Entscheidung 1 Ob 45/24k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Fachgebiet
Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsdatum
08.04.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Čeović Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner V*, vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2024, GZ 45 R 508/23y-139, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die von den Vorinstanzen nach dem hier anzuwendenden (vgl bereits 1 Ob 94/19h) Recht der Föderation von Bosnien und Herzegowina vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Parteien beruht auf einer vertretbaren Auslegung der dazu eingeholten Rechtsauskünfte des Obersten Gerichts der Föderation von Bosnien und Herzegowina. Dass die Frau – wie sie dies auch in dritter Instanz anstrebt – den Hälfteanteil an der ehemaligen Ehewohnung (oder den entsprechenden Wert dieses Anteils) ohne gleichzeitige Belastung mit dem zu deren Finanzierung aufgenommenen Kredit erhielte, lässt sich aus diesen Auskünften keinesfalls ableiten. [1] Die von den Vorinstanzen nach dem hier anzuwendenden vergleiche bereits 1 Ob 94/19h) Recht der Föderation von Bosnien und Herzegowina vorgenommene Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Parteien beruht auf einer vertretbaren Auslegung der dazu eingeholten Rechtsauskünfte des Obersten Gerichts der Föderation von Bosnien und Herzegowina. Dass die Frau – wie sie dies auch in dritter Instanz anstrebt – den Hälfteanteil an der ehemaligen Ehewohnung (oder den entsprechenden Wert dieses Anteils) ohne gleichzeitige Belastung mit dem zu deren Finanzierung aufgenommenen Kredit erhielte, lässt sich aus diesen Auskünften keinesfalls ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00045.24K.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
JJT_20240408_OGH0002_0010OB00045_24K0000_000