Aus der Begründung:
Die rechtliche Stellung des Zwangsverwalters ergibt sich aus den §§ 106, 108 bis 118 EO. Er übt die Verwaltung aus, und zwar die Verwaltungsrechte des Verpflichteten. Die Dispositionsbefugnis der Parteien selbst ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen. Aus dem Zwang zur Anerkennung der Verfügungen des Zwangsverwalters durch den Verpflichteten folgt, daß zum Beispiel die in diesem Rahmen geschlossenen Verträge den Verpflichteten auch über die Dauer der Zwangsverwaltung hinaus binden. Der Verpflichtete wird durch die Zwangsverwaltung in der Ausübung seines Eigentumsrechtes nicht behindert; er bleibt auch Besitzer, ist jedoch während der Dauer der Zwangsverwaltung in der Ausübung der Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als sie mit den Rechten des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über sie zu verfügen, kollidieren. In der Entscheidung GlUNF. 1743 wird ausgesprochen, daß der Verpflichtete berechtigt ist, über die Sache sowie über einzelne Teile derselben zu verfügen, sofern der Zweck der Zwangsverwaltung durch solche Verfügungen des Eigentümers über die der Verwaltung unterliegende Sache nicht berührt wird. Ob dies zutrifft, muß in jedem einzelnen Fall festgestellt werden (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 412 f.). § 99 EO. schreibt vor, daß sich der Verpflichtete nicht nur jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten hat, sondern daß er sich auch an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen darf. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß dann, wenn gegen den Miteigentümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsanteiles bewilligt wird, u. a. auch die Miteigentümer vom Beschluß des Exekutionsgerichtes zu verständigen sind. Die Übergabe an den Zwangsverwalter findet nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt. Ist der Verpflichtete also nur Miteigentümer einer Liegenschaft, so wird diese dem Verwalter nur nach Maßgabe der Besitzrechte des Verpflichteten übergeben, eine physische Übergabe findet nicht statt. Der Zwangsverwalter wird an den gemeinsamen Verwalter (§ 836 ABGB.) oder, falls ein solcher noch nicht bestellt ist, an die Miteigentümer verwiesen. Der Zwangsverwalter hat an Stelle des Verpflichteten die Rechnungen des gemeinsamen Verwalters einzusehen, den dem Verpflichteten gebührender Anteil zu übernehmen und damit so zu verfahren, wie es das Gesetz bezüglich der Erträgnisse vorschreibt. Ist noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt, haben aber die Eigentümer die Verwaltung und Benützung geregelt, dann ist der Zwangsverwalter an diese Vereinbarung gebunden. Er übt die einem Miteigentümer gemäß den §§ 828 ff. ABGB. zustehenden Rechte aus, doch ist er nicht berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder darauf zu klagen oder eine Veränderung bezüglich des Miteigentumsrechtes des Verpflichteten durchzuführen (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 396 f.). Zu Verfügungen, die über den gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen, und zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Zwangsverwalter allerdings der Zustimmung des Exekutionsgerichtes.Die rechtliche Stellung des Zwangsverwalters ergibt sich aus den Paragraphen 106, 108 bis 118 EO. Er übt die Verwaltung aus, und zwar die Verwaltungsrechte des Verpflichteten. Die Dispositionsbefugnis der Parteien selbst ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen. Aus dem Zwang zur Anerkennung der Verfügungen des Zwangsverwalters durch den Verpflichteten folgt, daß zum Beispiel die in diesem Rahmen geschlossenen Verträge den Verpflichteten auch über die Dauer der Zwangsverwaltung hinaus binden. Der Verpflichtete wird durch die Zwangsverwaltung in der Ausübung seines Eigentumsrechtes nicht behindert; er bleibt auch Besitzer, ist jedoch während der Dauer der Zwangsverwaltung in der Ausübung der Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als sie mit den Rechten des Zwangsverwalters, die Liegenschaft zu verwalten und über sie zu verfügen, kollidieren. In der Entscheidung GlUNF. 1743 wird ausgesprochen, daß der Verpflichtete berechtigt ist, über die Sache sowie über einzelne Teile derselben zu verfügen, sofern der Zweck der Zwangsverwaltung durch solche Verfügungen des Eigentümers über die der Verwaltung unterliegende Sache nicht berührt wird. Ob dies zutrifft, muß in jedem einzelnen Fall festgestellt werden (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch eins S. 412 f.). Paragraph 99, EO. schreibt vor, daß sich der Verpflichtete nicht nur jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten hat, sondern daß er sich auch an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen darf. Absatz 3, dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß dann, wenn gegen den Miteigentümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsanteiles bewilligt wird, u. a. auch die Miteigentümer vom Beschluß des Exekutionsgerichtes zu verständigen sind. Die Übergabe an den Zwangsverwalter findet nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt. Ist der Verpflichtete also nur Miteigentümer einer Liegenschaft, so wird diese dem Verwalter nur nach Maßgabe der Besitzrechte des Verpflichteten übergeben, eine physische Übergabe findet nicht statt. Der Zwangsverwalter wird an den gemeinsamen Verwalter (Paragraph 836, ABGB.) oder, falls ein solcher noch nicht bestellt ist, an die Miteigentümer verwiesen. Der Zwangsverwalter hat an Stelle des Verpflichteten die Rechnungen des gemeinsamen Verwalters einzusehen, den dem Verpflichteten gebührender Anteil zu übernehmen und damit so zu verfahren, wie es das Gesetz bezüglich der Erträgnisse vorschreibt. Ist noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt, haben aber die Eigentümer die Verwaltung und Benützung geregelt, dann ist der Zwangsverwalter an diese Vereinbarung gebunden. Er übt die einem Miteigentümer gemäß den Paragraphen 828, ff. ABGB. zustehenden Rechte aus, doch ist er nicht berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen oder darauf zu klagen oder eine Veränderung bezüglich des Miteigentumsrechtes des Verpflichteten durchzuführen (Neumann - Lichtblau a. a. O. S. 396 f.). Zu Verfügungen, die über den gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehen, und zu allen sonstigen Maßregeln von besonderer Wichtigkeit bedarf der Zwangsverwalter allerdings der Zustimmung des Exekutionsgerichtes.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß dem Zwangsverwalter nicht bloß, wie der Rechtsmittelwerber anzunehmen scheint, die Einziehung von Einkünften und Erträgnissen zukommt, sondern daß er vielmehr den Verpflichteten, wie schon der Begriff "Zwangsverwaltung" sagt, in allen Fragen, die mit der Verwaltung zusammenhängen, gleichviel ob sie ordentliche oder außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen betreffen, ausschaltet.
Da die Tatsache der bestehenden Zwangsverwaltung des Liegenschaftsanteiles des Antragstellers nicht in Abrede gestellt wird, hat das Rekursgericht mit Recht die Legitimation des Antragstellers zu einem Antrag auf Benützungsregelung an der freigewordenen Wohnung verneint.