Dem Rekurs des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Der Kläger gründet das Klagebegehren darauf, daß der Beklagte von Erwin G*** jun. beauftragt worden sei, Vermögenswerte an die Gläubiger zu verteilen, der Beklagte habe aber eine "unrichtige Verteilung" vorgenommen; jedenfalls hätte ihn die Verpflichtung getroffen zu verhindern, daß Gläubiger durch "Auszahlung des Überschusses" an den Erben zu Schaden kommen. Der Erstrichter hat nicht als erwiesen erachtet, daß der Beklagte von Erwin G*** jun. mit der Verteilung des Nachlasses und der Befriedigung aller Nachlaßgläubiger, also auch des Klägers, beauftragt worden sei. Der Kläger hat diese Feststellung in der Berufung bekämpft, das Berufungsgericht hat die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht erledigt. Es nimmt an, daß der Kläger eine "Verteilung" vorgenommen habe, seinen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, daß es einen Auftrag des Erwin G*** jun., auch die Forderung des Klägers zu befriedigen, angenommen hätte. Selbst wenn man aber einen solchen Auftrag des Erwin G*** jun. unterstellt, kommt dem Klagebegehren Berechtigung nicht zu. Soweit die Ausführungen des Klägers dahin zu verstehen sind, daß ihm aus einem solchen Auftrag des Erwin G*** jun. ein direkter Leistungsanspruch (§ 881 ABGB) entstanden sei, ist ihnen zu entgegnen, daß der Dritte aus einem Überweisungsauftrag keine Rechte erwirbt (SZ 52/183); durch einen solchen Auftrag soll nur die Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber dem Dritten getilgt, nicht aber die Rechtsstellung des Dritten verbessert werden. Bei eigenem Interesse des Vertragspartners an der Leistung an den Dritten liegt nur ein unechter Vertrag zugunsten des Dritten vor (EvBl.1984/21). Nicht einmal die Erfüllungsübernahme begründet ein Recht des Dritten auf Leistung gegen den Erfüllungsübernehmer (EvBl.1984/21; Larenz, Schuldrecht 13 I 205).Der Kläger gründet das Klagebegehren darauf, daß der Beklagte von Erwin G*** jun. beauftragt worden sei, Vermögenswerte an die Gläubiger zu verteilen, der Beklagte habe aber eine "unrichtige Verteilung" vorgenommen; jedenfalls hätte ihn die Verpflichtung getroffen zu verhindern, daß Gläubiger durch "Auszahlung des Überschusses" an den Erben zu Schaden kommen. Der Erstrichter hat nicht als erwiesen erachtet, daß der Beklagte von Erwin G*** jun. mit der Verteilung des Nachlasses und der Befriedigung aller Nachlaßgläubiger, also auch des Klägers, beauftragt worden sei. Der Kläger hat diese Feststellung in der Berufung bekämpft, das Berufungsgericht hat die Ausführungen zum Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung nicht erledigt. Es nimmt an, daß der Kläger eine "Verteilung" vorgenommen habe, seinen Ausführungen ist aber nicht zu entnehmen, daß es einen Auftrag des Erwin G*** jun., auch die Forderung des Klägers zu befriedigen, angenommen hätte. Selbst wenn man aber einen solchen Auftrag des Erwin G*** jun. unterstellt, kommt dem Klagebegehren Berechtigung nicht zu. Soweit die Ausführungen des Klägers dahin zu verstehen sind, daß ihm aus einem solchen Auftrag des Erwin G*** jun. ein direkter Leistungsanspruch (Paragraph 881, ABGB) entstanden sei, ist ihnen zu entgegnen, daß der Dritte aus einem Überweisungsauftrag keine Rechte erwirbt (SZ 52/183); durch einen solchen Auftrag soll nur die Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber dem Dritten getilgt, nicht aber die Rechtsstellung des Dritten verbessert werden. Bei eigenem Interesse des Vertragspartners an der Leistung an den Dritten liegt nur ein unechter Vertrag zugunsten des Dritten vor (EvBl.1984/21). Nicht einmal die Erfüllungsübernahme begründet ein Recht des Dritten auf Leistung gegen den Erfüllungsübernehmer (EvBl.1984/21; Larenz, Schuldrecht 13 römisch eins 205).
Das Berufungsgericht nahm ganz allgemein eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger vor Nachteilen zu schützen, an, weil ihm auf Grund seiner vormaligen Tätigkeit als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren bekannt gewesen sei, daß die Forderung des Klägers im Zeitpunkt der Ausfolgung des Erlöses an dritte Personen noch nicht befriedigt gewesen sei. Es berief sich zur Stützung dieser Ansicht auf die Entscheidungen MietSlg.33.225 und 32.229, denen jedoch anders gelagerte Sachverhalte zugrundelagen. In diesen Entscheidungen sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß ein Notar bzw. Rechtsanwalt, der bei Errichtung bzw. Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, auch die Interessen beider Vertragsteile zu wahren habe, selbst wenn er formell nur Bevollmächtigter eines Teiles ist; die Vertragspartner könnten darauf vertrauen, daß der von ihnen beauftragte Notar in besonderem Maße bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen. Eine solche Verpflichtung zugunsten des Klägers ist jedoch aus einem von Erwin G*** jun. dem Beklagten erteilten Auftrag, Gläubiger zu befriedigen, nicht abzuleiten, schon gar nicht eine Haftung für eine spätere Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers selbst, dem ein Restbetrag zugekommen ist. An dem zwischen Erwin G*** jun. und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag war der Kläger nicht beteiligt, er kann aus ihm daher auch keine Rechte ableiten. Für einen dem Beklagten fehlerhaft erteilten Auftrag träfe nur Erwin G*** jun. als Auftraggeber die Haftung. Dem Beklagten fällt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 5 Abs.3 NO zur Last. Nach dieser Bestimmung hat der Notar jede Mitwirkung an verdächtigen Geschäften abzulehnen. Damit werden dem Notar bei Übernahme und Durchführung von Vertretungsaufträgen insoweit Schranken gesetzt, als er bei Verdacht der Übervorteilung eines Dritten die Mitwirkung am Geschäft versagen muß (Wagner, Notariatsordnung 3 25). Kostner, Handkommentar 56, leitet daraus ab, daß der Notar für jeden durch die ordnungswidrige Mitwirkung entstandenen Schaden hafte. Selbst wenn diese Bestimmung auch als Schutzgesetz zugunsten dritter Personen verstanden und deren reines Vermögen in den Schutzbereich der Norm einbezogen wird, war doch das dem Beklagten aufgetragene Geschäft, die Verfassung eines Kaufvertrages über die EZ 11 KG Zell am See, die Lastenfreistellung der Liegenschaft, die Verbücherung des Eigentums des Käufers und allenfalls auch die Befriedigung von Verlassenschaftsgläubigern aus dem Verkaufserlös seiner Art nach kein bedenkliches Geschäft. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann die nur die Amtsgeschäfte des Notars im Sinne des § 1 NO regelnde Bestimmung des § 34 NO herangezogen werden (Kostner, a.a.O. 56), die dem Notar die Vornahme solcher Amtshandlungen verbietet, "rücksichtlich deren sich der gegründete Verdacht ergibt, daß sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten" geschlossen werden. Mit Recht wird dazu aber die Auffassung vertreten, daß der bloße Verdacht der Gläubigerbenachteiligung nicht ausreicht, um das Geschäft als bedenklich anzusehen und eine Nachforschungspflicht des Notars nicht besteht (Wagner a.a.O. 98).Das Berufungsgericht nahm ganz allgemein eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger vor Nachteilen zu schützen, an, weil ihm auf Grund seiner vormaligen Tätigkeit als Gerichtskommissär im Abhandlungsverfahren bekannt gewesen sei, daß die Forderung des Klägers im Zeitpunkt der Ausfolgung des Erlöses an dritte Personen noch nicht befriedigt gewesen sei. Es berief sich zur Stützung dieser Ansicht auf die Entscheidungen MietSlg.33.225 und 32.229, denen jedoch anders gelagerte Sachverhalte zugrundelagen. In diesen Entscheidungen sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß ein Notar bzw. Rechtsanwalt, der bei Errichtung bzw. Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, auch die Interessen beider Vertragsteile zu wahren habe, selbst wenn er formell nur Bevollmächtigter eines Teiles ist; die Vertragspartner könnten darauf vertrauen, daß der von ihnen beauftragte Notar in besonderem Maße bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen. Eine solche Verpflichtung zugunsten des Klägers ist jedoch aus einem von Erwin G*** jun. dem Beklagten erteilten Auftrag, Gläubiger zu befriedigen, nicht abzuleiten, schon gar nicht eine Haftung für eine spätere Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers selbst, dem ein Restbetrag zugekommen ist. An dem zwischen Erwin G*** jun. und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag war der Kläger nicht beteiligt, er kann aus ihm daher auch keine Rechte ableiten. Für einen dem Beklagten fehlerhaft erteilten Auftrag träfe nur Erwin G*** jun. als Auftraggeber die Haftung. Dem Beklagten fällt auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NO zur Last. Nach dieser Bestimmung hat der Notar jede Mitwirkung an verdächtigen Geschäften abzulehnen. Damit werden dem Notar bei Übernahme und Durchführung von Vertretungsaufträgen insoweit Schranken gesetzt, als er bei Verdacht der Übervorteilung eines Dritten die Mitwirkung am Geschäft versagen muß (Wagner, Notariatsordnung 3 25). Kostner, Handkommentar 56, leitet daraus ab, daß der Notar für jeden durch die ordnungswidrige Mitwirkung entstandenen Schaden hafte. Selbst wenn diese Bestimmung auch als Schutzgesetz zugunsten dritter Personen verstanden und deren reines Vermögen in den Schutzbereich der Norm einbezogen wird, war doch das dem Beklagten aufgetragene Geschäft, die Verfassung eines Kaufvertrages über die EZ 11 KG Zell am See, die Lastenfreistellung der Liegenschaft, die Verbücherung des Eigentums des Käufers und allenfalls auch die Befriedigung von Verlassenschaftsgläubigern aus dem Verkaufserlös seiner Art nach kein bedenkliches Geschäft. Zur Auslegung dieser Bestimmung kann die nur die Amtsgeschäfte des Notars im Sinne des Paragraph eins, NO regelnde Bestimmung des Paragraph 34, NO herangezogen werden (Kostner, a.a.O. 56), die dem Notar die Vornahme solcher Amtshandlungen verbietet, "rücksichtlich deren sich der gegründete Verdacht ergibt, daß sie nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten" geschlossen werden. Mit Recht wird dazu aber die Auffassung vertreten, daß der bloße Verdacht der Gläubigerbenachteiligung nicht ausreicht, um das Geschäft als bedenklich anzusehen und eine Nachforschungspflicht des Notars nicht besteht (Wagner a.a.O. 98).
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.