Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist. Bei gesetzlich festgelegter Unanfechtbarkeit ist die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (SZ 47/64; JBl. 1971, 195 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen iS des § 11 Z 2 ZPO handelt (ZVR 1973/194; ZVR 1972/135 ua.). Daran hat auch die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO (Entfall der Worte "und rechtlichen") durch die ZVN 1983 nichts geändert, weil sie nur Unklarheiten beseitigen, aber nicht inhaltliche Änderungen bringen wollte (AB 1337 BlgNR XV. GP 7, 8). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (2 Ob 197/83). Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit (hier: Rekurszulässigkeit) nicht zusammengerechnet (JBl. 1957, 507; 8 Ob 275/82; 2 Ob 79/81; 8 Ob 173, 177/75 ua.; Fasching ErgBd. 100). Eine Zusammenrechnung der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen findet hingegen statt, wenn er kraft eigenen Rechts zustehende (originäre) Ersatzansprüche nach § 334 ASVG geltend macht (JBl. 1957, 507), weil § 334 Abs. 1 ASVG auf den Arbeitsunfall, also das schadenverursachende Ereignis in seiner Gesamtheit und damit ohne Bedachtnahme darauf abstellt, ob eine Person oder mehrere verletzt wurden. Der in der Entscheidung JBl. 1957, 507 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Revision (hier: Rekurs) zur Gänze zulässig sei, wenn mit dem Anspruch nach § 332 ASVG auch der originäre Anspruch nach § 334 ASVG erhoben werde, ist aber nicht zu folgen, weil die Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchsgrundes nicht dazu führen kann, auch für einen nach dem Gesetz nicht mehr anfechtbaren Anspruch einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß auch durch Heranziehung eines zusätzlichen, sich aber als unberechtigt erweisenden Rechtsgrundes sonst unanfechtbare Entscheidungen anfechtbar gemacht werden könnten, ein verfahrensrechtlich unhaltbares Ergebnis. Die Rekurse beider Streitteile sind somit insoweit unzulässig, als damit auch eine Überprüfung des von der klagenden Partei auf § 332 ASVG gegrundeten Anspruches begehrt wird, weil die auf sie übergegangenen Ansprüche der vier verletzten Kinder in der Höhe von 4 187.70 S sA, 7 444.80 S sA, 4 187.70 S sA, und 7 328 S sA nicht zusammenzurechnen sind, die Rekurse der Parteien also insoweit einen 15 000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand betreffen (§ 528 Abs. 1 Z 5 ZPO). Der vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtskraftvorbehalt ist, was den Anspruch nach § 332 ASVG betrifft, unwirksam. Das Erstgericht bleibt insoweit an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden. Bei der sachlichen Behandlung der Rekurse ist nur die Berechtigung des Anspruches nach § 334 ASVG zu prüfen.Das Berufungsgericht darf einen Rechtskraftvorbehalt nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist. Bei gesetzlich festgelegter Unanfechtbarkeit ist die Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes wirkungslos (SZ 47/64; JBl. 1971, 195 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich nur um formelle Streitgenossen iS des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt (ZVR 1973/194; ZVR 1972/135 ua.). Daran hat auch die Neufassung des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO (Entfall der Worte "und rechtlichen") durch die ZVN 1983 nichts geändert, weil sie nur Unklarheiten beseitigen, aber nicht inhaltliche Änderungen bringen wollte Ausschussbericht 1337 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 7, 8). Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen (2 Ob 197/83). Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit (hier: Rekurszulässigkeit) nicht zusammengerechnet (JBl. 1957, 507; 8 Ob 275/82; 2 Ob 79/81; 8 Ob 173, 177/75 ua.; Fasching ErgBd. 100). Eine Zusammenrechnung der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen findet hingegen statt, wenn er kraft eigenen Rechts zustehende (originäre) Ersatzansprüche nach Paragraph 334, ASVG geltend macht (JBl. 1957, 507), weil Paragraph 334, Absatz eins, ASVG auf den Arbeitsunfall, also das schadenverursachende Ereignis in seiner Gesamtheit und damit ohne Bedachtnahme darauf abstellt, ob eine Person oder mehrere verletzt wurden. Der in der Entscheidung JBl. 1957, 507 ausgesprochenen Rechtsansicht, daß die Revision (hier: Rekurs) zur Gänze zulässig sei, wenn mit dem Anspruch nach Paragraph 332, ASVG auch der originäre Anspruch nach Paragraph 334, ASVG erhoben werde, ist aber nicht zu folgen, weil die Geltendmachung eines zusätzlichen Anspruchsgrundes nicht dazu führen kann, auch für einen nach dem Gesetz nicht mehr anfechtbaren Anspruch einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß auch durch Heranziehung eines zusätzlichen, sich aber als unberechtigt erweisenden Rechtsgrundes sonst unanfechtbare Entscheidungen anfechtbar gemacht werden könnten, ein verfahrensrechtlich unhaltbares Ergebnis. Die Rekurse beider Streitteile sind somit insoweit unzulässig, als damit auch eine Überprüfung des von der klagenden Partei auf Paragraph 332, ASVG gegrundeten Anspruches begehrt wird, weil die auf sie übergegangenen Ansprüche der vier verletzten Kinder in der Höhe von 4 187.70 S sA, 7 444.80 S sA, 4 187.70 S sA, und 7 328 S sA nicht zusammenzurechnen sind, die Rekurse der Parteien also insoweit einen 15 000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand betreffen (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Der vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtskraftvorbehalt ist, was den Anspruch nach Paragraph 332, ASVG betrifft, unwirksam. Das Erstgericht bleibt insoweit an die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden. Bei der sachlichen Behandlung der Rekurse ist nur die Berechtigung des Anspruches nach Paragraph 334, ASVG zu prüfen.
Mit der Einführung der Unfallversicherung (Teilversicherung) der Schüler und Studenten durch die 32. ASVG-Nov. (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG) wurde der Begriff des Arbeitsunfalls auf Unfälle erstreckt, die sich - wie vorliegend - im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Schul(Universitäts)Ausbildung ereignen (§ 175 Abs. 4 ASVG). Bei dem gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten steht seither für die Anwendung der §§ 333, 334 und 335 Abs. 1 und 2 ASVG der "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt", dem Dienstgeber gleich (§ 335 Abs. 3 ASVG). Mit der Erstreckung der in den §§ 333, 334 ASVG geregelten Haftungsbeschränkungen auf das Verhältnis Lehrer - Schüler zu den gesetzlichen Schulerhaltern übernahm der Gesetzgeber eine Haftungsregelung, die sich nach Ansicht der Gesetzesverfasser im Betrieb auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gut bewährt hatte (181 BlgNR XIV. GP 54). Nach Ansicht der Lehre liegt allerdings in dieser Gleichstellung ein Systembruch, weil die aus der Schüler- und Studentenversicherung Haftungsprivilegierten keine Versicherungsbeiträge entrichten (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts[2] 153; ebenso Krejci in Tomandl, System des SV-Rechts 424 FN 3; vgl. auch Holzer in JBl. 1982, 350 f., 353 f.). Gemäß § 334 Abs. 1 ASVG haftet den Trägern der Sozialversicherung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls der Dienstgeber (der diesem gemäß § 335 Abs. 3 ASVG gleichstehende "Träger der Einrichtung") bzw. die dem Dienstgeber gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellten, also gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und Aufseher im Betrieb. Da der Dienstgeber (oder der ihm Gleichgestellte) den Schaden selbst verursacht haben muß, tritt im Rahmen des § 334 ASVG eine Haftung für fremdes Verschulden, ausgenommen in den Fällen der Organhaftung des § 335 Abs. 1 ASVG, nicht ein (Arb. 9115; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG 1598, FN 5, vgl. SZ 40/164). Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so haftet er gemäß § 335 Abs. 1 ASVG für Ersatzansprüche nach § 334 ASVG, wenn der Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person grob fahrlässig verursacht worden ist. Die juristische Person haftet somit hier nur für ihre organschaftlichen Vertreter, während der Organbegriff im Zusammenhang mit der Frage der Haftung juristischer Personen im allgemeinen weiter verstanden wird (SZ 51/80 = JBl. 1980, 482 m. Bespr. v. Ostheim mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II 178, 296 f.).Mit der Einführung der Unfallversicherung (Teilversicherung) der Schüler und Studenten durch die 32. ASVG-Nov. (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG) wurde der Begriff des Arbeitsunfalls auf Unfälle erstreckt, die sich - wie vorliegend - im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrundenden Schul(Universitäts)Ausbildung ereignen (Paragraph 175, Absatz 4, ASVG). Bei dem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten steht seither für die Anwendung der Paragraphen 333, 334 und 335 Absatz eins und 2 ASVG der "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt", dem Dienstgeber gleich (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG). Mit der Erstreckung der in den Paragraphen 333, 334, ASVG geregelten Haftungsbeschränkungen auf das Verhältnis Lehrer - Schüler zu den gesetzlichen Schulerhaltern übernahm der Gesetzgeber eine Haftungsregelung, die sich nach Ansicht der Gesetzesverfasser im Betrieb auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer gut bewährt hatte (181 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 54). Nach Ansicht der Lehre liegt allerdings in dieser Gleichstellung ein Systembruch, weil die aus der Schüler- und Studentenversicherung Haftungsprivilegierten keine Versicherungsbeiträge entrichten (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts[2] 153; ebenso Krejci in Tomandl, System des SV-Rechts 424 FN 3; vergleiche auch Holzer in JBl. 1982, 350 f., 353 f.). Gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG haftet den Trägern der Sozialversicherung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung eines Arbeitsunfalls der Dienstgeber (der diesem gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG gleichstehende "Träger der Einrichtung") bzw. die dem Dienstgeber gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellten, also gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und Aufseher im Betrieb. Da der Dienstgeber (oder der ihm Gleichgestellte) den Schaden selbst verursacht haben muß, tritt im Rahmen des Paragraph 334, ASVG eine Haftung für fremdes Verschulden, ausgenommen in den Fällen der Organhaftung des Paragraph 335, Absatz eins, ASVG, nicht ein (Arb. 9115; Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck, ASVG 1598, FN 5, vergleiche SZ 40/164). Ist der Dienstgeber eine juristische Person, so haftet er gemäß Paragraph 335, Absatz eins, ASVG für Ersatzansprüche nach Paragraph 334, ASVG, wenn der Arbeitsunfall durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person grob fahrlässig verursacht worden ist. Die juristische Person haftet somit hier nur für ihre organschaftlichen Vertreter, während der Organbegriff im Zusammenhang mit der Frage der Haftung juristischer Personen im allgemeinen weiter verstanden wird (SZ 51/80 = JBl. 1980, 482 m. Bespr. v. Ostheim mwN; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 178, 296 f.).
Im vorliegenden Fall scheidet eine (unmittelbare) Haftung des Trägers der Einrichtung nach § 334 ASVG, die nur darauf gegrundet werden könnte, daß (organschaftliche) Vertreter des als "Dienstgeber" zu behandelnden Trägers der Einrichtung (§ 335 Abs. 3 ASVG) den Schaden durch eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht hätten, von vornherein aus, da die klagende Partei nur ein grobes Verschulden der Volksschullehrerin Bertraud S, nicht aber von geschäftsführenden Organen des Trägers der Einrichtung behauptete. Die Frage, ob der Bund für die Anwendung der §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 1 ASVG als ein einem Dienstgeber gleichgestellter Träger der Einrichtung zu behandeln sei oder ob dies nur für den Schulerhalter zutrifft, kann somit auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall scheidet eine (unmittelbare) Haftung des Trägers der Einrichtung nach Paragraph 334, ASVG, die nur darauf gegrundet werden könnte, daß (organschaftliche) Vertreter des als "Dienstgeber" zu behandelnden Trägers der Einrichtung (Paragraph 335, Absatz 3, ASVG) den Schaden durch eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht hätten, von vornherein aus, da die klagende Partei nur ein grobes Verschulden der Volksschullehrerin Bertraud S, nicht aber von geschäftsführenden Organen des Trägers der Einrichtung behauptete. Die Frage, ob der Bund für die Anwendung der Paragraphen 334, Absatz eins, 335, Absatz eins, ASVG als ein einem Dienstgeber gleichgestellter Träger der Einrichtung zu behandeln sei oder ob dies nur für den Schulerhalter zutrifft, kann somit auf sich beruhen.
Die klagende Partei stützte ihren Anspruch auf ein grobes Verschulden der Lehrerin, die sie, läge nicht ein Fall der Amtshaftung vor, der die unmittelbare Inanspruchnahme des Organs ausschließt (§ 1 Abs. 1 AHG), als gemäß §§ 333 Abs. 4, 334 Abs. 1 ASVG Gleichgestellte (Aufseher im Betrieb) in Anspruch nehmen könnte. Der Aufseher im Betrieb iS des § 333 Abs. 4 ASVG muß eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben. Er muß die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen (EvBl. 1979/44; SZ 51/28; ZVR 1977/61 uva.). Diese Voraussetzungen treffen auf die Tätigkeit einer Lehrerin zu (vgl. auch Punkt 3 des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 12. 2. 1982, Z 23.273/1-4/1982, in Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck aaO 1600/1).Die klagende Partei stützte ihren Anspruch auf ein grobes Verschulden der Lehrerin, die sie, läge nicht ein Fall der Amtshaftung vor, der die unmittelbare Inanspruchnahme des Organs ausschließt (Paragraph eins, Absatz eins, AHG), als gemäß Paragraphen 333, Absatz 4, 334, Absatz eins, ASVG Gleichgestellte (Aufseher im Betrieb) in Anspruch nehmen könnte. Der Aufseher im Betrieb iS des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG muß eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben. Er muß die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen (EvBl. 1979/44; SZ 51/28; ZVR 1977/61 uva.). Diese Voraussetzungen treffen auf die Tätigkeit einer Lehrerin zu vergleiche auch Punkt 3 des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 12. 2. 1982, Ziffer 23 Punkt 273 /, eins -, 4 /, 1982,, in Gehrmann-Rudolph-Teschner-Fürböck aaO 1600/1).
Die Beantwortung der Frage, wer anstelle des im vorliegenden Fall wegen Organeigenschaft nach dem Amtshaftungsgesetz dem Geschädigten (bzw. dem Sozialversicherungsträger) unmittelbar nicht haftenden Aufsehers im Betrieb zu haften hat, richtet sich nicht danach, wer als Träger der Einrichtung iS des § 335 Abs. 3 ASVG anzusehen ist, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts. Der Schaden ist dem Bund zuzurechnen, weil die Lehrerin Bertraud S bei dem zum Schaden führenden mißglückten Schmelzversuch in Erfüllung der ihr nach dem SchUG obliegenden Aufgaben handelte. In Vollziehung dieses Gesetzes wird ein Lehrer, wie der OGH in der Entscheidung SZ 51/2 ausführlich darlegte, ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer oder Landeslehrer funktionell stets für den Bund tätig. Der Bund hat daher, nicht weil er "Dienstgeber" im erweiterten Sinn der §§ 334 Abs. 1, 335 Abs. 3 ASVG ist, sondern nach dem Amtshaftungsgesetz für den Schaden, den die Lehrerin Bertraud S bei der Unterrichtsgestaltung als ein für den Bund in Vollziehung der Gesetze handelndes Organ durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt hat, zu haften.Die Beantwortung der Frage, wer anstelle des im vorliegenden Fall wegen Organeigenschaft nach dem Amtshaftungsgesetz dem Geschädigten (bzw. dem Sozialversicherungsträger) unmittelbar nicht haftenden Aufsehers im Betrieb zu haften hat, richtet sich nicht danach, wer als Träger der Einrichtung iS des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG anzusehen ist, sondern ausschließlich nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts. Der Schaden ist dem Bund zuzurechnen, weil die Lehrerin Bertraud S bei dem zum Schaden führenden mißglückten Schmelzversuch in Erfüllung der ihr nach dem SchUG obliegenden Aufgaben handelte. In Vollziehung dieses Gesetzes wird ein Lehrer, wie der OGH in der Entscheidung SZ 51/2 ausführlich darlegte, ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer oder Landeslehrer funktionell stets für den Bund tätig. Der Bund hat daher, nicht weil er "Dienstgeber" im erweiterten Sinn der Paragraphen 334, Absatz eins, 335, Absatz 3, ASVG ist, sondern nach dem Amtshaftungsgesetz für den Schaden, den die Lehrerin Bertraud S bei der Unterrichtsgestaltung als ein für den Bund in Vollziehung der Gesetze handelndes Organ durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zugefügt hat, zu haften.
Auf die Ansicht der klagenden Partei, die weitergehende Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG gelte nur für die von einem Träger der Unfallversicherung (§ 24 ASVG) als Legalzessionar gemäß § 332 ASVG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber, wenn die Ersatzansprüche ausschließlich in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen, ist wegen der beschränkten Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen. Soweit dieses Vorbringen auch den Haftungsgrund nach § 334 ASVG berührt, ist darauf zu verweisen, daß dessen Abs. 1 ausdrücklich bestimmt, daß den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen sind. Entscheidend ist daher nur, daß ein Arbeitsunfall nach § 175 Abs. 4 ASVG vorliegt. Die Ersatzansprüche aus diesem Versicherungsfall umfassen gemäß § 173 Z 1 lit. a ASVG auch die Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197 ASVG), zu der gemäß § 189 Abs. 2 Z 1 bis 4 ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten gehören, also Ansprüche, wie sie im vorliegenden Fall ("Heilungskosten", "Anstaltspflege") von der klagenden Partei geltend gemacht werden. Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung besteht nur, wenn und soweit er nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat (§ 119 ASVG) bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (§ 191 Abs. 1 ASVG; vgl. auch §§ 315, 319 a ASVG). Daß die Aufwendungen nicht von der klagenden Partei, sondern vom Träger der Unfallversicherung zu tragen gewesen wären, behauptet die beklagte Partei nicht.Auf die Ansicht der klagenden Partei, die weitergehende Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG gelte nur für die von einem Träger der Unfallversicherung (Paragraph 24, ASVG) als Legalzessionar gemäß Paragraph 332, ASVG geltend gemachten Ansprüche, nicht aber, wenn die Ersatzansprüche ausschließlich in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fielen, ist wegen der beschränkten Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen. Soweit dieses Vorbringen auch den Haftungsgrund nach Paragraph 334, ASVG berührt, ist darauf zu verweisen, daß dessen Absatz eins, ausdrücklich bestimmt, daß den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen sind. Entscheidend ist daher nur, daß ein Arbeitsunfall nach Paragraph 175, Absatz 4, ASVG vorliegt. Die Ersatzansprüche aus diesem Versicherungsfall umfassen gemäß Paragraph 173, Ziffer eins, Litera a, ASVG auch die Unfallheilbehandlung (Paragraphen 189 bis 194 und 197 ASVG), zu der gemäß Paragraph 189, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten gehören, also Ansprüche, wie sie im vorliegenden Fall ("Heilungskosten", "Anstaltspflege") von der klagenden Partei geltend gemacht werden. Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung durch den Träger der Unfallversicherung besteht nur, wenn und soweit er nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat (Paragraph 119, ASVG) bzw. für ihn kein solcher Anspruch besteht (Paragraph 191, Absatz eins, ASVG; vergleiche auch Paragraphen 315, 319, a ASVG). Daß die Aufwendungen nicht von der klagenden Partei, sondern vom Träger der Unfallversicherung zu tragen gewesen wären, behauptet die beklagte Partei nicht.
Da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob Bertraud S grob fahrlässig handelte, fehlen, beruht der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, was den Rechtsgrund des § 334 ASVG betrifft, auf zutreffender rechtlicher Beurteilung.Da ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob Bertraud S grob fahrlässig handelte, fehlen, beruht der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, was den Rechtsgrund des Paragraph 334, ASVG betrifft, auf zutreffender rechtlicher Beurteilung.