragsteller daher nicht zu. Das Gericht habe vielmehr die Todeserklärung, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen hiefür nach einem der in den §§ 4 - 7 TodErklG aufgestellten Sonderfälle gegeben seien, nach der im konkreten Fall anwendbaren Sonderbestimmung auszusprechen, insbesondere dann, wenn nach der Sonderbestimmung die Vermutung eines früheren Todestages gegeben sei, als dies bei einer Todeserklärung nach dem allgemeinen Verschollenheitstatbestand möglich wäre. Im gegenständlichen Fall käme man bei der Heranziehung des allgemeinen Verschollenheitstatbestandes zu dem Ergebnis, dass ein nach dem 8. Mai 1945 liegender Tag als Todestag gemäß § 9 Abs 3 lit a des Gesetzes angenommen werden müsste. Das Erstgericht habe daher mit Recht den festgestellten Sachverhalt nach § 7 des Gesetzes beurteilt und den Zeitpunkt des Todes nach § 9 Abs 3 lit d des Gesetzes festgestellt, da ein anderer Zeitpunkt nicht feststellbar sei, der als der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt in Betracht käme. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.Die im Schrifttum vertretene Ansicht, dem Antragsteller stehe in Konkurrenzfällen das Wahlrecht zu, auf Grund welchen Tatbestandes die Todeserklärung betrieben werden solle, könne nicht geteilt werden. In Anlehnung an die Entscheidung SZ I/83 werde folgender Standpunkt vertreten: Eine Todeserklärung könne wohl nur über Antrag einer hiezu legitimierten Person ausgesprochen werden. Die Durchführung des Verfahrens und die rechtliche Subsumierung des festgestellten Sachverhaltes sei jedoch ausschließlich Sache des Gerichtes. Ein Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden Tatbeständen stehe dem Antragsteller daher nicht zu. Das Gericht habe vielmehr die Todeserklärung, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen hiefür nach einem der in den Paragraphen 4, - 7 TodErklG aufgestellten Sonderfälle gegeben seien, nach der im konkreten Fall anwendbaren Sonderbestimmung auszusprechen, insbesondere dann, wenn nach der Sonderbestimmung die Vermutung eines früheren Todestages gegeben sei, als dies bei einer Todeserklärung nach dem allgemeinen Verschollenheitstatbestand möglich wäre. Im gegenständlichen Fall käme man bei der Heranziehung des allgemeinen Verschollenheitstatbestandes zu dem Ergebnis, dass ein nach dem 8. Mai 1945 liegender Tag als Todestag gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, des Gesetzes angenommen werden müsste. Das Erstgericht habe daher mit Recht den festgestellten Sachverhalt nach Paragraph 7, des Gesetzes beurteilt und den Zeitpunkt des Todes nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera d, des Gesetzes festgestellt, da ein anderer Zeitpunkt nicht feststellbar sei, der als der wahrscheinlichste Todeszeitpunkt in Betracht käme. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.