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Entscheidung 1 Ob 45/20d×

Entscheidung 1 Ob 45/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0070896 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Grundsätzlich soll jener Eigentümer zur Duldung des Notweges herangezogen werden, für den die Bestellung am wenigsten empfindlich ist.
RS0071034 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht
Von mehreren in Betracht kommenden Eigentümern ist jener zur Duldung des Notweges heranzuziehen, für den die Bestellung am wenigsten empfindlich ist.
RS0071038 Rechtssatz 14.12.1984Zivilrecht
Eine grob fahrlässig versäumte Gelegenheit der Selbstvorsorge wird zwar nicht angenommen werden können, wenn ein in der Folge tatsächlich eingetretener Wegebedarf in seiner Art, seinem Ausmaß und seiner Intensität bei einer früheren vertraglichen Gestaltung …
RS0071087 Rechtssatz 13.05.1930Zivilrecht
Die Sorglosigkeit des Besitzvorgängers schadet nicht.
RS0071136 Rechtssatz 12.06.1979Zivilrecht
Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (SZ 40/78). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der Besitzvorgänger oder der Antragsteller eine derartige Widmungsänderung hinsichtlich der Liegensch …
RS0119746 Rechtssatz 16.02.2005Zivilrecht
Wird eine Urkunde (hier: Plan) als integrierender Bestandteil eines Urteils aufgenommen, so ist in dem Urteil alles festgestellt, was sich aus dem Plan ergibt und Gegenstand des Verfahrens war.
RS0123635 Rechtssatz 20.06.2008Zivilrecht
Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt enthalten.