Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist zunächst davon, daß es sich bei der Klagsforderung (Leistung von Dachdeckerarbeiten durch einen Dachdeckermeister) um eine solche im Sinne des § 1486 Z. 1 ABGB. handelt. Diese sich aus dem Klagsvorbringen ergebende Tatsache ist von den Parteien unbestritten geblieben und kann nach der Sachlage auch nicht Gegenstand einer Bestreitung sein. Verfehlt ist die in der Revision vertretene Ansicht, daß durch das "Anerkenntnis" der Schuld im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung eine Novation eingetreten ist und daß dadurch "die allgemeinen Bestimmungen der Verjährung, also die dreißigjährige Verjährungsfrist, zur Anwendung zu kommen hat". Denn jede Novation setzt das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien, einen Vertrag, voraus (§ 1377 ABGB). Daß zwischen den Streitteilen ein auf Novation gerichteter Vertrag zustandegekommen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Die bloße Tatsache, daß die Beklagte durch ihre Rechtsvertreterin im Zuge der Abhandlung - an der der Kläger überhaupt nicht beteiligt gewesen ist, weshalb er der Abhandlung auch nicht zugezogen werden mußte und nicht wurde - hinsichtlich der Schuld eine (einseitige) Erklärung abgegeben hat, reicht für die Annahme einer Novation nicht aus. Es muß daher richtigerweise davon ausgegangen werden, daß die Klagsforderung ihren Charakter im Sinne des § 1486 Z. 1 ABGB. behalten hat.Auszugehen ist zunächst davon, daß es sich bei der Klagsforderung (Leistung von Dachdeckerarbeiten durch einen Dachdeckermeister) um eine solche im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. handelt. Diese sich aus dem Klagsvorbringen ergebende Tatsache ist von den Parteien unbestritten geblieben und kann nach der Sachlage auch nicht Gegenstand einer Bestreitung sein. Verfehlt ist die in der Revision vertretene Ansicht, daß durch das "Anerkenntnis" der Schuld im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung eine Novation eingetreten ist und daß dadurch "die allgemeinen Bestimmungen der Verjährung, also die dreißigjährige Verjährungsfrist, zur Anwendung zu kommen hat". Denn jede Novation setzt das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Parteien, einen Vertrag, voraus (Paragraph 1377, ABGB). Daß zwischen den Streitteilen ein auf Novation gerichteter Vertrag zustandegekommen wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Die bloße Tatsache, daß die Beklagte durch ihre Rechtsvertreterin im Zuge der Abhandlung - an der der Kläger überhaupt nicht beteiligt gewesen ist, weshalb er der Abhandlung auch nicht zugezogen werden mußte und nicht wurde - hinsichtlich der Schuld eine (einseitige) Erklärung abgegeben hat, reicht für die Annahme einer Novation nicht aus. Es muß daher richtigerweise davon ausgegangen werden, daß die Klagsforderung ihren Charakter im Sinne des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. behalten hat.
Was nun die Frage anlangt, ob die im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung abgegebene Erklärung, bei der Klagsforderung handle es sich um eine Nachlaßschuld, die bezahlt werden müsse, als Anerkenntnis mit der Wirkung einer Unterbrechung der Verjährung anzusehen ist oder nicht, so herrscht die Ansicht, daß die Anerkennung zwar keiner Annahme bedarf, daß sie aber dem Berechtigten oder seinem Vertreter gegenüber erfolgen muß, weshalb die Aufnahme der Schuld in das bei der Verlassenschaftsabhandlung errichtete Inventar nicht genügt (GlU. 15.546, ebenso Ehrenzweig[2] I/1 S. 320). Die Frage, ob ein Anerkenntnis mit der erwähnten Wirkung gegenständlich vorliegt, braucht aber schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil selbst unter der Annahme, daß ein Anerkenntnis vorläge, die dreijährige, mit diesem Tag neu zu laufen beginnende Verjährungsfrist (an der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist ändert sich auch durch eine "Anerkennung" nichts:
Klang[2] VI S. 654) verstrichen ist, denn das Datum dieser Erklärung ist der 23. April 1959, die Klage wurde am 20. September 1962, mithin mehr als drei Jahre später, eingebracht.Klang[2] römisch sechs S. 654) verstrichen ist, denn das Datum dieser Erklärung ist der 23. April 1959, die Klage wurde am 20. September 1962, mithin mehr als drei Jahre später, eingebracht.
Nicht gefolgt werden kann den Revisionsausführungen auch insoweit, als sie, gestützt auf § 1475 ABGB., folgern, daß zufolge des unbekannten Aufenthaltes der Beklagten im Ausland die Verjährung erst nach Ablauf der doppelten Zeit einzutreten hat. Denn die Textierung dieser Bestimmung läßt keinen Zweifel darüber offen, daß sie einen Schutz desjenigen, der im Ausland weilt, im Auge hat und daß dieser Schutz nur ihm, nicht auch seinem Kontrahenten zugutekommt. Der Abwesende soll durch eine längere Dauer der Frist gegen die Folgen seines durch seine Abwesenheit bedingten Nichthandelns geschützt werden, er kann seiner Rechte durch Verjährung nicht in der normalen, im Gesetz vorgesehenen Frist verlustig werden, gegen ihn kann nicht in der normalen, im Gesetz vorgesehenen Zeit ein Recht ersessen werden (Klang[2] VI S. 594, Ehrenzweig[2] I/1 S. 320). Die in der Revision vertretene Ansicht, "es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, einen ins Ausland verzogenen Schuldner einem inländischen Gläubiger gegenüber günstiger zu stellen", zeigt ein völliges Verkennen dieser Gedankengänge. Es ist nicht einzusehen, warum der im Inland befindliche Gläubiger, der die Möglichkeit hat, innerhalb der Verjährungszeit seine Ansprüche gegen den Schuldner - vertreten durch einen zu bestellenden Kurator - geltend zu machen, auch den Vorteil einer längeren Frist haben sollte. Wollte man diese Ansicht vertreten, dann käme man zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist in Fällen, in denen hiezu rechtspolitisch nicht die geringste Notwendigkeit bestunde.Nicht gefolgt werden kann den Revisionsausführungen auch insoweit, als sie, gestützt auf Paragraph 1475, ABGB., folgern, daß zufolge des unbekannten Aufenthaltes der Beklagten im Ausland die Verjährung erst nach Ablauf der doppelten Zeit einzutreten hat. Denn die Textierung dieser Bestimmung läßt keinen Zweifel darüber offen, daß sie einen Schutz desjenigen, der im Ausland weilt, im Auge hat und daß dieser Schutz nur ihm, nicht auch seinem Kontrahenten zugutekommt. Der Abwesende soll durch eine längere Dauer der Frist gegen die Folgen seines durch seine Abwesenheit bedingten Nichthandelns geschützt werden, er kann seiner Rechte durch Verjährung nicht in der normalen, im Gesetz vorgesehenen Frist verlustig werden, gegen ihn kann nicht in der normalen, im Gesetz vorgesehenen Zeit ein Recht ersessen werden (Klang[2] römisch sechs S. 594, Ehrenzweig[2] I/1 S. 320). Die in der Revision vertretene Ansicht, "es könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, einen ins Ausland verzogenen Schuldner einem inländischen Gläubiger gegenüber günstiger zu stellen", zeigt ein völliges Verkennen dieser Gedankengänge. Es ist nicht einzusehen, warum der im Inland befindliche Gläubiger, der die Möglichkeit hat, innerhalb der Verjährungszeit seine Ansprüche gegen den Schuldner - vertreten durch einen zu bestellenden Kurator - geltend zu machen, auch den Vorteil einer längeren Frist haben sollte. Wollte man diese Ansicht vertreten, dann käme man zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist in Fällen, in denen hiezu rechtspolitisch nicht die geringste Notwendigkeit bestunde.
Handelt es sich aber um eine der Bestimmung des § 1486 Z. 1 ABGB. zu unterstellende Forderung, so hätte sie binnen drei Jahren nach Existentwerdung (Erbringung der Arbeitsleistung im Jahre 1957 oder, wenn man die Erklärung im Zuge der Abhandlung vom 23. April 1959 als Anerkenntnis werten wollte, von diesem Tage an) eingebracht werden müssen; die tatsächliche Einbringung der Klage am 20. September 1962 erweist jedenfalls daß die dreijährige Frist zur Klage nicht eingehalten wurde. Das Berufungsgericht hat demnach die Klage frei von einem Irrtum aus dem Gründe des Eintritts der Verjährung abgewiesen, woraus sich ergibt, daß die Revision nicht begrundet ist.Handelt es sich aber um eine der Bestimmung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. zu unterstellende Forderung, so hätte sie binnen drei Jahren nach Existentwerdung (Erbringung der Arbeitsleistung im Jahre 1957 oder, wenn man die Erklärung im Zuge der Abhandlung vom 23. April 1959 als Anerkenntnis werten wollte, von diesem Tage an) eingebracht werden müssen; die tatsächliche Einbringung der Klage am 20. September 1962 erweist jedenfalls daß die dreijährige Frist zur Klage nicht eingehalten wurde. Das Berufungsgericht hat demnach die Klage frei von einem Irrtum aus dem Gründe des Eintritts der Verjährung abgewiesen, woraus sich ergibt, daß die Revision nicht begrundet ist.