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Entscheidung 1 Ob 44/04h×

Entscheidung 1 Ob 44/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob44/04h

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Christian M*****,***** vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, als Verfahrenshelfer wegen 137,50 EUR sA infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 23 R 132/03f-157, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 28. Mai 2003, GZ 2 C 380/95t-147, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 7. 2. 1995 eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ersatz von "Abschleppkosten" im Betrag von 137,50 EUR sA. Mit Beschluss vom 28. 5. 2003 bewilligte das Erstgericht dem Beklagten die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer.

Dagegen wendete sich der Kläger mit Rekurs.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es stützte sich auf Paragraph 517, ZPO und führte aus, in Rechtssachen mit einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand seien Rekurse gegen die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe unzulässig. Der Revisionsrekurs sei zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Gegenstand des Revisionsrekurses ist die Zurückweisung des Rekurses gegen einen Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist auch eine Formalerledigung, mit der die Sachentscheidung über ein Rechtsmittel in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe abgelehnt wurde (RIS-Justiz RS0044213). Angesichts dessen wies bereits das Rekursgericht zutreffend auf die absolute Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ZPO hin: Der Revisionsrekurs wäre übrigens auch gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand der Rechtssache 4.000 EUR nicht übersteigt.

Anmerkung

E72426 1Ob44.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00044.04H.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20040318_OGH0002_0010OB00044_04H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung