Der Kläger, der gewerbsmäßig die Vermittlung von Geldgeschäften betreibt, begehrt vom Beklagten den Widerruf der im Schreiben vom 31. Dezember 1960, das an mehrere Personen gerichtet wurde, angeblich bewußt wahrheitswidrig aufgestellten Behauptungen, er sei nicht berechtigt gewesen, ein Pfandrecht auf die zu seinen, des Beklagten, Gunsten ob der EZ. 136 GB. G. einverleibten Forderung zu begrunden, er sei vielmehr beauftragt gewesen, die Forderung im Grundbuch zu löschen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, es liege keine "Verbreitung", d. h. keine Weitergabe einer fremden Behauptung, sondern nur die eigene Behauptung einer Tatsache vor.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XXV 169 ausgesprochene und vom Erstgericht vertretene Ansicht sei in den Entscheidungen GR. 1958 S. 22, GR. 1957 S. 73, GR. 1955 S. 3 bereits aufgegeben worden. In diesen Entscheidungen werde nämlich nicht unterschieden, ob die unwahre Behauptung von dem Beklagten selbst aufgestellt oder von ihm nur weitergegeben wurde. Nach § 7 UWG. und § 824 DBGB. genüge es zur Verwirklichung der Tatbestände, daß der Urheber einer unwahren Behauptung sie auch nur einer einzigen Person gegenüber aufgestellt habe. Daraus, daß im § 1330 Abs. 2 ABGB. das Wort "behauptet" fehle, gehe hervor, daß die Rechtsfolgen erst mit dem "Verbreiten" einer unwahren Tatsache eintreten sollten. Das besage aber noch nicht, daß das Aufstellen unwahrer kreditschädigender Behauptungen, sofern sie mindestens einer Person mitgeteilt wurden und mit einer Weitergabe zu rechnen war, nicht den Tatbestand des § 1330 Abs. 2 ABGB. erfülle. Denn "Verbreiten" heiße, etwas anderen Personen mitzuteilen, wobei es nicht zum Begriff des Wortes gehöre, daß es sich um eine von einem anderen übernommene Behauptung handle. Es müsse daher geprüft werden, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 1330 Abs. 2 ABGB. vorliegen.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Vorbehalt der Rechtskraft auf. Die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch 25 169 ausgesprochene und vom Erstgericht vertretene Ansicht sei in den Entscheidungen GR. 1958 S. 22, GR. 1957 S. 73, GR. 1955 S. 3 bereits aufgegeben worden. In diesen Entscheidungen werde nämlich nicht unterschieden, ob die unwahre Behauptung von dem Beklagten selbst aufgestellt oder von ihm nur weitergegeben wurde. Nach Paragraph 7, UWG. und Paragraph 824, DBGB. genüge es zur Verwirklichung der Tatbestände, daß der Urheber einer unwahren Behauptung sie auch nur einer einzigen Person gegenüber aufgestellt habe. Daraus, daß im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. das Wort "behauptet" fehle, gehe hervor, daß die Rechtsfolgen erst mit dem "Verbreiten" einer unwahren Tatsache eintreten sollten. Das besage aber noch nicht, daß das Aufstellen unwahrer kreditschädigender Behauptungen, sofern sie mindestens einer Person mitgeteilt wurden und mit einer Weitergabe zu rechnen war, nicht den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. erfülle. Denn "Verbreiten" heiße, etwas anderen Personen mitzuteilen, wobei es nicht zum Begriff des Wortes gehöre, daß es sich um eine von einem anderen übernommene Behauptung handle. Es müsse daher geprüft werden, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. vorliegen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.