Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darstellung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ABGB unzulässig.Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Darstellung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ABGB unzulässig.
Die Klägerin bestreitet nicht mehr, dass ihr die Berechnung des Differenzbetrags bekannt war, sodass ausschließlich auf den Zahlungseingang - ob dieser mit 27. 6. oder 28. 6. 2001 anzunehmen ist, kann in Anbetracht der beiden möglichen Zugangsdaten des Schreibens dahinstehen - als Beginn des Fristenlaufs abzustellen ist.
§ 862a ABGB, nach dem die Annahmeerklärung dem Antragsteller innerhalb der Annahmefrist zukommen muss, ist auf Grund allgemein anerkannter Analogie als Bestimmung über das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen schlechthin anzusehen (Rummel in Rummel ABGB3 § 863a, Rz 1 mwH). Der sich aus dieser Gesetzesstelle ergebenden Empfangstheorie hat die Rechtsprechung etwa die qualifizierte Mahnung (RIS-Justiz RS 0014059), die Zessionsmitteilung (RIS-Justiz RS 0014097) und die Kündigung (RIS-Justiz RS 0014092) unterstellt. Einen signifikanten Unterschied zwischen diesen Fällen und dem Vorbehalt gemäß Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 vermag die Revisionswerberin nicht darzustellen. Ihr Hinweis auf § 377 HGB muss - abgesehen von den dogmatischen Bedenken gegen die Annahme einer Nichtempfangsbedürftigkeit (Kramer in Straube HGB3 §§ 377, 378, Rz 46; Reischauer in Rummel ABGB³ § 933 Rz 4a) - schon deshalb versagen, weil es dort in Absatz 4 der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, es reiche die rechtzeitige Absendung der Anzeige zum Rechteerhalt aus, bedurfte, um so den - anders als nach der Ö-Norm - zur unverzüglichen Rüge verpflichteten Käufer zu entlasten (Kramer aaO.). Eine gleichartige Regelung findet sich in der ÖNORM B 2110 nicht.Paragraph 862 a, ABGB, nach dem die Annahmeerklärung dem Antragsteller innerhalb der Annahmefrist zukommen muss, ist auf Grund allgemein anerkannter Analogie als Bestimmung über das Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen schlechthin anzusehen (Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 863 a,, Rz 1 mwH). Der sich aus dieser Gesetzesstelle ergebenden Empfangstheorie hat die Rechtsprechung etwa die qualifizierte Mahnung (RIS-Justiz RS 0014059), die Zessionsmitteilung (RIS-Justiz RS 0014097) und die Kündigung (RIS-Justiz RS 0014092) unterstellt. Einen signifikanten Unterschied zwischen diesen Fällen und dem Vorbehalt gemäß Punkt 2.29.2 der ÖNORM B 2110 vermag die Revisionswerberin nicht darzustellen. Ihr Hinweis auf Paragraph 377, HGB muss - abgesehen von den dogmatischen Bedenken gegen die Annahme einer Nichtempfangsbedürftigkeit (Kramer in Straube HGB3 Paragraphen 377,, 378, Rz 46; Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 933, Rz 4a) - schon deshalb versagen, weil es dort in Absatz 4 der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, es reiche die rechtzeitige Absendung der Anzeige zum Rechteerhalt aus, bedurfte, um so den - anders als nach der Ö-Norm - zur unverzüglichen Rüge verpflichteten Käufer zu entlasten (Kramer aaO.). Eine gleichartige Regelung findet sich in der ÖNORM B 2110 nicht.
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Vorbehaltsfrist der Ö-Norm um eine solche des materiellen Rechts handelt. Die Fristen des materiellen Rechts sind Zeiträume, an deren Beachtung das Gesetz bestimmte materielle Rechtsfolgen knüpft. Dient eine schriftliche Verfahrenshandlung der Wahrung einer solchen Frist, muss sie spätestens am letzten Tag dieser Frist zugegangen sein. Ob eine bestimmte Frist dem Verfahrens- oder dem materiellen Recht zuzurechnen ist, hängt nicht davon ab, in welcher Rechtsvorschrift sie angeordnet ist, sondern davon, ob an ihre Einhaltung verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen geknüpft sind (Fasching ZPR² Rz 548). Demgemäß sind insbesondere Fristen, deren Beachtung Erfolgsvoraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, dem materiellen Recht zuzuordnen (1 Ob 665/90). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin wird für die strittige Vorbehaltsfrist auch in der Literatur keine gegenteilige Ansicht vertreten. Weder Karasek (ÖNORM B 2110, 358 ff), noch Kropik (Der Bauvertrag und die ÖNORM B 2110, 188) nehmen zur Rechtsnatur der Frist und deren Berechnung Stellung.
Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, die in der Ö-Norm angeordnete Schriftlichkeit des Vorbehalts sei lediglich Ordnungsvorschrift, sie habe den Abzug von der Schlussrechnung jedenfalls mündlich rechtzeitig gerügt, ist ihr - ohne dass es erforderlich wäre, auf die Rechtsnatur des Schriftlichkeitsgebots näher einzugehen - zu erwidern, dass bereits das Berufungsgericht diesen Einwand zutreffend als unzulässige Neuerung qualifiziert hat. Wie das Gericht zweiter Instanz weiters ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist der Hinweis auf die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der ZPO in der Ö-Norm ausschließlich auf die Schiedsgerichtsbarkeit bezogen (vgl. Karasek aaO., 660 f).Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, die in der Ö-Norm angeordnete Schriftlichkeit des Vorbehalts sei lediglich Ordnungsvorschrift, sie habe den Abzug von der Schlussrechnung jedenfalls mündlich rechtzeitig gerügt, ist ihr - ohne dass es erforderlich wäre, auf die Rechtsnatur des Schriftlichkeitsgebots näher einzugehen - zu erwidern, dass bereits das Berufungsgericht diesen Einwand zutreffend als unzulässige Neuerung qualifiziert hat. Wie das Gericht zweiter Instanz weiters ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ist der Hinweis auf die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der ZPO in der Ö-Norm ausschließlich auf die Schiedsgerichtsbarkeit bezogen vergleiche Karasek aaO., 660 f).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).