In der Verlassenschaftssache nach der am 23. Mai 1941 verstorbenen Marie H., in der die erblasserische Tochter Leopoldine L. bzw. deren Nachlaß Alleinerbin war, wurde bei der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär am 22. November 1950 der dem abwesenden erblasserischen Sohn Theodor H. gebührende Pflichtteil mit 4288 S 80 g berechnet. Auf diesen Pflichtteil wurde dem Pflegebefohlenen Theodor H. ein Drittel des in den Nachlaß gehörigen Hauses EZ. 197 Grundbuch K., B.-Straße 3, im Wert von 8000 S und ein Drittelanteil am Bäckereigeschäft im Werte von 216 S 50 g als Vermächtnis zugewiesen. Diese Anteile wären auf Grund des Punktes IV des Testamentes vom 28. März 1935 durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten der Leopoldine L. und der Anna K. und deren ehelicher Nachkommenschaft belastet, wobei die genannten Personen an die allfälligen ehelichen Nachkommen des Theodor H. den Wert der Anteile hinauszuzahlen haben sollten. Gleichzeitig erklärte der Machthaber der Abwesenheitskuratorin des Theodor H., daß "von der Geltendmachung einer Pflichtteilsverletzung aus dem Titel der Beschränkung desselben durch eine fideikommissarische Substitution Umgang genommen" werde. "Der Pflichtteil des pflegebefohlenen Theodor H. erscheine somit durch die zu seinen Gunsten angeordneten Legate erfüllt". Der Machthaber der Abwesenheitskuratorin beantragte, diese Pflichtteilsberechnung abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich zu genehmigen und den Pflichtteilsausweis als erbracht anzusehen. Das Erstgericht nahm mit dem Beschluß vom 4. Juli 1951 die Pflichtteilsberechnung und den erstatteten Pflichtteilsausweis zur Kenntnis und genehmigte beides namens des abwesenden Theodor H. abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich. Zugleich erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß nach Marie H. der Verlassenschaft nach Leopoldine L. gemäß der bedingten Erbserklärung auf Grund des Testamentes vom 28. März 1935 zur Gänze eingeantwortet wurde. Bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Theodor H. an einem Drittel der Liegenschaft wurde die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution grundbücherlich einverleibt.In der Verlassenschaftssache nach der am 23. Mai 1941 verstorbenen Marie H., in der die erblasserische Tochter Leopoldine L. bzw. deren Nachlaß Alleinerbin war, wurde bei der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär am 22. November 1950 der dem abwesenden erblasserischen Sohn Theodor H. gebührende Pflichtteil mit 4288 S 80 g berechnet. Auf diesen Pflichtteil wurde dem Pflegebefohlenen Theodor H. ein Drittel des in den Nachlaß gehörigen Hauses EZ. 197 Grundbuch K., B.-Straße 3, im Wert von 8000 S und ein Drittelanteil am Bäckereigeschäft im Werte von 216 S 50 g als Vermächtnis zugewiesen. Diese Anteile wären auf Grund des Punktes römisch vier des Testamentes vom 28. März 1935 durch eine fideikommissarische Substitution zugunsten der Leopoldine L. und der Anna K. und deren ehelicher Nachkommenschaft belastet, wobei die genannten Personen an die allfälligen ehelichen Nachkommen des Theodor H. den Wert der Anteile hinauszuzahlen haben sollten. Gleichzeitig erklärte der Machthaber der Abwesenheitskuratorin des Theodor H., daß "von der Geltendmachung einer Pflichtteilsverletzung aus dem Titel der Beschränkung desselben durch eine fideikommissarische Substitution Umgang genommen" werde. "Der Pflichtteil des pflegebefohlenen Theodor H. erscheine somit durch die zu seinen Gunsten angeordneten Legate erfüllt". Der Machthaber der Abwesenheitskuratorin beantragte, diese Pflichtteilsberechnung abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich zu genehmigen und den Pflichtteilsausweis als erbracht anzusehen. Das Erstgericht nahm mit dem Beschluß vom 4. Juli 1951 die Pflichtteilsberechnung und den erstatteten Pflichtteilsausweis zur Kenntnis und genehmigte beides namens des abwesenden Theodor H. abhandlungs- und pflegschaftsbehördlich. Zugleich erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß nach Marie H. der Verlassenschaft nach Leopoldine L. gemäß der bedingten Erbserklärung auf Grund des Testamentes vom 28. März 1935 zur Gänze eingeantwortet wurde. Bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Theodor H. an einem Drittel der Liegenschaft wurde die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution grundbücherlich einverleibt.
Aus Anlaß des Substitutionsfalles (Todeserklärung des Theodor H.) stellten dessen Witwe Rosa H. und die Miterbin Stefanie M. am 21. Februar 1957 beim Substitutionsgericht den Antrag, mit Beschluß festzustellen, daß die im Testament vom 28. März 1935 angeordnete fideikommissarische Substitution nur hinsichtlich des Teiles des Legates des Theodor H. Gültigkeit habe, der den Pflichtteil übersteige (§ 774 ABGB.).Aus Anlaß des Substitutionsfalles (Todeserklärung des Theodor H.) stellten dessen Witwe Rosa H. und die Miterbin Stefanie M. am 21. Februar 1957 beim Substitutionsgericht den Antrag, mit Beschluß festzustellen, daß die im Testament vom 28. März 1935 angeordnete fideikommissarische Substitution nur hinsichtlich des Teiles des Legates des Theodor H. Gültigkeit habe, der den Pflichtteil übersteige (Paragraph 774, ABGB.).
Das Erstgericht gab dem Antrag statt und verwies auf die zwingende Bestimmung des § 774 ABGB. Die Feststellung der Freiheit des Pflichtteiles von der angeordneten fideikommissarischen Substitution könne auch erst im Zuge der Durchführung der Substitutionsabhandlung geschehen, da es unbillig wäre, den Parteien aus einem Übersehen in der Verlassenschaftsabhandlung Nachteile erwachsen zu lassen.Das Erstgericht gab dem Antrag statt und verwies auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 774, ABGB. Die Feststellung der Freiheit des Pflichtteiles von der angeordneten fideikommissarischen Substitution könne auch erst im Zuge der Durchführung der Substitutionsabhandlung geschehen, da es unbillig wäre, den Parteien aus einem Übersehen in der Verlassenschaftsabhandlung Nachteile erwachsen zu lassen.
Infolge Rekurses der Nachlegatarin Anna K. änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der Rosa H. und der Stefanie M. abgewiesen wurde. Nach der Bestimmung des § 774 ABGB. müsse der Pflichtteil dem Noterben allerdings stets ganz frei bleiben. Jede Beschränkung oder Belastung des Pflichtteils durch eine Bedingung, Zeitbestimmung, Auflage oder fideikommissarische Substitution - es wäre denn ein fideicommissum eius quod supererit - sei ungültig. Diese gesetzliche Regelung hindere aber nicht, daß der Pflichtteilsberechtigte eine seinen Pflichtteil treffende Beschränkung freiwillig auf sich nehme und damit die Verletzung seines Pflichtteilsrechtes saniere. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Erklärung vom 22. November 1950 geschehen. Diese Erklärung sei auch pflegschaftsbehördlich genehmigt worden. Abgesehen davon könnte nach der Meinung des Rekursgerichtes die Verletzung des Pflichtteilsrechtes nur im Klagewege geltend gemacht werden.Infolge Rekurses der Nachlegatarin Anna K. änderte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß der Antrag der Rosa H. und der Stefanie M. abgewiesen wurde. Nach der Bestimmung des Paragraph 774, ABGB. müsse der Pflichtteil dem Noterben allerdings stets ganz frei bleiben. Jede Beschränkung oder Belastung des Pflichtteils durch eine Bedingung, Zeitbestimmung, Auflage oder fideikommissarische Substitution - es wäre denn ein fideicommissum eius quod supererit - sei ungültig. Diese gesetzliche Regelung hindere aber nicht, daß der Pflichtteilsberechtigte eine seinen Pflichtteil treffende Beschränkung freiwillig auf sich nehme und damit die Verletzung seines Pflichtteilsrechtes saniere. Dies sei im vorliegenden Fall durch die Erklärung vom 22. November 1950 geschehen. Diese Erklärung sei auch pflegschaftsbehördlich genehmigt worden. Abgesehen davon könnte nach der Meinung des Rekursgerichtes die Verletzung des Pflichtteilsrechtes nur im Klagewege geltend gemacht werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Rosa H. nicht Folge.