Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 45/02b×

Entscheidung 1 Ob 45/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob45/02b

Entscheidungsdatum

22.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Solita Christa S*****, vertreten durch Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Dipl. Ing. Dr. Helmuth S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2001, GZ 4 R 470/01y-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Während die Wertung, ob die wesentliche Grundlage für die Fortführung der Ehe bei einem Teil subjektiv zu bestehen aufgehört hat, dem irrevisiblen Tatsachenkomplex zuzurechnen ist (8 Ob 2119/96t = SZ 70/19), stellt die Frage, ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, eine auf Grund der Feststellungen zu entscheidende Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0043432; 10 Ob 258/99k). Unheilbare Ehezerrüttung im Sinn des Paragraph 49, EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS-Justiz RS0056832). Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (5 Ob 132/00y). Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist den Vorinstanzen, die die aufgezeigten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachtet haben, nicht vorzuwerfen, zumal das Berufungsgericht ausführlich dargelegt hat (S 27 des Berufungsurteils), auf Grund welcher Feststellungen des Erstgerichts es zu dem Schluss gelangte, die Ehe sei mit dem Zeitpunkt der Einbringung der Scheidungsklage objektiv und zumindest auf Seiten der Klägerin auch subjektiv zerrüttet gewesen.

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im Allgemeinen nicht vorhanden ist, wenn die Ehe so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte (RIS-Justiz RS0056939; RIS-Justiz RS0056921). Ob noch eine Vertiefung der Zerrüttung als möglich anzusehen ist oder bereits ausgeschlossen werde kann, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht revisibel ist.

Schließlich ist es gesicherte Rechtsprechung, das bei Zumessung der Verschuldensanteile auch berücksichtigt werden muss, dass spätere schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten nur Folge früherer, wenngleich in ihrem Schuldgehalt geringer wiegender, vom anderen Ehegatten zu vertretender Vorkommnisse sind (RIS-Justiz RS0057416; RS0057464). So ist die zwischen den Streitteilen eingetretene Entfremdung nach den Feststellungen unter anderem darauf zurückzuführen, dass sich die Klägerin zur Enttäuschung des Beklagten zunehmend von gemeinsamen Freizeitaktivitäten zurückzog. Sie unternahm nicht den Versuch, zu einer dem Wesen der Ehe entsprechenden einvernehmlichen Lösung zu gelangen, sondern arrangierte vielmehr selbst - vorerst ohne unmittelbares Zutun des Beklagten -, dass dieser Fernreisen mit einer gemeinsamen Bekannten unternahm. Sie verheimlichte dem Beklagten nicht bloß unwesentliche alltägliche Details des Ehelebens, sondern hielt ihn etwa über die Renovierung einer Garconiere, die sie von ihrem Vater erhalten hatte, nicht auf dem Laufenden und deponierte Gegenstände bei Freundinnen, wobei sie diese und ihre Kinder darüber informierte, was dem Beklagten gesagt werden dürfe (S 29 des Ersturteils), sodass der Beklagte den - unrichtigen - Eindruck gewann, die Klägerin verfüge über kein Vermögen (S 17 des Ersturteils). Auch reagierte sie nicht auf Vorhalte des Beklagten, zuviel Geld auszugeben (S 18 des Ersturteils). Bei dieser Sachlage kann aber keine Rede davon sein, dass die Vorinstanzen das stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende (RIS-Justiz RS0056369) (Mit)Verschulden der Klägerin grob unrichtig bejaht hätten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E65344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00045.02B.0322.000

Im RIS seit

21.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020322_OGH0002_0010OB00045_02B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043423 Rechtssatz 03.10.1962Zivilrecht
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist auch nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insofern betrifft die Frage der unheilbaren Zerrüttung der Ehe keine tatsächliche Feststellung, sondern gehört in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung (8 Ob 126/62).
RS0043432 Rechtssatz 11.07.1974Zivilrecht
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, stellt eine Rechtsfrage dar, dagegen muss die Ursache der Zerrüttung festgestellt werden (hier §§ 50, 51 EheG).
RS0056369 Rechtssatz 11.03.1971Zivilrecht
Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung sei …
RS0056832 Rechtssatz 18.09.1975Zivilrecht
Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es gen …
RS0056921 Rechtssatz 28.01.1964Zivilrecht
Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allge …
RS0056939 Rechtssatz 23.05.1956Zivilrecht
Ist die Ehe schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Zerrüttung nicht eintreten konnte, so ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer neuen Verfehlung und der Zerrüttung im allgemeinen nicht vorhanden. Ist die Ehe schon gänzlich zerstört, so kann ei …
RS0057416 Rechtssatz 29.08.1969Zivilrecht
Bei Zumessung der Verschuldensanteile muß auch berücksichtigt werden, daß spätere schwere Eheverfehlungen eines Gattenteiles nur eine Folge der bereits durch Verschulden des anderen Teiles eingetretenen Zerrüttung sein können, und frühere Vorkommnisse ungea …
RS0057464 Rechtssatz 08.05.1957Zivilrecht
Die Prüfung, ob die Schuld des einen der Ehegatten überwiegt, hat sich nicht nur auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf zu erstrecken, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich eingetretenen Zerrüttung der E …